Corona: Schadensersatz & Verdienstentgang, Amtshaftung prüfen & Schadensersatzanspruch durchsetzen - Ihre Law Experts Rechtsanwälte helfen österreichweit
Strafanzeigen / Sachverhaltsdarstellungen wegen Covid-19 zu Ischgl, Paznauntal, St. Anton, Sölden, Zillertal, Mayrhofen eingebracht - Schadensersatzanspruch wegen Corona prüfen
Die Welt hält den Atem an. Wirtschaft und soziales Leben sind in der Coronakrise zum Stillstand gekommen. Diese Extremsituation aufgrund der Coronaerkrankungen hat im sozialen Leben und der Wirtschaft dazu geführt, dass Veranstaltungen und Konzerte abgesagt, Schulen, Restaurants und Geschäfte geschlossen und massive Ausgangsbeschränkungen bzw. Ausgangssperren beschlossen wurden. Der Bürger in Österreich ist in seinem täglichen Leben extrem eingeschränkt.
Nach dem ersten Schock startet die Phase der Aufarbeitung und die Frage, wer hat in einer derartigen Situation Fehler gemacht und in welchem Ausmaß. Wer hat nun für Verdienstentgang und sonstige Schäden aufzukommen? Es wurden bereits Sachverhaltsdarstellungen bzw. Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck eingebracht, um die strafrechtliche Seite zu betrachten. Für die wirtschaftlich von den Vorfällen in u.a. Ischgl betroffenen Personen steht aber meistens der Ersatz der erlittenen Schäden und des Verdienstentgangs an erster Stelle.
Die massive Medienberichterstattung zu Corona und Ischgl in internationalen Medien wie CNN, BBC, der Neuen Zürcher Zeitung, der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und dem Spiegel mit Schlagzeilen wie "Skiurlaub als Virus-Verteiler", "Hat die Gier am 'Tiroler Ballermann' gesiegt?", "Chaos und Panik in Ischgl" und "Corona-Hotspot Ischgl" zeigen auf, dass nicht alles – wie von den Tiroler Behörden immer wiederholt – optimal gelaufen sein kann. Die Aufarbeitung der Causa Ischgl, die sich möglicherweise in anderen Skiorten in Tirol wie St. Anton, Sölden, Mayrhofen sowie im Zillertal als ähnlich gelagert herausstellen könnte, ist notwendig. Schließlich ergibt sich aus den bisher vorliegenden Berichten, dass ein hoher Prozentsatz der durch den Coronavirus infizierten Gäste und Heimkehrer nach Norwegen, Schweden und Deutschland sich in einem dieser Hotspots wie Ischgl angesteckt haben.
Für alle Gäste und Heimkehrer, die in den Skigebieten Ischgl, Paznauntal, St. Anton am Arlberg, Sölden, Zillertal, Mayrhofen, Gerlos, Zell am Ziller und Aschau-Kaltenbach etc. in der maßgeblichen Zeit auf Urlaub waren und sodann erkrankt sind, empfiehlt es sich, Schadensersatzansprüche und Verdienstentgang durch einen spezialisierten und unabhängigen Rechtsanwalt vor Ort prüfen zu lassen.
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Dr. Hannes Wiesflecker war nicht nur in renommierten Rechtsanwaltskanzleien in Wien und Innsbruck tätig, sondern arbeitete nach seinem Rechtsstudium auch mehrere Jahre als Jurist beim Verein für Konsumenteninformation (VKI) und dem Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ, ECC). Dr. Wiesflecker unterstützte in dieser Zeit beim VKI und EVZ unzählige Konsumenten erfolgreich in Bezug auf konsumentenschutzrechtliche Problemstellungen und Fragen des Schadenersatzes und der Prozessführung. Aufgrund dieser langjährigen Tätigkeit und seiner einschlägigen Praxiserfahrung als Anwalt ist Rechtsanwalt Dr. Wiesflecker ein Spezialist im Bereich des Konsumentenschutzrechtes, des Schadenersatzrechtes sowie des Amtshaftungsrechtes.
Das Coronavirus (Covid-19, SARS-CoV-2) und seine Einordnung in der österreichischen Rechtsordnung, Covid-19 als „höhere Gewalt“ - Corona-Hilfe durch Ihren Rechtsanwalt österreichweit
Aus rechtlicher Perspektive stellt sich insbesondere die Frage, wie die Pandemie Covid-19 in Bezug auf seine Auswirkung auf die Gesellschaft einzustufen ist. Hier stellt sich aufgrund der massiven Auswirkungen insbesondere die Frage, ob Covid-19 als „höhere Gewalt“ zu kategorisieren ist. Dies ist wohl zu bejahen, da man in Österreich von „höherer Gewalt“ spricht, wenn Ereignisse nicht beeinflussbar sind, „von außen kommen“ und „unabwendbar“ sowie „unvorhersehbarer“ sind.
Auch wenn es bezüglich der derzeitigen Krisensituation bezüglich Covid-19 und seine rechtliche Auswirkungen auf bestehende Verträge und einen Schadenersatzanspruch naturgemäß noch keine direkte Rechtsprechung gibt, helfen jedoch die Rechtsordnung in Österreich und bereits ergangene Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (OGH) bei der Beantwortung vieler Fragen.
Im Zusammenhang mit dem Ausbruch der Infektionskrankheit SARS hat die Rechtsprechung Fälle höherer Gewalt und die Freistellung von vertraglichen Verpflichtungen bereits bejaht. Der OGH hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 2005 das Auftreten der Infektionskrankheit SARS als einen Fall von höherer Gewalt beurteilt. Beim Coronavirus handelt es sich tatsächlich um einen SARS-Virus, woraus folgt, dass diese Rechtsprechung auch auf die Coronakrise anzuwenden ist.
Schadensersatzanspruch, Verdienstentgang & Amtshaftung aufgrund Covid-19, SARS-CoV-2 - Corona-Hilfe durch Ihren Rechtsanwalt österreichweit
Eine natürliche oder juristische Person, die einen Nachteil bzw. Schaden erleidet, hat ihn grundsätzlich selbst zu tragen (vgl hierzu § 1311 Satz 1 ABGB). Dieses Prinzip wird bei Vorliegen bestimmter Zurechnungsgründe (Verschuldenshaftung, Gefährdungshaftung, Eingriffshaftung) durchbrochen und eine Schadensersatzpflicht anderer Personen oder Unternehmen normiert.
Schadenersatz kann geltend gemacht werden, sofern der Schaden durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vom Schädiger verursacht wurde. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch in Österreich lassen sich grob danach einteilen, ob es sich um eine Haftung aus schuldhafter Verletzung vertraglicher oder deliktischer Pflichten (sog Verschuldenshaftung), eine Haftung aufgrund Realisierung abstrakter Gefährlichkeit (sog Gefährdungshaftung) oder eine Haftung aus rechtmäßigem Eingriff (Eingriffshaftung) handelt. Innerhalb dieser Regeln bildet die Verschuldenshaftung den Kern des Haftpflichtrechts.
Gemäß dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch müssen alle 4 Voraussetzungen wie Schaden, Verursachung, Rechtswidrigkeit und Verschulden vorliegen, um einen Schadensersatzanspruch stellen zu können.
In Sachen Corona könnte es im Tourismus in Österreich und insbesondere Tirol relevante Klagen und Prozesse gegen Beherbergungsbetriebe geben. Die Unterbringung und Beherbergung erfolgt auf Basis eines zivilrechtlichen Vertrages und ergeben sich aus diesem Vertrag sogenannte Schutz- und Sorgfaltspflichten. Die Beherbergungsbetriebe müssen ihre Gäste daher vor der Gefahr einer Infektion oder Krankheit bestmöglich schützen.
Weiters kann die Amtshaftung in Bezug auf die Vorkommnisse zum Coronavirus im Falle einer z.B. nachweislich zu späten Sperrung einer Anlage wie eines Hotelbetriebes, einer Bar oder eines Restaurants ein rechtswidriges Verhalten der Behörden und somit einen Amtshaftungsanspruch begründen. Privatpersonen könnten sodann den Staat auf Schadenersatz klagen.
In diesem Zusammenhang ist auch der Ersatz von Vermögensschäden anzuführen. Die Vermögensminderung, die sich aus der Zerstörung eines bestimmten Rechtsgutes ergibt, wird als positiver Schaden bezeichnet. Bei in der Regel groben Verschulden ist weiters der entgangene Gewinn zu ersetzen. Auf Basis von § 1325 ABGB muss der Schädiger dem Verletzten jeden infolge einer Körperverletzung verursachten entgangenen bzw. künftig entgehenden Verdienst ersetzen. Voraussetzung für den Ersatz des Verdienstentgangs ist, dass der Geschädigte aufgrund des Vorfalls (z.B. Coronainfektion) insgesamt ein geringeres Einkommen erzielt als er ohne die Infektion mit Covit-19 erzielt hätte. Der Verdienstentgang ist ein positiver Schaden (und nicht entgangener Gewinn), der, wie alle sonstigen Ansprüche nach § 1325 ABGB (Heilungskosten, angemessenes Schmerzengeld), schon bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen ist.
Finden Sie mehr Informationen zum Thema Verdienstentgang, Schadensersatz und Amtshaftung in unserem nachfolgenden Rechtsartikel "Amtshaftung & Schadensersatz von Staat und Hotels fordern".
Entschädigung und Geschäftsausfall wegen Corona/COVID-19 geltend machen - Hilfe zu Corona
Aufgrund des COVID-19-Virus hat die Regierung in Österreich mehrere Gesetze, Verordnungen und Erlässe veröffentlicht. Die Maßnahmen der Bundesregierung stehen dabei aber teilweise unter Kritik, da sie einen Teil des Epidemiegesetzes für viele Unternehmer unanwendbar machen. Konkret handelt es sich dabei um Entschädigungen für Verdienstentgänge aufgrund von behördlich angeordneten Schließungen von Betrieben.
Die im Epidemiegesetz vorgesehen Entschädigungen waren dabei umfassender als die, welche nun aus dem von der Bundesregierung eingerichteten Hilfsfonds zustehenden Entschädigungen. Die neu geltende Regelung des COVID-19 Maßnahmengesetzes hat daher Vor- und Nachteile. Zum einen profitieren Unternehmen, welche gemäß Epidemiegesetz zwar nicht gesperrt wurden bzw. welchen eine Entschädigung gemäß § 32 Epidemiegesetz nicht zugestanden hätte, die aber trotzdem mit massiven Gewinneinbußen rechnen müssen. Diese können nun sowohl die entsprechenden Liquiditätshilfen beantragen als auch Kurzarbeit mit ihren Mitarbeitern vereinbaren.
Finden Sie in unserem Rechtsartikel "Entschädigung und Geschäftsausfall wegen Corona/COVID-19" mehr Informationen zum Thema.
Covid-19 & Corona in Bezug auf das Vertragsrecht und bestehende Verträge – Corona-Beratung durch Ihren Rechtsanwalt österreichweit
Jede Privatperson und jedes Unternehmen schließt jeden Tag in der Regel eine Vielzahl von Rechtsgeschäften ab. Es stellt sich in Bezug auf diese Verträge und Rechtsgeschäfte nunmehr die Frage, inwiefern diese noch gültig und die Leistungen zu erbringen sind.
Kann man eine vertragliche Verpflichtung nicht einhalten, so gilt grundsätzlich, dass diese Partei verpflichtet ist, die andere Vertragspartei davon zu informieren. Weiters besteht grundsätzlich in Österreich eine Schadensminderungspflicht.
In Bezug auf „höhere Gewalt“ zu Corona und bestehende Verträge gilt grundsätzlich, dass aufgrund dieses außergewöhnlichen Ereignisses grundsätzlich niemand unmittelbar hierfür verantwortlich gemacht werden kann. Es ist daher im Einzelfall auf Basis des geschlossenen Vertrages und des individuellen Falles zu prüfen, ob ein Rücktritt oder ein Storno möglich ist und welche Auswirkungen das hat.
Finden Sie in unserem Rechtsartikel "Vertragsrücktritt im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19, SARS-CoV-2)" mehr Informationen zum Vertragsrücktritt.
Alle Rechtsartikel und Informationen zum Thema Covid-19 & Corona in Österreich
Finden Sie mehr Informationen zum Thema Schadensersatzanspruch, Amtshaftung, Baurecht & Corona, Gerichts- und Strafverfahren zu Covid-19, SARS-CoV-2 wie folgt:
- Amtshaftung & Schadensersatz von Staat und Hotels fordern
- Entschädigung und Geschäftsausfall wegen Corona/COVID-19
- Coronavirus und Baurecht: Die Folgen der Covid-19 Pandemie für das Baugewerbe – Baustopp, Risikotragung, Schadenersatz, Mängel und Gewährleistung
- Vertragsrücktritt im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19, SARS-CoV-2)
- Strafen bei Coronavirus, COVID-19, Verwaltungsstrafen und Höhe sowie Einspruchsmöglichkeiten bei Coronastrafen
- Strafrecht & Corona: Strafrechtliche Aspekte der Covid-19/Corona Pandemie
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Amtshaftung & Schadensersatz von Staat und Hotels fordern – Schadensersatzanspruch, Amtshaftung und Gerichtsverfahren aufgrund Covid-19, SARS-CoV-2
Das Schadenersatzrecht in Österreich und der Schadenersatzanspruch bezüglich Corona - Schadensersatz in Österreich nach ABGB fordern
Das sogenannte Schadenersatzrecht in Österreich bezeichnet die Summe jener Normen, die regeln, wann ein Geschädigter Wiedergutmachung für einen bei ihm eingetretenen Schaden von einem anderen verlangen kann.
Grundsätzlich muss jeder seinen Schaden selbst in Österreich tragen. § 1311 ABGB regelt dies wie folgt:
§ 1311.
Der bloße Zufall trifft denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet. Hat aber jemand den Zufall durch ein Verschulden veranlaßt; hat er ein Gesetz, das den zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht, übertreten; oder sich ohne Noth in fremde Geschäfte gemengt, so haftet er für allen Nachtheil, welcher außer dem nicht erfolgt wär.
Wer also auf einer z.B. normalen Oberfläche ausrutscht oder aufgrund der eigenen Unsicherheit sein Auto gegen einen Baum lenkt, der hat diesen Schaden selbst zu tragen.
Grundvoraussetzung für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches ist der Eintritt eines Schadens. § 1293 ABGB regelt dies wie folgt:
§ 1293.
Schade heißt jeder Nachtheil, welcher jemanden an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefüget worden ist. Davon unterscheidet sich der Entgang des Gewinnes, den jemand nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge zu erwarten hat.
Beim Schaden unterscheidet man einerseits zwischen dem Vermögensschaden sowie dem entgangenen Gewinn (z.B. Verdienstentgang), und ideellen Schäden, welche lediglich in der Gefühlswelt des Betroffenen eintreten (z.B. Schmerzensgeld, Urlaubsfreuden).
Ab Kenntnis von Schaden und Schädiger müssen Schäden innerhalb von 3 Jahren eingeklagt werden. Schadenersatzansprüche können aber prinzipiell innerhalb von 30 Jahren gerichtlich geltend gemacht werden.
Das Schadenersatzrecht nennt aber Ausnahmen von der eigenen Schadenstragungspflicht, wonach der entstandene Schaden eben von einer anderen Person gefordert werden kann. Das Schadenersatzrecht in Österreich regelt, unter welchen Voraussetzungen jemand von einem anderen Ausgleich für den entstandenen Schaden verlangen kann.
Neben der sogenannten Gefährdungshaftung ist die sogenannte Verschuldenshaftung nach dem Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) die wichtigste Grundlage für Schadensersatz.
Bei der Verschuldenshaftung ist wieder zu fragen, ob diese Haftung auf einem Vertrag beruht oder auf sonstigen Gründen (deliktische Haftung).
Die Voraussetzungen im Schadenersatzrecht in Österreich sind von dem Gedanken einer Ausgleichsfunktion getragen. Hat jemand einem bestimmten Schaden erlitten und wurde dieser Schaden von einem Schädiger rechtswidrig und schuldhaft beigefügt, so soll der Geschädigte einen gewissen Ausgleich für den erlittenen Schaden erhalten.
Für die Ersatzfähigkeit eines Schadens sind prinzipiell 4 Voraussetzungen gegeben:
- Schaden: Grundvoraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist, dass ein Schaden eingetreten ist.
- Verursachung: Ein gewisses Verhalten ist für einen Schaden dann ursächlich bzw. kausal, wenn der Schaden ohne dieses Verhalten nicht eingetreten wäre.
- Rechtswidrigkeit: Rechtswidrig handelt ein Schädiger dann, wenn er gegen ein Gebot oder Verbot der Rechtsordnung verstößt.
- Verschulden: Vorwerfbar ist ein Verhalten dann, wenn man vom Schädiger auch ein rechtmäßiges Verhalten erwarten hätte können.
In Bezug auf einen möglichen Schadensersatzanspruch wegen dem Corona-Virus (Covid-19, SARS-CoV-2)-Virus (Covid-19, SARS-CoV-2) gilt daher grundsätzlich die allgemeine Regelung gemäß dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch. Es müssen daher alle 4 Voraussetzungen wie Schaden, Verursachung, Rechtswidrigkeit und Verschulden vorliegen, um einen Schadensersatzanspruch stellen zu können.
Ein möglicherweise häufiger Fall für Schadensersatzansprüche wegen Corona könnte die Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen sein. Kann eine Vertragspartei aufgrund der Umstände rund um Corona seinen Vertragsverpflichtungen nicht nachkommen, so entsteht auf Seiten der anderen Vertragspartei voraussichtlich ein Schaden. Auch wurde dieser Schaden voraussichtlich von der im Verzug befindlichen Vertragspartei verursacht. Die Rechtswidrigkeit wird in den meisten Fällen aufgrund der Verpflichtung zur Leistungserbringung ebenfalls zu bejahen sein. Lediglich beim letzten Punkt der Prüfung der Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch, zum Verschulden, könnte es in Bezug auf den Coronavirus zu erheblichen rechtlichen Unsicherheiten kommen. Hier stellt sich die Frage, ob die im Verzug befindlichen Vertragspartei überhaupt faktisch aufgrund der Umstände wegen Corona in der Lage ist, den Vertrag irgendwie zu erfüllen. Auch kann sich die Frage stellen, ob die Vertragspartei nicht bessere Vorkehrungen treffen hätte können und müssen.
Es ist daher auch in Bezug auf einen möglichen Schadensersatzanspruch wegen Corona immer der Einzelfall und der individuelle Vertrag zu prüfen, um hier eine verlässliche Schlussfolgerung treffen zu können.
In Sachen Corona könnte es im Tourismus in Österreich und insbesondere Tirol relevante Klagen und Prozesse geben. Dies möglicherweise auch gegen Beherbergungsbetriebe, da die Unterbringung und Beherbergung auf Basis eines zivilrechtlichen Vertrages erfolgt und sich aus diesem Vertrag auch sogenannte Schutz- und Sorgfaltspflichten ergeben.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat zu RS0017049 festgehalten wie folgt:
Der Abschluss eines Vertrages lässt nicht bloß die Hauptpflichten entstehen, die für die betreffende Vertragstype charakteristisch sind, sondern erzeugt auch eine Reihe von Nebenpflichten, zu denen auch die Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten gehören. Der Schuldner hat die geschuldete Hauptleistung nicht nur zu erbringen, sondern er hat sie so sorgfältig zu bewirken, dass alle Rechtsgüter des Gläubigers, mit denen er in Berührung kommt, nach Tunlichkeit vor Schaden bewahrt und beschützt bleiben (vgl Bydlinski JBl 1960,359 ff; Koziol - Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechtes I. Teil S 90; Gschnitzer in Klang IV/l, 473).
Die Beherbergungsbetriebe bzw. Hoteliers müssen ihre Gäste daher vor der Gefahr einer Infektion oder Krankheit bestmöglich schützen. Wie umfassend dieser Schutz ist und ob eine Klage erfolgversprechend ist, hängt u.a. davon ab, was für den einzelnen Hotelier subjektiv zu jenem Zeitpunkt erkennbar war und ob dieser sich in der jeweiligen Situation korrekt verhalten hat.
Für Hoteliers bzw. Beherbergungsbetriebe, die nachweislich von einer Coronaerkrankung gewusst haben und hier nicht umgehend tätig geworden sind, also umgehend die Behörden eingeschalten und allenfalls Betriebsschließungen vorgenommen haben, kann sich hier durchaus eine massive schadenersatzrechtliche Haftung ergeben. Wurden gar Verdachtsfälle oder Infektionsfälle wegen dem Coronavirus durch einen Beherbergungsbetrieb verschwiegen, so wird sich die Haftung noch weiter verschärfen und möglicherweise auch strafrechtliche Auswirkungen haben.
Schadensersatz und Amtshaftung nach dem Amtshaftungsgesetz (AHG) – Amtshaftung wegen Corona / Coronavirus in Österreich
Das Amtshaftungsrecht stellt einen Teil des Schadenersatzrechtes dar und enthält ein eigenes Schadenersatzrecht. Die Anwendung des AHG knüpft - wie das allgemeine Schadenersatzrecht - an die rechtswidrige und schuldhafte Schadenszufügung an, wie auch an den hoheitlichen Vollzug, wobei die rechtswidrige und schuldhafte Schadenszufügung durch ein Organ des Rechtsträgers erfolgt sein muss.
§ 1 Amtshaftungsgesetz (AHG) regelt wie folgt:
§ 1
(1) Der Bund, die Länder, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung‑ im folgenden Rechtsträger genannt ‑ haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben; dem Geschädigten haftet das Organ nicht. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.
(2) Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze (Gerichtsbarkeit oder Verwaltung) handeln, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt sind, ob sie gewählte, ernannte oder sonstwie bestellte Organe sind und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen ist.
(3) Mit dem im Abs. 1 genannten Rechtsträger haftet zur ungeteilten Hand auch derjenige, als dessen Organ die handelnde Person gewählt, ernannt oder sonstwie bestellt worden ist. Hat dieser Rechtsträger auf Grund dieser Haftung Zahlungen geleistet, so hat er an den im Abs. 1 genannten Rechtsträger einen Anspruch auf Rückersatz.
Das Amtshaftungsgesetz ist daher anwendbar bei Schäden im Bereich der Hoheitsverwaltung, also Judikative und Exekutive. Ein Anspruch nach dem Amtshaftungsgesetz setzt somit grundsätzlich Folgendes voraus:
> wie im allgemeinen Schadenersatzrecht
- Schaden
- Rechtswidrigkeit der Schadenszufügung
- Schuldhaftigkeit der Schadenszufügung
> zusätzlich gemäß Amtshaftungsgesetz (AHG)
- hoheitlicher Vollzug
- durch Organ des Rechtsträgers
Der Schadenersatzanspruch regelt sich daher grundsätzlich nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Die Haftung nach dem AHG tritt für rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Organe dann ein, wenn diese in Vollziehung der Gesetze handeln.
Die Haftung des Rechtsträgers tritt ein, wenn ein Organ eine Rechtsverletzung begeht und einem Dritten einen Schaden zufügt. Dabei haftet der Rechtsträger für jedes Verschulden seiner Organe, also nicht nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sondern auch für leichte Fahrlässigkeit.
Wichtig ist auch, dass das schädigende Organ niemals selbst haftet (also z.B. der Landeshauptmann), sondern immer nur der Rechtsträger (Bund, Länder, Gemeinden).
Der Anspruch nach dem AHG wird als subsidiärer Rechtsbehelf bezeichnet, was somit die Ausschöpfung des Rechtsmittelweges voraussetzt.
In Bezug auf mögliche Schadensersatzansprüche bezüglich des Coronavirusvirus sind daher die angeführten Punkte zu prüfen.
Bezüglich Corona und Amtshaftung sind sicher die in den Medien kolportierten Vorkommnisse in Fremdenverkehrsgebieten wie z.B. Ischgl, St. Anton, Zillertal etc. von besonderer Relevanz. So wurde z.B. laut Medienberichten u.a. bereits der Ischgler Bürgermeister Werner Kurz von internationalen Medien angefragt, eine Stellungnahme zu einem kolportierten Corona-Fall in einem bekannten Après-Ski-Lokal abzugeben. Es sollen hier schon Ende Februar eine Infektion bekannt gewesen sein, jedoch sei sie nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, gemeldet worden. Derartige Gerüchte sind in Bezug auf verschiedene Tourismusgemeinden im Umlauf. Auch der Verbraucherschutzverein (VSV) über den Obmann Kolba will gemäß einer Sachverhaltsdarstellung nun von der Staatsanwaltschaft Innsbruck geklärt wissen, ob die Behörden absichtlich zu langsam gehandelt haben, um die Tiroler Tourismusbetriebe zu schützen. In der Sachverhaltsdarstellung erhebt der Verein den Verdacht der fahrlässigen und vorsätzlichen Gemeingefährdung und des Amtsmissbrauchs. Die Staatsanwaltschaft wurde in derartigen Fällen bereits eingeschaltet, um ein mögliches Verfahren wegen u.a. fahrlässiger Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten zu prüfen (Unschuldsvermutung gilt).
Die Amtshaftung in Bezug auf die Vorkommnisse zum Coronavirus könnte im Falle einer z.B. nachweislich zu späten Sperrung einer Anlage wie eines Hotelbetriebes, einer Bar oder eines Restaurants ein rechtswidriges Verhalten der Behörden und somit einen Amtshaftungsanspruch begründen. Privatpersonen könnten sodann den Staat auf Schadenersatz klagen.
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