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Transportrecht, Speditionsrecht, Frachtrecht - Wir vertreten Ihr Unternehmen österreichweit, Law Experts Rechtsanwälte Innsbruck/Tirol und Wien

 

Transportrecht, Frachtrecht und Speditionsrecht - Eine Spezialmaterie Transportrecht Transport Law Attorney Austria

Das Transportrecht in Österreich, Europa und international hat in Bezug auf den Austausch von Gütern eine außerordentliche und zentrale Bedeutung. Zum Transportrecht gehören sämtliche Rechtsvorschriften, die sich mit der Beförderung von Gütern oder Personen beschäftigen.

Im Bereich des Transportrechtes finden zahlreiche verschiedene Rechtsvorschriften Anwendung (CMR, AÖSp, UGB, ABGB etc). Auch der Umstand, dass es sich in den meisten Fällen um grenzüberschreitende Sachverhalte handelt, führt in der Regel dazu, dass gerichtliche Auseinandersetzungen oft sehr aufwendig und teuer sind. Es handelt sich daher um eine sehr komplexe Materie, die entsprechende Erfahrung und Spezialwissen voraussetzt.

 

Ihr Spezialist im Transportrecht, Rechtsanwalt Dr. Hannes Wiesflecker

Aufgrund seiner mehrjährigen Tätigkeit in renommierten, international tätigen Wirtschaftskanzleien und seiner Spezialisierung im Bereich des internationalen Unternehmensrechtes, Vertragsrechtes sowie der Prozessführung verfügt Dr. Hannes Wiesflecker über das entsprechende Spezialwissen und jahrelange Erfahrung, um Ansprüche im Bereich des Transportrechtes erfolgreich durchsetzen oder abwehren zu können.

Law Experts Rechtsanwälte Österreich beraten und unterstützen Sie im Team in allen Belangen des Transportrechtes. Von der Durchsetzung von Ansprüchen bis zur Abwehr nicht gerechtfertigter Forderungen. Selbstverständlich sind wir auch behilflich bei der Ausarbeitung von entsprechenden Verträgen und Geschäftsbedingungen, um Haftungsrisiken für Ihr Unternehmen zu vermindern. Der Hauptfokus unserer Kanzlei liegt hierbei  im Bereich der Früherkennung von möglichen Problembereichen und Haftungsrisiken.

Die Leistungen unserer Kanzlei in Kürze:

In Transportrechtssachen erbringen wir alle unsere Leistungen entsprechend unserer 5-Law-Experts-Garantien. Wir betreuen nur eine beschränkte Anzahl von Fällen gleichzeitig. Die Zufriedenheit unserer Mandanten und die Qualität unserer Leistungen steht immer an erster Stelle.

Gerne beraten wir Sie umfassend und kompetent in ganz Österreich! Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. klicken, um eine Email an Law Experts Rechtsanwälte zu schreiben oder rufen Sie +43(512)586 586.

 

 

Mitglied von: Die österreichischen Rechtsanwälte, ÖGEBAU, Corporate INTL, GLOBAL LAW EXPERTS, LEGAL 500

 

Finden Sie hier mehr Informationen zum Transportrecht, Speditions- und Frachtrecht sowie in unserer Wissensdatenbank oder unter dem Menüpunkt News:

 

Das Transportrecht in Österreich, Europa und international - Transportrecht schnell erfasst, Speditions- und Frachtrecht

Transportrecht Transport Law

Das Transportrecht in Österreich, Europa und international hat in Bezug auf den Austausch von Gütern eine außerordentliche und zentrale Bedeutung. Zum Transportrecht gehören alle Rechtsvorschriften, die die Beförderung von Gütern oder Personen zum Inhalt haben. Das Transportrecht ist durch eine Vielzahl an anwendbaren Rechtsvorschriften verschiedenster Natur geprägt und daher sehr komplex.

Zu den wichtigsten gesetzlichen Vorschriften des Rechtsgebietes Transportrecht zählen u.a. folgende:

Die dabei wohl wichtigsten Rechtsmaterien betreffen das Frachtrecht. Der Frächter im Transportrecht ist, wer es übernimmt die Beförderung von Gütern auszuführen. Der Spediteur ist, wer es übernimmt, die Beförderung von Gütern zu organisieren.

Neben dem Frachtrecht bzw. Frachtvertrag gibt es auch noch den Speditionsvertrag und den Lagervertrag. Frachtvertrag und Speditionsvertrag müssen im Transportrecht grundsätzlich unterschieden werden, da es einerseits der Frächter übernimmt, die Beförderung der Güter abzuwickeln, jedoch andererseits der Spediteur als Geschäftsbesorger den Transport organisiert. Beim Speditionsvertrag handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der zwischen der Spedition und dem Versender entsteht.

Der Spediteur im Speditionsrecht hat im Interesse des Versenders bzw. seines Auftraggebers zu handeln und auf Basis dieses Vertrages mit dem Versender das beste, schnellste und geeignetste Transportmittel sowie auch den zuverlässigsten Frachtführer zu finden. Der Spediteur übergibt daher als sogenannter „Verlader“ die Ware an den Frachtführer.

Der sogenannte Lagervertrag im Transportrecht ist ein Verwahrungsgeschäft. Beim Lagervertrag verpflichtet sich der Lagerhalter, dass Gut richtig einzulagern und aufzubewahren.

 

Das Frachtrecht - Transportrecht, Speditions- und Frachtrecht

Beim Frachtrecht geht es um die rechtlichen Aspekte der Beförderung im engeren Sinne. Im Frachtrecht ist formuliert, wie der Frachtvertrag zu erfüllen ist. Das Frachtrecht regelt daher die Beziehungen der Frächter, also jener Personen oder Unternehmen, die die Beförderung durchführen. Zentral beim Frachtrecht ist immer die Frage, was passiert, wenn das Frachtgut verloren geht, gestohlen wird oder beschädigt wird oder zu spät ankommt. Es geht daher im Transportrecht oft um die Frage, wer von wem Schadenersatz verlangen kann.

 

Das Frachtgeschäft in Österreich - Transportrecht, Speditions- und Frachtrecht

Das sogenannte Frachtgeschäft gehört zum Transportrecht. Beim Frachtgeschäft verpflichtet sich der Frachtführer gegenüber dem Absender, den Transport von Gütern auszuführen.
Der Frachtführer verpflichtet sich daher gegenüber dem Absender (Spediteur), den Transport von Gütern zu übernehmen.

Je nach vertraglich vereinbartem Transportmittel und zurückzulegender Strecke gilt z.B. im Transportrecht auf der Straße das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR). Die Bestimmungen des UGB werden jedoch weitgehend von zwingenden Sondervorschriften verdrängt.

Von praktischer Bedeutung in diesem Zusammenhang ist im Transportrecht insbesondere das gesetzliche Pfandrecht gemäß § 440 ff UGB wie folgt:

Gesetzliches Pfandrecht: § 440
(1) Der Frachtführer hat wegen aller durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen, insbesondere der Fracht- und Liegegelder, der Zollgelder und anderer Auslagen, sowie wegen der auf das Gut geleisteten Vorschüsse ein Pfandrecht an dem Gute.
(2) Das Pfandrecht besteht, solange der Frachtführer das Gut noch im Besitze hat, insbesondere mittelst Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann.
(3) Auch nach der Ablieferung dauert das Pfandrecht fort, sofern der Frachtführer es binnen drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht und das Gut noch im Besitze des Empfängers ist.
(4) Die Androhung des Pfandverkaufs und die übrigen in § 466b ABGB genannten Benachrichtigungen sind an den Empfänger zu richten. Ist dieser nicht zu ermitteln oder verweigert er die Annahme des Gutes, so hat die Androhung und Benachrichtigung gegenüber dem Absender zu erfolgen.

 

Der Frachtvertrag - Transportrecht, Speditions- und Frachtrecht

Der Frachtvertrag im Transportrecht ist eine spezielle Form des Werkvertrages und kann formfrei geschlossen werden. Er ist somit ein Konsensualvertrag und ist im Zweifel ein entgeltlicher Vertrag.

Die Vertragsparteien des Frachtvertrages sind der Absender (in der Regel der Spediteur) und der Frachtführer. Derjenige, an den das Frachtgut abgeliefert werden soll, ist der Empfänger. In den meisten Fällen liegt ein Dreiecksverhältnis vor.

 

Rechte und Pflichten des Frachtführers - Transportrecht & Frachtrecht

Der Frachtführer hat grundsätzlich die Verpflichtung innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist bzw. wenn nichts vereinbart wurde dann innerhalb der angemessenen Frist die Güterbeförderung vorzunehmen. Überdies hat der Frachtführer im Frachtrecht bzw. im Transportrecht entsprechende Fürsorgepflichten für das übernommene Gut. Ansonsten können vertraglich noch zusätzliche Pflichten vereinbart werden.

Der Frachtführer hat im Gegenzug einen Anspruch auf das vereinbarte Entgelt und Ersatz zusätzlicher Auslagen (z.B. für Zölle) gegen den Absender. Im Falle, dass ein Frachtbrief ausgestellt und übergeben wurde, kann die Zahlung auch vom Empfänger verlangt werden (§ 436 UGB; Art 13 Abs 2 CMR).

 

Der Frachtbrief - Transportrecht & Frachtrecht

Der Frachtbrief ist eine Beweisurkunde im Transportrecht über den Frachtvertrag und ist somit ein Begleitpapier für Sendungen im gewerblichen Güterkraftverkehr. Der Frachtbrief enthält in der Regel Ort und Tag der Ausstellung, Name und Wohnort des Frachtführers, Name des Empfängers und Ort der Ablieferung sowie die Bezeichnung der transportierten Güter. Der Frachtbrief im Transportrecht hat insbesondere Geltung bei Eisenbahn-, Straßen-, Luft-, See- und kombinierten Transporten.

 

Haftung beim Frachtvertrag - Transportrecht & Frachtrecht

Grundsätzlich besteht eine Haftung für Güterschäden bei z.B. Verlust, Beschädigung und eine Verspätungshaftung nach § 429 UGB wie folgt:

Haftung des Frachtführers: § 429

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung oder durch Versäumung der Lieferzeit entsteht, es sei denn, daß der Verlust, die Beschädigung oder die Verspätung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten.

(2) Für den Verlust oder die Beschädigung von Kostbarkeiten, Kunstgegenständen, Geld und Wertpapieren haftet der Frachtführer nur, wenn ihm diese Beschaffenheit oder der Wert des Gutes bei der Übergabe zur Beförderung angegeben worden ist.

(3) Sondergesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.


§ 429 UGB wird allerdings in der Regel durch Sonderbestimmungen verdrängt. Hier sind u.a. generell strenge Sorgfaltsanforderungen in der Obhutshaftung (Art 17 CMR25, Art 23 CIM26) bzw. Prinzip der Erfolgshaftung in Art 18 Abs 1 MÜ (Verschulden § 158 LFG) zu nennen.

Der OGH hat unter anderem zu 7Ob526/82 festgehalten, dass der Absender im internationalen Straßengüterverkehr dem Frachtführer für den durch mangelhafte Verladung des Gutes durch ihn oder seine Leute entstandenen Schaden nach materiellem nationalen Recht (nicht CMR) haftet, wenn er trotz Warnung auf der gefährlichen Verladung beharrt hat.

 

Verjährung im Frachtrecht - Transportrecht & Frachtrecht

Die Verjährung ist in folgenden Bestimmungen geregelt:

§ 414. (1) Die Ansprüche gegen den Spediteur wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes verjähren in einem Jahre. Die Verjährungsfrist kann durch Vertrag verlängert werden.

(2) Die Verjährung beginnt im Falle der Beschädigung oder Minderung mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Ablieferung stattgefunden hat, im Falle des Verlustes oder der verspäteten Ablieferung mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Ablieferung hätte bewirkt sein müssen.

(3) Die im Abs. 1 bezeichneten Ansprüche können nach der Vollendung der Verjährung nur aufgerechnet werden, wenn vorher der Verlust, die Minderung, die Beschädigung oder die verspätete Ablieferung dem Spediteur angezeigt oder die Anzeige an ihn abgesendet worden ist. Der Anzeige an den Spediteur steht es gleich, wenn gerichtliche Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises beantragt oder in einem zwischen dem Versender und dem Empfänger oder einem späteren Erwerber des Gutes wegen des Verlustes, der Minderung, der Beschädigung oder der verspäteten Ablieferung anhängigen Rechtsstreite dem Spediteur der Streit verkündet wird.

(4) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Spediteur den Verlust, die Minderung, die Beschädigung oder die verspätete Ablieferung des Gutes vorsätzlich herbeigeführt hat.

§ 439. Auf die Verjährung der Ansprüche gegen den Frachtführer wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes finden die Vorschriften des § 414 entsprechende Anwendung. Dies gilt nicht für die im § 432 Abs. 3 bezeichneten Ansprüche.

Gemäß § 439 iVm § 414 UGB verjähren Ansprüche gegen den Frachtführer innerhalb eines Jahres, wobei ein Verkürzung auf sechs Monate gemäß § 64 AÖSp möglich ist.

Der OGH hat hier zur Verjährungsfrist des § 64 AÖSp beim multimodalen Transport ausgeführt, dass für Beschädigungen des Frachtguts nach der „Ausladung im Hafen“ (Löschung) § 663 Abs 2 Z 2 UGB die wirksame Vereinbarung der kürzeren Verjährungsfrist des § 64 AÖSp ermöglicht.

§ 64 AÖSp

Alle Ansprüche gegen den Spediteur, gleichviel aus welchem Rechtsgrund und unabhängig vom Grad des Verschuldens, verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten von dem Anspruch, spätestens jedoch mit der Ablieferung des Gutes.


Sonderbestimmungen wie Art 32 CMR (ein Jahr; drei Jahre bei schwerem Verschulden), Art 48 CIM (ein Jahr; zwei Jahre bei schwerem Verschulden) können aber vorgehen.

Der OGH hat hierzu zu 7Ob181/16t entschieden:

Die Regelung der Verjährung in Art 32 CMR ist nicht vollständig. Es muss daher allenfalls eine Berichtigung der Auslegung des Art 32 Abs 1 lit c CMR vorgenommen werden, wobei nationales Recht anzuwenden ist. Die Verjährung kann erst zu jenem Zeitpunkt zu laufen beginnen, in dem das Recht an sich ausgeübt werden kann, also seiner Geltendmachung kein objektives rechtliches Hindernis mehr entgegensteht.

 

Das Speditionsgeschäft: Speditionsvertrag, Haftung des Spediteurs - Transportrecht & Speditionsrecht

Zwischen Frachtführer und Spediteur besteht ein wesentlicher Unterschied im Transportrecht. Der Spediteur organisiert und plant den Transport. Der Frachtführer nimmt den Transport dann praktisch vor.

In Bezug auf den Abschluss eines Speditionsvertrages gelten die allgemeinen Bestimmungen des ABGB. Der Speditionsvertrag ist ein formfreier Konsensualvertrag und kommt daher durch übereinstimmende Willenserklärungen des Versenders und des Spediteurs zustande. Der Speditionsvertrag kann auch schlüssig zustande kommen. Der Auftraggeber des Spediteurs wird als sogenannter Versender bezeichnet.

Der Inhalt des Speditionsvertrages ist grundsätzlich die Besorgung der Güterversendung. Für den Beförderungserfolg hat der Spediteur grundsätzlich nicht einzustehen. Anderes gilt bei in den Fällen des Selbsteintrittes nach § 412 und der Spedition zu festen Kosten sowie der Sammelladungsspedition nach § 413, wenn die Vertragserfüllung durch die Frachtführer vom Spediteur übernommen wurde.

Bei der Fixkosten- und Sammelladungsspedition (§§ 412 f UGB) gilt Frachtrecht.

Selbsteintritt des Spediteurs: § 412

(1) Der Spediteur ist, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, befugt, die Beförderung des Gutes selbst auszuführen.

(2) Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er zugleich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters; er kann die Provision, die bei Speditionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Kosten sowie die gewöhnliche Fracht verlangen.

 

In Bezug auf die Haftung des Spediteurs ist zu sagen, dass anders als wie im Frachtrecht für den Spediteur keine gesetzlichen Haftungsbegrenzungen vorgesehen sind. Die Haftungsbeschränkungen des Frachtrechts kommen dem Spediteur nur zugute, wenn die oben angeführten Voraussetzungen des unter anderem Selbsteintritts oder z.B. Spedition zu festen Kosten vorliegen.

Der Spediteur haftet grundsätzlich nach den allgemeinen Grundsätzen für die von ihm verschuldeten Schäden. So haftet der Spediteur unter anderem, wenn er nicht gemäß den Weisungen des Versenders gehandelt hat.

 

Die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) - Speditionsrecht in Österreich

Die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) wurden im Jahre 1947 vom Fachverband der Spediteure beschlossen. Durch das Inkrafttreten des Konsumentenschutzgesetzes und durch diverse Rechtsprechung des OGH erfolgten sodann seit 1989 entsprechende Änderungen. Die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) sind von ihrer Rechtsnatur her schlichtweg Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Dies bedeutet, dass die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) eben Vertragsmuster sind, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind.

Die Anwendbarkeit der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) im Transportrecht setzt ein Vertragsverhältnis voraus. Weiters ist es notwendig, dass eben eine Willensübereinkunft darüber besteht, dass die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) als Vertragsgrundlage gelten bzw. diese einbezogen sind.

 

Das Transportversicherungsrecht - Transportrecht & Speditionsrecht

Das Transportversicherungsrecht versucht mit Hilfe einer Transportversicherung sowohl für das Transportgut als auch für das Transportmittel einen Versicherungsschutz zu gewährleisten. Das Transportversicherungsrecht soll daher den Fall eines Transportschadens sichern. Versicherer von Transportrisiken sind die Träger dieser Gefahren.

 

Die Incoterm-Codes - Transportrecht & Speditionsrecht

Um die Sprachregelung im Zusammenhang mit Fracht und Spedition zu vereinheitlichen, wurden von der Internationalen Handelskammer die sogenannten Incoterms eingeführt. Die derzeitige Fassung der Incoterms stammt aus dem Jahr 2010.

Die Incoterms sind kein Gesetz, ihre Anwendung muss als von den Vertragspartnern vereinbart werden. Dies kann durch die Verwendung der Incoterm-Codes in der Korrespondenz (z.B. Angeboten) oder sonstigen Dokumenten erfolgen.

Die insgesamt 11 Incoterm-Codes bestehen aus drei Buchstaben und legen fest, welcher der Vertragspartner für welche Tätigkeiten und Gefahren verantwortlich ist. Es gibt die folgenden Codes:

  • EXW – ex works: Der Verkäufer einer Ware stellt diese an einem bestimmten Ort zur Verfügung. Die Verladung und die Abwicklung von Export-Formalitäten gehören nicht zu seinen Pflichten.
  • FCA - free carrier: Der Verkäufer muss die Exportformalitäten erledigen und die Ware einem Frächter übergeben. Erfolgt die Übergabe am Sitz des Verkäufers, muss der Verkäufer auch verladen. Erfolgt die Verladung an einem anderen Ort (z.B. Zwischenlager), muss der Verkäufer die Ware nur bereitstellen.
  • CPT – carriage paid to: Der Verkäufer bezahlt den Versand bis zu einem bestimmten Ort.
  • CIT – carriage insurance paid: Der Verkäufer übernimmt die Kosten des Transportes bis zu einem bestimmten Ort einschließlich der Versicherung gegen Verlust oder Beschädigung.
  • DAT – delivered at terminal: Der Verkäufer übernimmt den Transport bis zu einem bestimmten Güterumschlagplatz. Dort kümmert er sich auch um die Entladung und Zollabfertigung (aber nicht das Zahlen von importabgaben).
  • DAP – delivered at place: Der Verkäufer übernimmt die Kosten und Risiken des Transportes bis zu einer bestimmten Adresse. Auch die Zollabfertigung gehört zu seinen Pflichten, nicht jedoch das Ausladen und das Zahlen von Importabgaben.
  • DDP – delivered duty paid: Der Verkäufer übernimmt die Lieferung bis zu einem bestimmten Ort, einschließlich aller Zölle und Abgaben. Allerdings gehört die Entladung am Bestimmungsort nicht zu seinen Aufgaben.
  • FAS – free alongside ship: Der Verkäufer übernimmt alle Kosten, bis die Güter am Abgangshafen neben dem Schiff abgeladen sind.
  • FOB – free on board: Der Verkäufer übernimmt alle Kosten, bis die Waren auf dem Schiff sind. Auch die Exportformalitäten werden vom Verkäufer erledigt.
  • CFR – cost and freight: Der Verkäufer trägt die Transportkosten bis zum Zielhafen. Auch die Exportformalitäten werden vom Verkäufer erledigt.
  • CIF – cost, insurance and freight: Der Verkäufer trägt die Transportkosten bis zum Zielhafen. Außerdem muss er für eine Versicherung während des Schiffstransportes sorgen. Auch die Exportformalitäten werden vom Verkäufer erledigt.
 

Interessante Rechtsartikel zum Transportrecht, Speditionsrecht und Frachtrecht:

 

Interessante Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (OGH) zum Transportrecht, Speditionsrecht und Frachtrecht:

  • Durch den Abschluß eines Speditionsvertrages werden Rechte und Pflichten nur zwischen dem Spediteur und dem Versender des Gutes begründet. Zwischen dem Spediteur und dem Empfänger des Gutes bestehen daher aus dem zwischen diesem Versender und dem Spediteur abgeschlossenen Speditionsvertrag keinerlei rechtliche Beziehungen. Der Empfänger des Gutes kann daher auch, wenn er nicht zugleich Versender ist, aus dem Speditionsvertrag keine Rechte ableiten (RS0062845).
  • Der CMR unterliegen Frachtverträge, die der Spediteur zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung gegenüber seinem Auftraggeber mit einem Straßenfrachtführer abschließt, wenn es sich um eine grenzüberschreitende Beförderung handelt sowie Frachtverträge zwischen Hauptfrachtführer und Unterfrachtführer, nicht jedoch Speditionsverträge, die lediglich die Besorgung einer Güterbeförderung im eigenen Namen für fremde Rechnung zum Gegenstand haben (RS0073677).
  • Die Parteien des Frachtvertrages können nicht nur eine Vereinbarung dahin treffen, dass der Frachtführer zur Verladung und Verstauung des Frachtgutes, sondern auch zur Überprüfung der durch den Absender oder einen Dritten vorgenommenen Verladung oder Verstauung verpflichtet ist. Unterlässt der Frachtführer dann eine solche ihm vertraglich obliegende Überprüfung und tritt dadurch ein Schaden am Gut sein, ist dies von ihm zu vertreten (RS0062529).
  • Der Absender hat dem Frachtführer das Gut bei sonstiger Schadenersatzpflicht so zu übergeben, daß diesem selbst und auch an seinem Beförderungsmittel keine Schäden entstehen (RS0062449).
  • Sachgemäß vorgenommen ist die Verladung dann, wenn sie transportsicher erfolgt, dh, dass das Gut gegen die normalen, also bei einem ordnungsgemäßen Transport üblicherweise zu erwartenden äußeren Einwirkungen, geschützt ist. Hiezu gehören nicht nur plötzliche Bremsstöße, Auswirkungen der Fliehkraft beim Durchfahren von Kurven oder bei plötzlichen Ausweichmanövern, sondern auch Senkrechtsschwingungen als Auswirkungen schlechter Straßenverhältnisse, Schütteln, Stoßen, Scheuern, Reiben und Drücken des Gutes (RS0073881).
  • Der Frachtvertrag im Sinne des CMR BGBl Nr 1961/38 ist ein Konsensualvertrag; der Frachtbrief hat nicht konstitutive, sondern bloß deklarative Bedeutung (RS0062477).
  • Haftungsbefreiung des Frachtführers, wenn der Verladevorgang unter der Verantwortlichkeit des Absenders vorgenommen wurde und hiebei zustandegekommene Mängel für den Eintritt des Schadens ursächlich waren (RS0073877)
  • Die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB findet auch bei Verletzung einer vertraglichen Schutzpflicht (Sorgfaltspflicht) ohne Rücksicht auf die Art des Vertragsverhältnisses statt (RS0023498).
  • Im Fall der schuldhaften Verletzung der auf den Dritten erstreckten vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten erwirbt dieser einen direkten Schadenersatzanspruch aus dem fremden Vertrag gegen den Schuldner, der dann auch gemäß § 1313a ABGB für das Verschulden der Personen haftet, deren er sich zur Erfüllung bediente. Auch bei Verletzung vertraglicher Schutzpflichten zugunsten Dritter haftet der Unternehmer für das Gehilfenverschulden gemäß § 1313a ABGB (RS0017185).
  • Nach der CMR ist im Zweifel die Verladung Sache des Verladers (Absenders). Die Beweislastverteilung bei den Haftungsausschlussgründen nach Art 17 Abs 2 und 4 CMR ergibt, dass dann, wenn der Frachtführer dargelegt hat, dass nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles der Schaden aus der im Art 17 Abs 4 Z c CMR bezeichneten besonderen Gefahr entstehen konnte, nach Art 18 Z 2 CMR vermutet wird, dass er tatsächlich daraus entstanden ist. Sache des Verladers ist es zu beweisen, dass zu dem Schaden auch solche Umstände beigetragen haben, für die der Frachtführer nach Art 17 Z 1 oder Z 3 CMR einzustehen hat (RS0073756).
  • Der Absender muss darlegen und beweisen, dass der Frachtführer das Gut unbeschädigt übernommen hat, dass es einen Schaden erlitten hat und dieser Schaden vor der Ablieferung eingetreten ist. Der Frachtführer hat die Möglichkeit, die ihn belastende Verschuldensvermutung durch den Nachweis zu entkräften, dass die Voraussetzungen eines Haftungsausschlussgrundes gegeben sind (OGH 27.01.2010 7 Ob 126/09v).
  • Zu den für den Vertrag typischen wesentlichen Hauptleistungspflichten treten in aller Regel Nebenleistungspflichten, welche die Vorbereitung und reibungslose Abwicklung der Hauptleistung ermöglichen sollen. Eine besonders wichtige Gruppe dieser Nebenleistungspflichten bilden die Schutz- und Sorgfaltspflichten: Die Vertragspartner haben ihre Erfüllungshandlungen so zu setzen, dass der andere Teil weder an seiner Person noch an seinen Gütern geschädigt wird (RS0013999).
  • In der CMR ist keine Regelung darüber enthalten, wer das Verladen und Verstauen des Gutes vorzunehmen hat; Art 41 CMR steht daher einer Vereinbarung der Parteien darüber, wer die Ladetätigkeit vorzunehmen hat, nicht entgegen. § 16 ATL kann daher angewendet werden (RS0073725).

 

Bei den angeführten Informationen handelt es sich um allgemeine und unverbindliche Rechtsinformationen, die keinen Anspruch auf Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit erheben. Sämtliche unverbindlichen Informationen werden ausschließlich als öffentlicher und kostenfreier Service zur Verfügung gestellt und begründen kein Mandanten- oder Beratungsverhältnis. Für weitere Informationen oder eine konkrete Rechtsberatung wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei. Wir übernehmen daher keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der bereitgestellten Seiten und Inhalte. Allfällige Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden ideeller oder materieller Art beziehen, die durch die Veröffentlichung, Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Veröffentlichung oder Nutzung fehlerhafter oder unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern kein nachweislich vorsätzliches oder krass grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. Wir verweisen in Bezug auf weitergehende Informationen und für die Kontaktaufnahme auf unser Impressum und die Datenschutzerklärung.