Sprache auswählen

slide 1

Rechtsanwälte Tirol | Attorney Austria -

slide 2

Rechtsanwälte Österreich | Attorney Austria -

slide 3

Rechtsanwalt Wien | Attorney Vienna  -

slide 4

Rechtsanwalt Tirol | Attorney Austria -

slide 5

Rechtsanwalt Österreich | Attorney Tirol -

Coronavirus (COVID-19, SARS-CoV-2) in Tirol und Österreich: Maßnahmen der Bundesregierung und Landesregierung

Maßnahmen betreffend Coronavirus (COVID-19) auf Bundesebene in Österreich

Der Nationalrat setzte am 15.03.2020 weitere extreme Schritte für "COVID-19 Gesetze" und hat die Bundesregierung im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus die Maßnahmen am Sonntag noch einmal drastisch verschärft. Für ganz Österreich wurde eine "Ausgangsbeschränkung" gesetzt, wobei im Bundesland Tirol de facto eine Ausgangssperre ausgesprochen wurde. Mit der "Ausgangsbeschränkung" wird die Bewegungsfreiheit im öffentlichen Raum massiv eingeschränkt.

Grundsätzlich gilt, dass Menschen in ihren Wohnungen bleiben sollen, wobei österreichweit folgende Ausnahmen gelten:

  • Berufsarbeit, die nicht aufschiebbar ist. Ansonsten sollen Betriebe so weit es möglich ist, Heimarbeit ermöglichen.
  • Dringende Besorgungen wie etwa Lebensmittel oder Medikamente, oder Hilfe für andere Menschen.
  • Spaziergänge sind vorerst weiterhin gestattet, aber nur wenn diese alleine oder im Familienverbund (Personen, die in einem Haushalt leben) unterwegs sind.

Maßnahmen betreffend Coronavirus (COVID-19) auf Landesebene in Tirol

Das Land Tirol setzt seit 15.03.2020 auf extreme Vorsichtmaßnahmen zur Eindämmung und Bekämpfung der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19). Weiters erlies - wie angeführt - die Bundesregierung der Republik Österreich zusätzliche Maßnahmen mit dem Ziel, Sozialkontakte auf dem gesamten Staatsgebiet auf ein Minimum zu reduzieren.

Gemäß Landeshauptmann Platter in einer Erklärung vom 15.03.2020 steht „Die schwierigste Situation, die Tirol in der Nachkriegsgeschichte je hatte" bevor.

Die Ein- und Ausreise an Tirols Landesgrenzen über den Landweg ist sehr eingeschränkt möglich.

Welche Beschränkungen betreffend die Bürger nun tatsächlich in Tirol? Aus welchem Grund darf man in Tirol die Wohnung verlassen? - Coronavirus (COVID-19)

Prinzipiell wird bezüglich Coronavirus (COVID-19) eine Verkehrsbeschränkung aller Personen vorgenommen, die sich im Land Tirol aufhalten. Ohne einen triftigen Grund darf daher auf Basis der mit 15.03.2020 erlassenen Vorschriften niemand seine Wohnung verlassen.

Es gibt aber wesentliche Ausnahmen, welche weiters besonders auslegebedürftig sind und es sich auch die Frage stellt, inwiefern diese von Exekutive tatsächlich überprüft bzw. überwacht werden können. Die Ausnahmen sind wie folgt:

  • Beruflich notwendige Gründe, medizinische Versorgung, Versorgung der Grundbedürfnisse.
  • Rückkehr zum eigenen Wohnort und wenn es berechtigte Gründe zum Verlassen des Landes gibt.
  • Es ist erlaubt, einkaufen zu gehen, Besorgungen bei der Apotheke zu machen, Geld vom Geldautomaten abzuheben, zum Arzt zu gehen oder den Hund auszuführen.
  • Der Weg zum Arbeitsplatz und zurück nach Hause ist erlaubt.
  • Besuche bei Älteren und Minderjährigen, körperlich geschwächten Personen und Behinderten sind erlaubt.
  • Man darf Besorgungen und Erledigungen für jene Menschen machen, die die Wohnung nicht verlassen können oder aufgrund ihres hohen Alters nicht mehr verlassen sollen.
  • Die Exekutive darf Menschen und Autos anhalten und kontrollieren, damit die neuen Maßnahmen auch eingehalten werden.

Zu diesen Ausnahmen wurde auch eine entsprechende Webseite wie folgt eingerichtet: https://www.tirol.gv.at/meldungen/meldung/artikel/faq-zu-verkehrsbeschraenkungen/

Zu der durchaus praxisnahen und relevanten Frage, wie die einzelnen Ausnahmen zu überprüfen sind, wird angeführt, dass die Bürger entsprechende Bestätigungen z.B. vom Arbeitgeber, Dienstausweis, Terminkarte für Arztbesuch etc. vorweisen sollen. Wenn man zur Grundversorgung die Wohnung verlässt, ist dies glaubhaft zu erklären.

Coronavirus (COVID-19) Verkehrsbeschränkung / Ausgangssperre und Widersprüche in der medialen Berichterstattung und in den Verordnungen

Am 15.03.2020 hat Landeshauptmann Platter eine wesentlich schärfere Ausgangsbeschränkung medial präsentiert, als von Bundeskanzler Kurz und Vizekanzler Kogler erlassen bzw. medial beschrieben. Die von Landeshauptmann Platter initiierte Verordnung verbietet praktisch jegliches Verlassen der eigenen Wohnung mit überaus restriktiven Ausnahmen wie folgt:

Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes wird Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben, mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen verboten.
Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

Diese Verordnung in Tirol und die zum Teil modifizierten Aussagen von Landeshauptmann Platter und Gesundheitrat Bernhard Tilg bezüglich Ausgangsbeschränkung und "Spazierengehen" konterkarieren den eigenen Verordnungstext insofern, als beide wiederholt gesagt haben, dass Spaziergänge im Freien und in der "schönen Natur" ohne weiteres möglich und erlaubt sind. Hier kann sich die Frage stellen, inwiefern die politischen Entscheidungsträger überhaupt selbst wissen, was verordnet wurde.

Insbesondere stehen die Aussagen von Landeshauptmann Platter und Gesundheitrat Bernhard Tilg und die Verordnung im krassen Widerspruch zur bundesweiten Verordnung wie folgt:

BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 15. März 2020

Teil II

98. Verordnung:

Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes
98. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes

Auf Grund von § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, wird verordnet:
§ 1. Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten.
§ 2. Ausgenommen vom Verbot gemäß § 1 sind Betretungen,

1. die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;

2. die zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen;

3. die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann;

4. die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann;

5. wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
§ 3. Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln ist nur für Betretungen gemäß § 2 Z 1 bis 4 zulässig, wobei bei der Benützung ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten ist.
§ 4. Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Gründe, warum eine Betretung gemäß § 2 zulässig ist, glaubhaft zu machen.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.

Anschober

Der Vizekanzler und Sportminister sowie Bundeskanzler haben wie folgt festgestellt:

Für Vizekanzler und Sportminister Werner Kogler (Grüne) ist es die "vierte Ausnahme", dass sportliche Betätigung für Einzelpersonen in Entfernung von anderen weiter erlaubt ist. Dazu habe man mit dem Koalitionspartner und den Parteien einen Kompromiss gefunden. Es gelte abzuwarten, wie sich diese Regelung in der Praxis auswirkt. Gegebenenfalls müsse man noch nachschärfen.

Die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit sind in Tirol nicht strenger als in den anderen Bundesländern. Die Regelung sei "bundesweit einheitlich", betonte Kurz Sonntagabend. Für die Tiroler bedeutet das, dass auch sie spazieren gehen dürfen - allerdings nicht in Gruppen, sondern alleine oder mit den Menschen, mit denen man zusammenlebt. Es sei "gut so, dass es keinen Fleckerlteppich gibt", also die Ausgangsmöglichkeiten überall gleich seien.

Die angeführten Widersprüchlichkeiten führen zwangsläufig dazu, dass selbst für einen Rechtsanwalt und schon gar nicht für den durchschnittlichen Bürger zu erkennen ist, was er nun wirklich darf und was er nicht darf. Im Zweifel wird wohl der Aussage des Bundeskanzlers und Vizekanzlers Glauben zu schenken sein.

Aus rechtlicher Sicht könnte auf den 1. Blick analysiert werden wie folgt:

Prinzipiell fallen Beschränkungen, die der Vermeidung der Ausbreitung (meldepflichtiger) übertragbarer Krankheiten dienen, voraussichtlich nach unter den Kompetenztatbestand Gesundheitswesen gem. Art 10 Abs 1 Ziffer 12 B-VG und sind damit Bundessache in Gesetzgebung und die Vollziehung. Verordnungen der Landesbehörden ergehen daher in diesem Bereich im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung gem. Art 102 B-VG.

Gemäß § 2 Z 5 Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19 Maßnahmengesetzes ist das Betreten von öffentlichen Orten im Freien eindeutig zulässig.

Nach der Aussage von Sportminister Werner Kogler und dem Sprecher von Rudolf Anschober fällt darunter wohl auch die Ausübung von Sport, wie etwa Radtouren (siehe Presseaussendung APA). Daher sollten wohl auch z.B. Bergtouren, Skitouren etc. aus bundesrechtlicher Sicht zulässig sein, solange man diese allein oder mit einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person macht und von anderen Personen dabei mind. 1 m Abstand hält.

Die korrelierenden Verordnungen der einzelnen Bezirksverwaltungsbehörden Tirols erfolgten auf Basis der §§ 6 und 24 Epidemiegesetz (und nicht auf Basis des § 2 Ziffer 1 oder 2 COVID-19-Maßnahmengesetz) und scheinen dies dem Wortlaut nach nicht herzugeben, da in § 2 nur von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen oder etwa Handlungen zur Versorgung von Tieren (Spazierengehen mit dem Hund) die Rede ist. Nach dem Wortlaut wäre also auch das Spazierengehen (ohne Hund oä.) verboten. Allerdings hat das Amt der Tiroler Landesregierung eine Meldung herausgegeben, wonach laut Landeshauptmann Platter die in § 2 Z 5 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festgelegte Ausnahme zu akzeptieren ist. Dies wird auch durch die Aussage von Kurz (siehe Presseaussendung APA) bestätigt. Geht man also davon aus, dass auf Basis der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes z.B. Bergtouren, Skitouren zulässig sind, muss dies auch für Tirol gelten. Der Aufruf keine Skitouren zu machen wäre dann lediglich als Apell anzusehen, aber nicht als rechtlich verbindliches Verbot.

Das von Landeshauptmann Platter ausgegebene Verbot von Wanderungen, Bergtouren und Skitouren etc. kann jedenfalls nur schwer mit den derzeit vorhandenen rechtlichen Grundlagen begründet werden. Dies insbesondere im Zusammenhang mit der medial erfolgten Auslegung der österreichweit geltenden Bestimmungen durch Bundeskanzler und Vizekanzler, wonach unter anderem Joggen im Wienerwald, Radfahren etc. als zulässig angesehen wird. Dies ist auch konsequent und logisch, da Ziel der Maßnahmen wohl zu sein hat, eine weitere Übertragung der Krankheit zu vermindern und nicht, wie Landeshauptmann Platter anführt, die Einsatzkräfte, die zum jetzigen Zeitpunkt wohl kaum am Limit sein werden, zu schonen.

Wie werden diese Ausnahmen zu Coronavirus (COVID-19) exekutiert, wie ist die Vorgehensweise der Polizei?

Die Einhaltung der Maßnahmen wird künftig von der Polizei kontrolliert und sind Polizeibeamte zum Einschreiten aufgefordert, wenn ihnen im Zuge ihres Streifendiensts Personengruppen auffallen, die offensichtlich sich nicht an die Vorgaben halten.

Ab 16.03.2020 gelten dann auch Verwaltungsstrafen. Diese gehen gemäß dem Kanzleramt zufolge bis zu 2180 Euro, im Falle des Negierens von Betretungsverboten etwa auf Spielplätzen drohen weit empfindlichere Strafen in Höhe von bis zu 3600 Euro.

Laut dem Tiroler Landespolizei-Direktor Edelbert Kohler wird die Polizei, sobald die entsprechenden Verordnungen vorliegen, mit „Fingerspitzengefühl" auf die Menschen zugehen und informieren. Strafen werden vorerst nicht ausgesprochen. Kohler geht davon aus, dass die „allermeisten Menschen" informiert sind und zu Hause bleiben.

> Finden Sie hier mehr Informationen zum Beratungsangebot unserer Kanzlei zum Thema Corona oder kontaktieren Sie uns unverbindlich mit Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. oder rufen Sie +43(512)586 586.

Ihr Rechtsanwalt in Österreich informiert Sie kompetent & umfassend - Ihr Rechtsanwalt in Österreich.

Rechtsartikel - Coronavirus, COVID-19, in Tirol und Österreich: Maßnahmen der Bundesregierung und Landesregierung, Strafen und Höhe