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Antrag & Erwerb der Staatsbürgerschaft in Österreich: Staatsbürgerschaftsrecht Österreich

 

Antrag Staatsbürgerschaft & Staatsbürgerschaftsrecht Österreich - Wir beraten Sie österreichweit

Law Experts Rechtsanwälte Österreich beraten Sie im Team von Experten umfassend und kompetent zu allen Fragen des Staatsbürgerschaftsrechtes. Als Ihre erfahrenen Rechtsanwälte zum Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft stehen wir auf Ihrer Seite. Wir vertreten Ihre Interessen in ganz Österreich und stellen für Sie Ihren Staatsbürgerschaftsantrag in Österreich.antrag staatsbuergerschaft oesterreich

Wir beraten und vertreten Sie im Rechtsgebiet des Staatsbürgerschaftsrechtes und der Antragstellung zur Staatsbürgerschaft insbesondere zu folgenden Bereichen:

  • Beantragung (Antrag Staatsbürgerschaft) und Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
  • Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Abstammung
  • Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft in besonderen Fällen wie z.B. der Verleihung im besonderen Interesse der Republik Österreich
  • Beantragung von Doppelstaatsbürgerschaften
  • Prüfung der Voraussetzungen, Ausarbeitung der notwendigen Anträge und Dokumente
  • Verfahrensrecht und allfällige Rechtsmittel

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Der Staat und der Staatsbürger, das Staatsbürgerschaftsrecht & der Antrag Staatsbürgerschaft in Österreich und der EU

Ausgehend von den staatsrechtlichen Theorien wird das Staatsvolk von der Gesamtheit der Staatsangehörigen gebildet. Es ist daher für jeden Staat unverzichtbar, Regelungen in Bezug auf den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit zu schaffen. In den letzten Jahren ist aufgrund einer Vielzahl von geopolitischen Veränderungen und Krisen eine verstärkte Nachfrage nach Staatsbürgerschaften aus Ländern der Europäischen Union (EU) festzustellen. Dies hat unter anderem auch dazu geführt, dass einzelne Länder innerhalb der Europäischen Union regelrecht einen „Ausverkauf“ von Staatsbürgerschaften, welche den Zugang und Aufenthalt innerhalb der EU ermöglichen, betrieben haben bzw. betreiben. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft dieser Länder ist oft an reine Geldzahlungen bzw. den Erwerb einer Immobilie geknüpft.

Österreich hat sich in Bezug auf diesen zu beobachteten „Verkauf“ der Staatsbürgerschaft nicht beteiligt und sein grundsätzliches Konzept über Jahrzehnte beibehalten. Abgesehen von den Besonderheiten Österreichs als Lebens-, Kultur- und Wirtschaftsraum kommt der österreichischen Staatsbürgerschaft schon aus diesem Grund eine besondere Wertigkeit zu. Wer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, hat diese entweder per Geburt oder aufgrund der Erfüllung der strengen gesetzlichen Regelungen oder aufgrund besonderer Verdienste erhalten.

Wer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ist zugleich Unionsbürger und besitzt auch sämtliche EU-Rechte und Freiheiten. Ein erfolgreicher Antrag zur Staatsbürgerschaft in Österreich eröffnet daher eine Vielzahl attraktiver Rechtspositionen.

 

Das Staatsbürgerschaftsgesetz in Österreich und seine Entwicklung - Antrag Staatsbürgerschaft

Das geltende Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) baut auf dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1949 und auf dem Gesetz aus dem Jahre 1965 auf. Das österreichische Staatsbürgerschaftsgesetz unterscheidet grundsätzlich 2 Personengruppen: Staatsbürger und Fremde. Staatsbürger ist jeder, der im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft ist. Jene Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, werden als Fremde bezeichnet.

Das Staatsbürgerschaftswesen ist - wie angeführt - in den letzten Jahren zunehmend in den Mittelpunkt öffentlicher Diskussionen gerückt und wurden die entsprechenden missbräuchlichen Verwendungen auch EU-weit angeprangert.

In Österreich wurden mit der Staatsbürgerschaftsrechtsnovelle 2005 die Kriterien zur Verleihung der Staatsbürgerschaft verschärft und kam es sodann zu deutlich weniger Verleihungen. Eine wesentliche und weitergehende Novelle des Staatsbürgerschaftsrechts erfolgte 2013 (StbGNov 2013). Die Novelle des Staatsbürgerschaftsrechtes im Jahr 2013 führte insbesondere u.a. zu Änderungen in Bezug auf die Gleichstellung unehelicher Kinder mit ehelichen Kindern, dem erleichterten Erwerb der Staatsbürgerschaft für „Putativösterreicher“ (also Personen, die von österreichischen Behörden fälschlich als österreichische Staatsbürger behandelt wurden,dies jedoch nicht selbst zu verantworten haben), der Einführung eines Ausnahmetatbestandes für Personen mit besonderen Bedürfnissen, der Anpassung von Berechnungsmethoden betreffend die Ermittlung des Lebensunterhaltes, der Schaffung einer Verordnungsermächtigung betreffend die Verleihungen im besonderen Interesse der Republik, der Ausweitung der Inhalte des Staatsbürgerschaftstestes, der beschleunigten Verleihung der Staatsbürgerschaft an besonders gut integrierte Personen und auch zu Erleichterungen bezüglich das Verleihungsverfahren für Adoptivkinder von Österreichern.

Die lang ersehnte und notwendige erleichterte Einbürgerung für NS-Opfer & Nachkommen erfolgte im Jahr 2020.

 

Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, eine Besonderheit - Antrag Staatsbürgerschaft

Grundsätzlich listet § 10 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz eine Vielzahl von Voraussetzungen auf, die für eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gegeben sein müssen.

Gemäß § 10 Staatsbürgerschaftsgesetz darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden u.a. nur verliehen werden, wenn er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war, er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten bzw. Finanzvergehen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden, er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt und sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist.

Auf Basis dieser Regelung wird klar, dass die Staatsbürgerschaft eben nur an jene Personen vergeben werden soll, die dauerhaft und regeltreu in Österreich ansässig sind und die bestehenden Werte und Ordnungen unterstützen und jedenfalls nicht gefährden. Die entsprechenden Verleihungsvoraussetzungen und Verleihungshindernisse sind hier geregelt. Die Verleihungsvoraussetzungen haben kumulativ vorzuliegen, woraus sich ergibt, dass schon das Fehlen einer einzigen Voraussetzung zur Abweisung des Antrags auf Staatsbürgerschaft führen muss.

§ 10 Staatsbürgerschaftsgesetz ist somit der wichtigste Paragraf für die Verleihung der Staatsbürgerschaft, soweit eben nicht Sondertatbestände betroffen sind.

Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist grundsätzlich an einen persönlichen Antrag gebunden (Antrag Staatsbürgerschaft). Die entsprechende Regelung findet sich in § 19 Staatsbürgerschaftsgesetz und ist auch festgelegt, dass sich der Fremde am Verfahren zu beteiligen und alle notwendigen Unterlagen etc. zur Verfügung zu stellen hat. Der Antragsteller kann sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 39 Staatsbürgerschaftsgesetz, wonach sich ergibt, dass die Staatsbürgerschaft grundsätzlich Landessache ist und für die meisten Anträge die Landesregierung als Verwaltungsbehörde zuständig ist. Örtlich zuständig ist jene Landesregierung, in deren Bereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.

Die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 10 stellt eine Ermessensentscheidung dar, wobei eben der Wortlaut des § 10 die Grundlage für diese Ermessensausübung ist.

 

Verleihung der Staatsbürgerschaft aufgrund eines Rechtsanspruches - Staatsbürgerschaftsgesetz in Österreich

Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft aufgrund eines Rechtsanspruches bedeutet, dass der Antragsteller im Falle der Erfüllung der im Gesetz genannten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch darauf hat, dass die Staatsbürgerschaft verliehen wird. Dies gibt dem Antragsteller somit die Sicherheit, dass er über die Jahre die einzelnen Voraussetzungen im Einzelnen erfüllen kann und sodann auch die österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund des Antrags auf Staatsbürgerschaft erwirbt. Der Antragsteller hat somit eine gewisse Rechtssicherheit. flagge staatsbuergerschaft oesterreich

Für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft aufgrund eines Rechtsanspruches ist für einen Staatsbürgerschaftsantrag grundsätzlich Folgendes zu erfüllen:

  • Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen beim Antrag auf Staatsbürgerschaft wie u.a.

    • Unbescholtenheit: Keine gerichtlichen Verurteilungen, Kein anhängiges Strafverfahren, Keine schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen
    • Gesicherter Lebensunterhalt: Nachweis fester und regelmäßiger eigener Einkünfte im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten 6 Jahren vor dem Antragszeitpunkt. Das Einkommen muss mindestens dem ASVG-Richtsatz entsprechenden und es darf keine Mindestsicherung bezogen worden sein.
    • Deutschkenntnisse und Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und Grundprinzipien sowie der Geschichte
    • Bejahende Einstellung zur Republik Österreich keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit
    • Kein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung
    • Kein bestehendes Aufenthaltsverbot und kein anhängiges Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung, Keine Rückkehrentscheidung in Österreich, eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz, Keine Ausweisung innerhalb der letzten 18 Monate
    • Durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft dürfen die internationalen Beziehungen von Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden und Interessen nicht geschädigt werden
    • Grundsätzlich Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
  • mindestens 30-jähriger ununterbrochener Hauptwohnsitz in Österreich oder mindestens 15-jähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich bei Nachweis der nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration oder
  • unter bestimmten Vorraussetzungen (z.B. Ehe mit Österreicher, geboren in Österreich, nachhaltige persönliche Integration, außerordentliche Leistungen) auch schon bei mindestens sechsjährigem rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt in Österreich.
 

Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft aufgrund außerordentlicher Leistungen im Interesse der Republik Österreich

Im § 10 Staatsbürgerschaftsgesetz nimmt die als Verfassungsbestimmung formulierte Regelung des Abs. 6 eine Sonderstellung ein. Gemäß § 10 Abs. 6 Staatsbürgerschaftsgesetz entfallen die zuvor angeführten Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 7 sowie des Abs. 3, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.

Hier gilt § 10 Abs. 6 Staatsbürgerschaftsgesetz (StGB) bezüglich dem Staatsbürgerschaftsantrag wie folgt:

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 7 sowie des Abs. 3 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.

Für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Zuge eines Antrags auf Verleihung der Staatsbürgerschaft aufgrund außerordentlicher Leistungen im Interesse der Republik Österreich ist für einen Antrag zur Staatsbürgerschaft Folgendes nötig:

  • Beleg der Außerordentlichkeit der bereits erbrachten und noch zu erwartenden Leistungen im besonderen Interesse der Republik
  • Ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthaltes in Österreich
  • Sicherung des Lebensunterhaltes
  • Kenntnisse der deutschen Sprache
  • Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitenden Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes
  • Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband

Dieser Verleihungstatbestand des Staatsbürgerschaftsgesetzes ermöglicht somit der Republik Österreich, Einbürgerungen dann vorzunehmen, wenn es im gesamtheitlichen Interesse des Staates Österreichs liegt. Außerordentliche Leistungen in diesem Zusammenhang sind jene, die eben nicht von jeder anderen Person des gleichen Bildungsgrades und der gleichen Ausbildung erbracht werden können. Gemeint sind also Leistungen, die als weit überdurchschnittlich bezeichnet werden müssen. Nicht von ungefähr wird dieser Verleihungstatbestand oft von bekannten Sportlern, Künstlern, Forschern oder Wirtschaftstreibenden in Anspruch genommen.

In § 10 Abs. 7 wird weiters eine Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung normiert. Diese kann auf Vorschlag des Bundesministers für Inneres nähere Bestimmungen über das formale Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung in Verfahren zur Verleihung einer Staatsbürgerschaft gemäß Abs. 6 festlegen. Mit der Ausgestaltung einer derartigen Ermächtigung soll vor allem dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit Rechnung getragen und eine bessere Nachvollziehbarkeit des gesamten Entscheidungsprozesses des Verleihungsverfahrens ermöglicht werden. Von dieser Verordnungsermächtigung hat die Bundesregierung Gebrauch gemacht und ist diese seit 1. März 2014 in Kraft.

 

Die Doppelstaatsbürgerschaft in Österreich, eine Ausnahme

Eines der Grundprinzipien des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechtes ist die Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeiten. Eine Doppelstaatsbürgerschaft liegt dann vor, wenn eine Person zugleich österreichischer Staatsbürger und Staatsbürger eines anderen Staates ist. Das angeführte Prinzip der Vermeidung von Doppelstaatsbürgerschaften wird in Ausnahmefällen durchbrochen.

Es gilt somit in Österreich, dass jene Person, die freiwillig eine fremde Staatsbürgerschaft erwirbt, dadurch grundsätzlich die österreichische Staatsbürgerschaft verliert. Um die österreichische Staatsbürgerschaft nicht zu verlieren, muss die Bewilligung der Beibehaltung vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit schriftlich beantragt und mit schriftlichem Bescheid bewilligt werden.Erwerb Staatsbuergerschaft

Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft wird dann ausnahmsweise bewilligt, wenn diese

  • im Interesse der Republik Österreich liegt oder
  • mit einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Privat- und Familienleben des Antragstellers begründet wird und die österreichische Staatsbürgerschaft mit der Geburt erworben wurde oder
  • im Fall von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht.

Die gegenständliche Regelung im § 28 Staatsbürgerschaftsgesetz zählt die angeführten Gründe für die Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft im Falle des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit auf. Liegen die in § 28 Staatsbürgerschaftsgesetz genannten Voraussetzungen vor, muss die Behörde die Beibehaltung bewilligen. Dies bedeutet, dass der Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen sogar einen Rechtsanspruch auf Bewilligung hat. Liegen die Voraussetzungen somit vor, so ist die Bewilligung zu erteilen und liegt dies nicht im Ermessen der Behörde. Nachdem jedoch die Behörde bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen gemäß § 28 Staatsbürgerschaftsgesetz vorliegen, einen relativ breiten Beurteilungsspielraum hat, ist auf die Formulierung des Antrages und der entsprechenden Gründe genau zu achten und ist die Beiziehung eines spezialisierten Rechtsanwaltes anzuraten.

Finden Sie hier in unserem Rechtsartikel alle weiteren Informationen zur doppelten Staatsbürgerschaft.

 

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Law Experts Rechtsanwalt Dr. Hannes Wiesflecker betreut aufgrund seiner mehrjährigen Tätigkeit in renommierten, international tätigen Wirtschaftskanzleien und seiner Spezialisierung im Bereich des internationalen Vertragsrechtes, des Zivil- und Prozessrechtes und des Niederlassungs-, Aufenthalts- und Staatsbürgerschaftsrechtes namhafte Unternehmen und Privatpersonen und ist Vertrauens- und Vertragsanwalt einer gesetzlichen Interessensvertretung.

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