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Strafen bei Coronavirus, COVID-19, Verwaltungsstrafen und Höhe sowie Einspruchsmöglichkeiten bei Coronastrafen in Österreich

Aufgrund der nachfolgend angeführten Problematiken bezüglich der erlassenen Verordnungen und gesetzlichen Bestimmungen, der widersprüchlichen Medienberichterstattung und der sonst immer in einem Verwaltungsstrafverfahren gegebenen Möglichkeiten der Verteidigung und Beeinspruchung ist es grundsätzlich empfohlen, Strafbescheide von einem spezialisierten Anwalt überprüfen zu lassen.

Maßnahmen betreffend Coronavirus (COVID-19) auf Bundesebene in Österreich - Strafen bei Coronavirus, COVID-19, Verwaltungsstrafen

Der Nationalrat setzte am 15.03.2020 extreme Schritte im Sinne der "COVID-19 Gesetze" / Verordnungen gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes und hat die Bundesregierung im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus die Maßnahmen in der Folge noch drastisch verschärft. Für ganz Österreich wurde eine "Ausgangsbeschränkung" gesetzt, wobei im Bundesland Tirol eine Ausgangssperre / Quarantäne ausgesprochen wurde.

Ab 16.03.2020 gelten Verwaltungsstrafen. Diese gehen bis zu 2180 Euro, im Falle des Negierens von Betretungsverboten etwa auf Spielplätzen drohen weit empfindlichere Strafen in Höhe von bis zu 3600 Euro. Gastronomiebetriebe, die trotz Verbot aufsperren, werden mit bis zu 30.000 Euro bestraft.

Grundsätzlich gilt, dass Menschen in ihren Wohnungen bleiben sollen, wobei österreichweit folgende Ausnahmen gelten:

  • Berufsarbeit, die nicht aufschiebbar ist. Ansonsten sollen Betriebe so weit es möglich ist, Heimarbeit ermöglichen.
  • Dringende Besorgungen wie etwa Lebensmittel oder Medikamente, oder Hilfe für andere Menschen.
  • Spaziergänge sind vorerst weiterhin gestattet, aber nur wenn diese alleine oder im Familienverbund (Personen, die in einem Haushalt leben) unterwegs sind.

Mehr über die Verkehrsbeschränkung / Ausgangssperre und Widersprüche in der medialen Berichterstattung und in den Verordnungen bezüglich Coronavirus (COVID-19) finden Sie in unserem Rechtsartikel über die Maßnahmen der Bundesregierung und Landesregierung.Maßnahmen der Bundesregierung und Landesregierung.

Vorgehensweise gegen Strafverfügungen, Widersprüche in den Verordnungen und gesetzlichen Bestimmungen sowie der medialen Berichterstattung - Einspruch gegen Strafverfügungen bezüglich Corona

Die erlassenen Verordnungen und die zum Teil sehr oft modifizierten Aussagen der Bundesregierung, von Landeshauptleuten und der Polizei bezüglich Ausgangsbeschränkung, Sport, Aufenthalt im Freien und "Spazierengehen" etc. können je nach Zeitpunkt der Begehung eines bestimmten Deliktes zum Teil im Widerspruch zu den erlassenen Verordnungen und Gesetzen stehen.

Die Widersprüchlichkeiten führen zwangsläufig dazu, dass es für den durchschnittlichen Bürger schwer zu erkennen ist, was er nun wirklich darf und was er nicht darf. Die weitere Medienberichterstattung hat sodann auch zu einer besonderen Verunsicherung im Zusammenhang mit den oft zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht publizierten Verordnungen geführt. Ein sogenannter Verbotsirrtum ist denkbar (liegt vor wenn der Täter das Unrecht seiner Tat nicht erkennt). Hier kann sodann auch geprüft werden, inwiefern die jeweilige Verordnung auch korrekt erlassen und publiziert wurde.

Überdies stellt sich bei der Vorgehensweise der Bundesregierung und der Erlassung von bestimmten Verordnungen durch die Landesregierungen die Frage, inwiefern z.B. die jeweilige Bezirkshauptmannschaft zur Erlassung der jeweiligen Verordnung überhaupt befugt war und inwiefern diese Verordnung allenfalls im Widerspruch zu den erlassenen bundesrechtlichen Bestimmungen steht.

Diverse Verordnungen der einzelnen Bezirksverwaltungsbehörden erfolgten auf Basis der §§ 6 und 24 Epidemiegesetz und nicht auf Basis des § 2 Ziffer 1 oder 2 COVID-19-Maßnahmengesetzes.

Verwaltungsstrafen und Verwaltungsstrafverfahren bei Corona, Strafen bei Coronavirus, COVID-19 - Einspruch & Beschwerde gegen ein Straferkenntnis

Grundsatz „Beraten statt strafen“ gilt im österreichischen Verwaltungsstrafgesetz - Strafverfügungen bezüglich Corona

Mit 01.01 2019 hat der Grundsatz „Beraten statt strafen“ mit § 33a VStG auch im VStG Einzug gehalten. § 33a VStG besagt:

§ 33a.
(1) Stellt die Behörde eine Übertretung fest und sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering, so hat ihn die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu beraten und ihn schriftlich unter Angabe der festgestellten Sachverhalte aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen.
(2) Wird der schriftlichen Aufforderung innerhalb der von der Behörde festgelegten oder erstreckten Frist entsprochen, dann ist die weitere Verfolgung einer Person wegen jener Übertretungen, betreffend welche der den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechende Zustand hergestellt worden ist, unzulässig.
(3) Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist jedenfalls nicht gering, wenn die Übertretung nachteilige Auswirkungen auf Personen oder Sachgüter bewirkt hat oder das Auftreten solcher Auswirkungen bei auch nur kurzem Andauern des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu erwarten ist.
(4) Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gilt als gering, wenn geringfügige Abweichungen von technischen Maßen festgestellt wurden und keine der im Abs. 3 genannten Umstände vorliegen.
(5) Abs. 1 und 2 sind jedenfalls nicht anzuwenden auf
1. 1. Übertretungen von Verwaltungsvorschriften, die zur Strafbarkeit vorsätzliches Verhalten erfordern;
2. 2. Übertretungen, die innerhalb der letzten drei Jahre vor Feststellung der Übertretung bereits Gegenstand einer Beratung und schriftlichen Aufforderung durch die Behörde waren oder zu denen einschlägige noch nicht getilgte Verwaltungsstrafen bei der Behörde aufscheinen;
3. 3. Übertretungen, die Anlass zu in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen einstweiligen Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen geben;
4. 4. Übertretungen, für welche die Verwaltungsvorschriften die Maßnahme der Entziehung von Berechtigungen vorsehen.

Bei „Beraten statt strafen“ gilt es daher

  • bei behördlicher Feststellung einer Übertretung,
  • wobei die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden gering sind,
  • den Beschuldigen, mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Beendigung des strafbaren Verhaltens, zu beraten und schriftlich zur Herstellung des den Verwaltungsvorschriften entsprechenden Zustandes aufzufordern.

Entspricht der Beschuldigte dieser Aufforderung, darf gemäß § 33a Abs 2 VStG keine weitere Verfolgungshandlung mehr gesetzt werden.

Die Strafverfügung bei Corona - Strafen bei Coronavirus, COVID-19, Verwaltungsstrafen und Höhe

Die Strafverfügung ist ein Bescheid, der unter bestimmten Voraussetzungen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erlassen werden kann. Gegen eine Strafverfügung kann der Beschuldigte gemäß § 49 VStG Einspruch erheben.

Erhebt der Beschuldigte rechtzeitig Einspruch gegen die Strafverfügung, tritt diese automatisch außer Kraft und ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. In einem darauffolgenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden, als in der angefochtenen Strafverfügung. Die nicht beeinspruchten Teile der Strafverfügung werden rechtskräftig und vollstreckbar.

Strafverfügung
§ 47.
(1) Wenn von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder einem militärischen Organ im Wachdienst auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt oder wenn das strafbare Verhalten auf Grund von Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen festgestellt wird, dann kann die Behörde ohne weiteres Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu 600 Euro festsetzen. In der Strafverfügung kann auch auf den Verfall beschlagnahmter Sachen oder ihres Erlöses erkannt werden, wenn der Wert der beschlagnahmten Sachen 200 Euro nicht übersteigt.

Eine Strafverfügung kommt bei Strafen iS Corona nur dann in Frage, wenn die Strafe bis Euro 600 geht, da hier ein Höchstrahmen von 600 Euro per Gesetz festgelegt ist.

Ordentliches Verwaltungsstrafverfahren - Strafen bei Coronavirus, COVID-19, Verwaltungsstrafen und Höhe

Bei Strafen über Euro 600 ist dann das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten. Anders als bei Strafverfügungen wird im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren ein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der Beschuldigten hat Gelegenheit, sich zu rechtfertigen.

Die Verwaltungsstrafbehörde (in der Regel die Bezirksverwaltungsbehörde / Landespolizeidirektion) kann den Beschuldigten zur Vernehmung laden oder auffordern. Der Beschuldigte hat die Möglichkeit, die zur Verteidigung dienlichen Beweismittel vorzulegen (z.B. Zeugen zu benennen).

Wie hoch sind die Strafen im Verwaltungsstrafrecht? - Strafe bei Coronavirus (COVID-19)

Anders als dem gerichtlichen Strafrecht sind dem Verwaltungsstrafrecht absolute Strafdrohungen, welche der Behörde keinen Spielraum lassen, grundsätzlich fremd und räumt das Gesetz der Behörde regelmäßig einen entsprechenden Ermessensspielraum (sog Strafrahmen) ein. Aus diesem Grund werden hier auch Strafrahmen bis zur Summe Euro 2180 bzw. bis 3600 EUR angeführt.

Grundlage für die Bemessung einer allfälligen Strafe ist jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Beeinträchtigung (Schädigung, Gefährdung) derjenigen Rechtsgüter bzw Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, relevant.

Wird man bei "kleinen Vergehen" "erwischt“, so ist auch bei Corona grundsätzlich wohl wie angeführt primär mit einer Ermahnung vorzugehen, allenfalls mit einer Geldstrafe und ist in diesem Fall grundsätzlich hierfür die Strafbemessung gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz wie folgt heranzuziehen:

§ 19 VStG
Strafbemessung
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 20 VStG
Außerordentliche Milderung der Strafe
Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden

Die Strafbemessungsgründe (§ 19 VStG) sind daher:

  • Grundlage sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat;
  • Erschwerungs-/Milderungsgründe;
  • Einkommensverhältnisse und Sorgfaltspflichten;
  • ggf außerordentliche Milderung der Strafe gem § 20 VStG.

Grundsätzlich liegt die Strafbemessung im Ermessen der Behörde im angeführten Rahmen des Strafsatzes. Bei der Strafbemessung handelt es sich daher auch laut Verwaltungsgerichtshof um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Würde man eine derartige Entscheidung bekämpfen, so wäre vom Verwaltungsgerichtshof daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. etwa VwGH 21.2.2019, Ra 2018/09/0161, mwN).

Weiters sind die angeführten objektiven Kriterien gemäß § 19 Abs. 1 und die subjektiven Kriterien gemäß § 19 Abs. 2 heranzuziehen.

Gemäß Verwaltungsgerichtshof zu VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108, Ra 2017/17/0804, ist für die Beurteilung des Unrechtsgehalts der Tat im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG nicht die abstrakte Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsguts entscheidend - diese findet ihren Ausdruck bereits in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens - sondern das Ausmaß, in dem dieses Rechtsgut durch die in Rede stehende Tat konkret beeinträchtigt wurde. Es ist daher zu hinterfragen und zu berücksichtigen, inwiefern durch die jeweilige „Tat“ (z.B. Wanderung in den Bergen) tatsächlich das geschützte Rechtsgut (hier wohl die Gesundheit der Bürger der Republik) tatsächlich gefährdet wurde. Dies wäre wohl beim Beispiel der Wanderung nur in sehr geringem Ausmaß zu erkennen.

Angesichts der wohl stark auslegebedürftigen Ausnahmen kann es dem pflichtbewussten Bürger wohl auch leicht passieren, sich in einen Verbotsirrtum zu begeben. Hier hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt: Die Behörde ist bei der Strafe nach den §§ 20 und 21 VStG verpflichtet, Umstände, die einem Verbotsirrtum nahe kommen, und die erhebliche Milderungsgründe darstellen können, zu berücksichtigen (Hinweis E 17. Dezember 1998, Zl. 96/09/0364).

Sollte es daher wegen Verstoßes gegen diese Bestimmungen -  wohl nach einer allfälligen Ermahnung - tatsächlich zu verhängten Strafen kommen, so ist diesbezüglich der angeführte Höchstsstrafrahmen primär als Abschreckung gedacht und jedenfalls beim Ersttäter nicht annähernd auszuschöpfen. Auf Basis der ersten Erfahrungswerte wurden Strafen von mehrern hundert Euro, z.B. u.a. Euro 500,--, ausgesprochen.

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