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Welche Entschädigung kann ich wegen dem Coronavirus in Österreich stellen? Entschädigung und Geschäftsausfall wegen Corona/COVID-19

Entschädigung wegen Coronavirus in Österreich, Geschäftsausfall wegen Corona/COVID-19  – Steht Ihnen eine Entschädigung zu?

Die Bewältigung der derzeitigen Ausnahmesituation aufgrund des COVID-19-Virus stellt Österreich vor schwierige Herausforderungen. Insbesondere kleine und mittelgroße Unternehmen sowie Einzelunternehmer sehen sich im Zuge der COVID-Pandemie oft in ihrer Existenz bedroht. Auf diese Situation hat die Regierung kürzlich durch mehrere Gesetze, Verordnungen und Erlässe reagiert.

Die Maßnahmen der Bundesregierung stehen dabei aber teilweise unter Kritik, da sie einen Teil des Epidemiegesetzes für viele Unternehmer unanwendbar machen. Konkret handelt es sich dabei um Entschädigungen für Verdienstentgänge aufgrund von behördlich angeordneten Schließungen von Betrieben.

Die im Epidemiegesetz vorgesehen Entschädigungen waren dabei umfassender als die, welche nun aus dem von der Bundesregierung eingerichteten Hilfsfonds zustehenden Entschädigungen.

Das Epidemiegesetz in Österreich und die möglichen Maßnahmen und Entschädigungsansprüche: Rechtsgrundlage für Entschädigungen – Epidemiegesetz oder COVID-19 Gesetz

In § 6 bis § 28a des Epidemiegesetzes werden Bestimmungen bezüglich Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten angeführt. Diese reichen von der Einleitung von 1. Maßnahmen, über Desinfektion bis hin zur Absonderung von Kranken und der Behandlung von Leichen.

Ab dem § 29 behandelt das Epidemiegesetz die Frage der Entschädigung und der Bestreitung der Kosten.

Nach der bis einschließlich Samstag, den 15.03.2020 geltenden Rechtslage sah das Epidemiegesetz umfassende Entschädigungsansprüche für die einem Unternehmer entstandenen Schäden, aufgrund einer dem Epidemiegesetz unterliegenden Krankheit vor.

Darunter in § 32 unter anderem eine Vergütung für den Verdienstentgang der durch die Behinderung seines Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile. Dies lässt sich am besten aus dem betreffenden Paragrafen selbst herauslesen:

§ 32 Vergütung für den Verdienstentgang, Epidemiegesetz 1950 (Auszug)

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

  1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
  2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
  3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
  4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
  5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
  6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
  7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

Diese Entschädigung wurde, durch das am 15.03.2020 vom Nationalrat erlassene und am selben Tag in Kraft getretene COVID-19 Gesetz, nun teilweise ausgehebelt. Im Rahmen dessen wurden das COVID-19 Fondsgesetz und das COVID-19 Maßnahmengesetz erlassen.

Das betreffende COVID-19 Fondsgesetz sieht die Errichtung eines 4 Milliarden schweren Krisenbewältigungsfonds vor. Dieser soll nicht nur zur Abfederung von Einnahmenausfällen in Folge der Krise dienen, sondern unter anderem auch zur Stabilisierung der Gesundheitsversorgung, zur Belebung des Arbeitsmarkts und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit herangezogen werden.

Warum ist das Epidemiegesetz nun unter Umständen nicht mehr anwendbar?

Das COVID-19 Maßnahmengesetz legt nunmehr in seinem § 4 fest, dass alle Bestimmungen des Epidemiegesetzes bezüglich der Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung kommen, soweit eine Verordnung gemäß § 1 leg cit besteht.

Artikel 8, § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen

Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind

§ 4 COVID-19-Maßnahmengesetz, Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.

Was bedeutet das am Sonntag erlassene COVID-19 Gesetz nun für Unternehmer? - Entschädigung / Geschäftsausfall wegen Coronavirus

Die seit Sonntag geltende neue Regelung des COVID-19 Maßnahmengesetzes hat insgesamt Vor- und Nachteile.

Zum einen profitieren Unternehmen, welche gemäß Epidemiegesetz zwar nicht gesperrt wurden bzw. welchen eine Entschädigung gemäß § 32 Epidemiegesetz nicht zugestanden hätte, die aber trotzdem mit massiven Gewinneinbußen rechnen müssen. Diese können nun sowohl die entsprechenden Liquiditätshilfen beantragen als auch Kurzarbeit mit ihren Mitarbeitern vereinbaren.

So stand etwa Unternehmen, welche einen Verdienstausfall nicht durch eine Betriebsschließung gemäß § 20 Epidemiegesetz erlitten, sondern etwa durch einen Erlass gemäß § 15 leg cit zur Festlegung von Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen, keine entsprechende Entschädigung aufgrund des Epidemiegesetzes zu:

§ 15 Epidemiegesetz 1950, Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen.

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen, zu untersagen, sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist.

20 Epidemiegesetz 1950, Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen

(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. (BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2, und BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. h.)

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.

(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.

Im Gegenzug können Unternehmen, welche von einer Verordnung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 1 COVID-19 Maßnahmengesetz betroffen sind nun nicht die nach dem § 32 Epidemiegesetz allenfalls zustehende Entschädigung des Verdienstentgangs geltend machen.

Entschädigung gemäß § 32 Epidemiegesetz - Entschädigung / Geschäftsausfall wegen Coronavirus

Unternehmern steht vom Bund eine Entschädigung nach dem Epidemiegesetz zu, soweit sie in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt wurden bzw. ihnen der Betrieb des Unternehmens nach dem Epidemiegesetz behördlich untersagt wurde. Diese umfasst das regelmäßige Entgelt bzw. im Fall von selbständigen Personen ein vergleichbares wirtschaftlichen Einkommen. Weiters können Betriebe die während der Sperre angefallenen Lohnkosten zurückfordern.

Diese Entschädigungen müssen nach Aufhebung der behördlichen Maßnahme innerhalb von sechs Wochen jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde geltend gemacht werden.

Dies stellt eine umfassendere Entschädigung dar, als die bisher festgelegten Hilfsmaßnahmen des Bundes, welche vor allem die Liquidität der Unternehmer sicherstellen sollen. Vor allem aber besteht nach dem Epidemiegesetz keine Begrenzung der Entschädigungssumme, während der Hilfsfonds gemäß § 2 COVID-19 Fondsgesetz mit vier Milliarden Euro dotiert ist.

§ 2 COVID-19 Fondsgesetz, Mittel des Fonds

Der Fonds erhält eine Dotierung im Umfang von bis zu vier Milliarden Euro. Die Mittel des Fonds werden aus Kreditoperationen des Bundes aufgebracht.

Weiters problematisch ist, dass das COVID-19-Maßnahmengesetz keinen Rechtsanspruch auf Entschädigungen und Hilfsmaßnahmen vorsieht. Dies wurde auch seitens einiger oppositioneller Parteien stark kritisiert. Insbesondere wurde hier auch die Befürchtung geäußert, dass die Deckelung von 4 Milliarden Euro zu niedrig ist, um eine wirksame Unterstützung der betroffenen Unternehmen darzustellen, und insbesondere kleine und mittelgroße Unternehmen sowie Einzelunternehmer durch die neue Regelung benachteiligt werden.

An welchen Maßnahmen wird derzeit gearbeitet? - Entschädigung / Geschäftsausfall wegen Coronavirus

Gearbeitet wird derzeit insbesondere an:

  • Härtefonds für Ein-Personen-Unternehmen und Kleinstbetriebe
  • Direktkrediten für betroffene Unternehmen
  • Garantien zur Verstärkung und Beschleunigung der Exportförderung: Zuständig wird hier vermutlich die Österreichische Kontrollbank AG sein. Genauere Details werden derzeit allerdings noch ausgearbeitet.

Bezüglich dieser bisher in Planung befindlichen Maßnahmen ist eine Antragstellung mangels bekannter Details derzeit noch nicht möglich.

Welche Maßnahmen bestehen auf Bundesebene bereits? - Entschädigung / Geschäftsausfall wegen Coronavirus

Verwirklicht wurden inzwischen insbesondere folgenden Maßnahmen:

Überbrückungsgarantien für Klein- und Mittelbetriebe: Diese können bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen bei der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH beantragt werden. Dabei handelt es sich, um eine Garantie, die seitens der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH zugunsten des betreffenden Unternehmens gegenüber der Bank abgegeben wird. Diese sichert der Bank die Rückzahlung der finanzierten Summe im Ausmaß von 80% zu. Die Laufzeit dieser Garantie beträgt dabei maximal 5 Jahre.

Maßnahmen des Finanzamtes – Steuerstundung und Herabsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen: Beim örtlich zuständigen Finanzamt kann unter anderem eine Stundung bzw. eine Ratenzahlung der Steuerschuld beantragt werden. Darüber hinaus kann Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2020 beantragt werden. Auch Stundungszinsen können auf Antrag unter Umständen erlassen werden.

Maßnahmen der ÖGK - Stundung von Krankenversicherungsbeiträgen: Für Maßnahmen bezüglich Zahlungsschwierigkeiten Krankenversicherungsbeiträge ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig. Diese hat auf Grund der derzeitigen Situation mehrere Maßnahmen zugesagt. Ab 16.03.2020 werden daher ausständige Beiträge werden nicht gemahnt, Ratenzahlungen formlos akzeptiert, nicht oder nur teilweise bezahltem Beitrag werden gestundet und es werden vorübergehend weder Insolvenzanträge gestellt noch Eintreibungsmaßnahmen gesetzt.

Maßnahmen der SVS - Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen: Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sieht die Möglichkeit vor mittels formlosen Antrag seine Beiträge stunden lassen oder in Raten zu bezahlen und die Beitragsgrundlage herabzusetzen. Unter Umständen auch eine gänzliche oder teilweise Nachsicht der Verzugszinsen auf Antrag vor.

Maßnahmen des AMS – „Corona-Kurzarbeit“: Unternehmer können bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten unter gewissen Umständen die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und in der Folge des Arbeitsentgelts mit ihren Arbeitnehmern vereinbaren. Im Rahmen der „Corona-Kurzarbeit“ wurden die diesbezüglichen Vorschriften gelockert und Hindernisse abgebaut, um Unternehmen und Arbeitnehmern die Inanspruchnahme dieses Instruments möglichst schnell und unkompliziert zu ermöglichen. Bei Einhaltung gewisser vom AMS festgelegter Kriterien kann der Unternehmer um eine AMS Förderung ansuchen. Hier trägt dann das AMS über die Bezahlung des der Arbeitszeit entsprechenden Entgeltes hinausgehenden Mehrkosten. Wichtig ist hier zu erwähnen, dass die Normalarbeitszeit im gesamten Kurzarbeitszeitraum lediglich mindestens 10% betragen muss. Das bedeutet, dass bei einem Zeitraum von sechs Wochen ein Arbeitnehmer 5 Wochen 0% arbeiten kann, um dann in einer Woche 60% zu arbeiten.

Auf Basis der derzeitigen Situation und der seitens der Politik gemachten Äußerungen, kann mit weiteren Maßnahmen im Zusammenhang mit coronabedingten Gewinneinbußen und finanziellen Schwierigkeiten gerechnet werden.

Hilfsmaßnahmen der einzelnen Bundesländer und Gemeinden - Entschädigung / Geschäftsausfall wegen Coronavirus

Zusätzlich zu den Hilfsmaßnahmen des Bundes bieten einige Bundesländer und Gemeinden zusätzlich eigene Sofortmaßnahmen und Hilfspakete an.

Das Land Tirol stellt daher ein eigenes Covid-19 Maßnahmenpaket in der Höhe von 400 Millionen Euro zur Verfügung. Mit diesen Mitteln sollen die Maßnahmen des Bundes ergänzt werden. Vorgesehen sind unter anderem auch ein Tiroler Härtefonds für Tourismusbetriebe, kleinere und mittlere Wirtschaftsbetriebe, Kulturbetriebe und Vereine aus dem Sozialbereich sowie Gesundheitsdienstleister und speziell auf Tirol zugeschnittene Überbrückungsfinanzierungen und Subventionen. Eine genaue Ausarbeitung soll in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern erfolgen.

Ähnliche Maßnahmen hat auch die Stadt Wien in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftskammer Wien ergriffen und stellt daher ein Hilfspaket in der Höhe von 35 Millionen Euro zur Verfügung. Dieses umfasst unter anderem Notlagenfonds für Ein-Personen-Unternehmen und Kleinstunternehmen und Bürgschaften zur Liquiditätsstärkung für kleine und mittlere Unternehmen.

Auch in zahlreichen weiteren Bundesländern hat die Landesregierung eigene Hilfspakete und Maßnahmen angekündigt.

Tipps für Unternehmer - Entschädigung wegen Corona

Der interne Umgang mit der COVID-19-Pandemie stellt für Unternehmer eine bedeutsame und hoch komplexe Angelegenheit dar.

Aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation und der zahlreichen Maßnahmen der Bundesregierung und der verschiedenen Landesregierungen kann es im Hinblick auf die Frage, ob und welche Unterstützungen zustehen oft zu Unsicherheiten kommen. Insbesondere die Frage, wo allenfalls zustehende Unterstützungen nun zu beantragen sind ist oft nicht leicht zu beantworten.

Wichtig ist, dass betroffene Unternehmer Aufzeichnungen führen, um nachzuweisen wie und die derzeitige Situation und insbesondere die damit zusammenhängenden rechtlichen Maßnahmen sie geschädigt haben. Sie sollten also beispielsweise dokumentieren, an welchen Aufträgen sie gerade gearbeitet haben, wie die verschiedenen Gesetze und Verordnungen zum COVID-19 Virus sie dabei beeinflusst haben und welcher Gewinn ihnen dadurch entgangen ist.

Weiters ist zu empfehlen, sich über aktuelle Hilfsangebote zu informieren bevor drastische Maßnahmen, wie etwa die Entlassung der Mitarbeiter ergriffen werden.

Wenn Sie als Unternehmer von der Situation betroffen sind, etwa Ihren Betrieb einschränken oder schließen mussten oder hohe Gewinneinbußen verzeichnen oder mit diesen rechnen müssen empfehlen wir jedenfalls mit einem spezialisierten Rechtsanwalt in Kontakt zu treten. Dieser kann abklären, welche Entschädigungen und Unterstützungen Ihnen zustehen und durch welche Maßnahme weitere finanzielle Schäden zumindest teilweise abgewendet werden können.

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Rechtsartikel - Entschädigung wegen Coronavirus in Österreich, Geschäftsausfall wegen Corona/COVID-19