Wann haftet der Spediteur für die vom Frachtführer zu vertretenen Warenschäden gegenüber dem Versender?
Folgender Sachverhalt ist gegeben: Der Versender schließt einen Speditionsvertrag mit dem Spediteur.
Folgender Sachverhalt ist gegeben: Der Versender schließt einen Speditionsvertrag mit dem Spediteur. Der Spediteur verpflichtet sich darin zur Versendung einer Ware per LKW zu einem Empfänger. Der Spediteur ist somit grundsätzlich nur für das Absenden der Ware zuständig, nicht für den Transport von A nach B. Folglich schließt der Spediteur einen Frachtvertrag mit einem Frachtführer (=Frächter), welcher sich damit dazu verpflichtet die Ware von A nach B zu transportieren. Bei dem Transport beschädigt der Frachtführer die Ware unglücklicherweise.
Versender à Spediteur à Frächter à Schaden
Die Frage lautet nun: Haftet der Spediteur für die vom Frachtführer zu vertretenen Warenschäden gegenüber dem Versender?
Die Antwort findet sich in dem Speditionsvertrag, der zwischen Versender und Spediteur geschlossen wurde. Es gibt grundsätzlich zwei verschiedene Arten von Speditionsverträgen:
"Klassische Speditionsverträge“ (werden in der Praxis selten abgeschlossen!) und "Speditionsverträge gemäß § 413 UGB“
1. Bei "klassischen Speditionsverträgen“ haftet der Spediteur nicht für die Warenschäden, die der Frachtführer verschuldet hat. §408 UGB sieht ausschließlich vor, dass der Spediteur die Versendung, insbesondere die Wahl der Frachtführer, Verfrachter und Zwischenspediteure, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers auszuführen hat (=Auswahlverschulden). Außerdem hat er hierbei das Interesse des Versenders wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen.
2. Bei "Speditionsverträgen gemäß § 413 UGB" hingegen haftet der Spediteur für die vom Frachtführer und dessen Unterfrächter verschuldeten Warenschäden.
Ein "Speditionsvertrag gemäß § 413 UGB" kann in zwei Fällen vorliegen:
Der erste Fall ist im § 413 Abs. 1 UGB geregelt:
Versender und Spediteur vereinbaren im Speditionsvertrag fixe Kosten für die Beförderung der Ware (=Fixkostenspedition).
Dies bewirkt, dass der Spediteur zum Träger der ausschließlichen Rechte und Pflichten eines Frachtführers wird. Somit ist das Frachtrecht anwendbar, also das Recht das für Frachtführer gilt. Art. 3 CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr) legt fest, dass ein Frachtführer für das Verschulden seiner Bediensteten und aller anderen Personen, derer er sich bei der Beförderung von Gütern bedient (z.B. Unterfrächter), haftet. Da der Spediteur gemäß § 413 UGB eben auch Träger der Pflichten eines Frachtführers ist, haftet der Spediteur für die Warenschäden seiner Bediensteten.
Im § 413 Abs.2 UGB findet der zweite Fall seine Regelung:
Der Spediteur versendet die Ware des Versenders, seines Vertragspartners, zusammen mit den Waren anderer Versender (=Sammelladung).
Die Rechtsfolge, dass der Spediteur Träger ausschließlicher Rechte und Pflichten eines Frachtführers ist, gilt auch für Sammelladungen.
Weiters ist erwähnenswert, dass der Spediteur gemäß § 412 UGB dazu befugt ist, die Lieferung selbst auszuführen, sofern nicht Gegenteiliges im Speditionsvertrag vereinbart wurde. Führt der Spediteur die Lieferung selbst aus, ist auf seine Person ebenfalls das Frachtrecht anzuwenden, er wird zum Träger der Rechten und Pflichten eines Frachtführers. Folglich haftet er dem Versender gegenüber für dessen Verschulden bzw. das Verschulden der von ihm beauftragten Unterfrachtführer (siehe Art. 3 CMR).