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Mag. Stefan Gamsjäger | Dr. Hannes Wiesflecker
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Die angeführten Rechtsanwälte sind in Kooperation (Regiegemeinschaft) tätig und erfolgt die Vertretung ausschließlich durch den beauftragten Rechtsanwalt. Der jeweils beauftragte Rechtsanwalt ist berechtigt, die Honorarabrechnung nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG), der AHK, des NTG und des ABGB frei wählbar vorzunehmen (tarifliche Abrechnung). Sollte durch die tarifliche Abrechnung nicht wenigstens das gemäß einer Abrechnung nach Zeitaufwand zu verrechnende Honorar abgedeckt sein, so ist der Rechtsanwalt berechtigt, seine Leistungen anstatt der tariflichen Abrechnung nach Zeitaufwand mit dem vereinbarten Stundensatz zuzüglich Spesen und Barauslagen zu verrechnen (Abrechnungseinheiten je Einzelleistung: zuerst: angefangene 5 Minuten, danach: angefangene 15 Minuten). Eine einmal gewählte Abrechnungsart bindet ihn nicht. Weitere Informationen zur Honorarabrechnung eines österreichischen Rechtsanwaltes können Sie auch in der Broschüre des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages "Mein Recht ist kostbar. Was Sie über das Honorar des Rechtsanwalts wissen sollten." finden. In Bezug auf die Abrechnung der erbrachten Rechtsdienstleistungen unserer Kanzlei dürfen wir ansonsten auf die ausführlichen Informationsseiten unserer Rechtsanwaltskanzlei wie folgt verweisen, welche einerseits die Abrechnung nach Rechtsanwaltstarifgesetz und nach Stundensatz ausführlich erklären und andererseits auch den Kostenersatz in einem Gerichtsverfahren anhand von Berechnungsbeispielen erörtern: