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Über die CMR, Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr

Was ist CMR? - Das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr Transportrecht Transport Law Attorney

"CMR" ist die Abkürzung des französischen Titels "Convention relative au Contrat de transport international des marchandises par route" für das "Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr". Dieses Übereinkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der in Österreich im Rang eines Gesetzes steht, das Übereinkommen wurde also durch Verlautbarung in die österreichische Rechtsordnung inkorporiert.

Der Anwendungsbereich des Übereinkommens gilt im Transportrecht gemäß Art. 1 Z. 1 CMR dann als eröffnet, wenn Verträge über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeuge (z.B. Frachtverträge oder "Speditionsverträge gemäß § 412 oder § 413 UGB") abgeschlossen wurden und der Ort der Übernahme des Gutes und der im Vertrag angegebene Ort der Ablieferung in zwei verschiedenen Staaten liegen, wobei zumindest einer dieser Staaten Vertragspartei der CMR sein muss.

Art. 1 Z 2 CMR legt ausdrücklich fest, was unter den Begriff "Fahrzeug" zu verstehen ist. "Fahrzeuge" im Sinne der CMR sind Kraftfahrzeuge, Sattelkraftfahrzeuge, Anhänger und Sattelanhänger.

Warum gibt es dieses Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)?

Sinn und Zweck der CMR ist es den internationalen Transport von Gütern auf den Straßen der Vertragsstaaten einheitlich zu reglementieren. So werden vor allem die Beförderungsbedingungen, Haftung und Rechtsdurchsetzung auf eine gemeinsame rechtliche Grundlage gestellt. Aufgrund dessen wird die CMR als sogenanntes "Einheitsrecht" bezeichnet. Dies bedeutet, dass die Bestimmungen der CMR möglichst aus dem Übereinkommen selbst heraus auszulegen sind. Das Ziel der einheitlichen Regelung soll schließlich nicht durch zu weitreichenden Einfluss der nationale Rechte konterkariert werden. NIchtsdestotrotz darf nicht darauf geschlossen werden, dass die CMR in jedem Vertragsstaat, wo sie zur Anwendung kommt, gleich ausgelegt wird. Diese Rechtsansicht vertritt auch der OGH.

Obwohl die CMR als spezielleres Recht (=lex specialis) widersprechendes nationales Rechts verdrängt, ist zu beachten, dass bei nicht abschließenden Bestimmungen der CMR auf das allgemeinere nationale Recht zurückgegriffen werden muss. Das Recht des ABGB und des UGB sind diesbezüglich im Transportrecht ins Treffen zu führen. Beispielsweise regelt die CMR nicht, wie ein Frachtvertrag zustande kommt und abgeschlossen wird. Häufig beziehen sich Regelungen der CMR auch ausdrücklich auf das nationale Recht (z.B. Art. 28 CMR, dem zufolge außervertragliche Ansprüche sich aus dem nationalen Recht ergeben müssen).

Wesentlich im Zusammenhang mit der CMR ist, dass die darin abschließend statuierten Bestimmungen zwingende Wirkung entfalten. Sie können also nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen in den Verträgen, wie z.B. durch die AÖSp, abbedungen werden. Art 41 CMR legt unmissverständlich fest, dass jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von den Bestimmungen der CMR abweicht, nichtig und ohne Rechtswirkung ist! Insbesondere Abmachungen, durch die sich der Frachtführer die Ansprüche aus der Versicherung eines Gutes abtreten lässt oder Abmachungen, durch die die Beweislast verschoben wird, sind nichtig. So können in Frachtverträge bzw. "Speditionsverträge gemäß § 412 oder § 413 UGB" die abschließend geregelten zwingenden Bestimmungen der CMR nicht umgangen werden.

Anwendbarkeit der CMR, Kein Ausschluss durch Vertrag oder Geschäftsbedingungen

Da die CMR Gesetzesrang haben, sind diese Bestimmungen auch als nationales österreichisches Recht anzusehen. Überdies verweist die CMR selbst auf Bestimmungen des nationalen Rechts.

Die CMR regeln nur die Beförderung der Transportgüter auf der Straße. Aus diesem Grund sind im Transportrecht z.B. Luftfrachttransporte oder Eisenbahntransporte grundsätzlich nicht von der CMR umfasst.

Die CMR kommt eben dann zur Anwendung, wenn ein Frachtvertrag über die Beförderung eines Gutes auf der Straße mittels Fahrzeuge abgeschlossen wird. Weiters ist das Voraussetzung vorgesehen, dass ein entgeltlicher Frachtvertrag vorliegt.

Relevant ist in Rechtsstreitigkeiten oft auch der Umstand, dass Bestimmungen der CMR zwingende Wirkung aufweisen. Daher können bestimmte Bestimmungen der CMR nicht durch Vertrag bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden.

Als Beispiel kann hier Art. 41 CMR angeführt werden, wonach Abmachungen nichtig sind, durch die sich der Frachtführer die Ansprüche aus der Versicherung des Gutes abtreten lässt.

Nichtigkeit von dem Übereinkommen widersprechenden Vereinbarungen: Artikel 41

1. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 40 ist jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von den Bestimmungen dieses Übereinkommens abweicht, nichtig und ohne Rechtswirkung. Die Nichtigkeit solcher Vereinbarungen hat nicht die Nichtigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen zur Folge.

2. Nichtig ist insbesondere jede Abmachung, durch die sich der Frachtführer die Ansprüche aus der Versicherung des Gutes abtreten läßt, und jede andere ähnliche Abmachung sowie jede Abmachung, durch die die Beweislast verschoben wird.

Der Frachtbrief und die CMR

Gemäß Art. 4 CMR wird der Beförderungsvertrag in einem Frachtbrief festgehalten. Die Gültigkeit des Beförderungsvertrages hängt im Transportrecht jedoch nicht vom Vorhandensein eines Frachtbriefes ab. Es ist daher nicht unbedingt notwendig, für das Zustandekommen eines Frachtvertrages einem Frachtbrief auszustellen. Die Bestimmungen der CMR kommen daher unabhängig davon zur Anwendung, ob nun ein derartiger Frechbrief ausgestellt wurde oder nicht.

Grundsätzlich kann der Frachtbrief entweder vom Absender oder auch vom Frachtführer ausgestellt werden. Der Inhalt des Frachtbriefes ist in Art. 6 CMR geregelt wie folgt:

Artikel 6

1. Der Frachtbrief muß folgende Angaben enthalten:

a) Ort und Tag der Ausstellung;

b) Name und Anschrift des Absenders;

c) Name und Anschrift des Frachtführers;

d) Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung vorgesehene Stelle;

e) Name und Anschrift des Empfängers;

f) die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre allgemein anerkannte Bezeichnung;

g) Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke;

h) Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes;

i) die mit der Beförderung verbundenen Kosten (Fracht, Nebengebühren, Zölle und andere Kosten, die vom Vertragsabschluß bis zur Ablieferung anfallen);

j) Weisungen für die Zoll- und sonstige amtliche Behandlung;

k) die Angabe, daß die Beförderung trotz einer gegenteiligen Abmachung den Bestimmungen dieses Übereinkommens unterliegt.

2. Zutreffendenfalls muß der Frachtbrief ferner folgende Angaben enthalten:

a) das Verbot umzuladen;

b) die Kosten, die der Absender übernimmt;

c) den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes einzuziehenden Nachnahme;

d) die Angabe des Wertes des Gutes und des Betrages des besonderen Interesses an der Lieferung;

e) Weisungen des Absenders an den Frachtführer über die Versicherung des Gutes;

f) die vereinbarte Frist, in der die Beförderung beendet sein muß;

g) ein Verzeichnis der dem Frachtführer übergebenen Urkunden.

3. Die Parteien dürfen in den Frachtbrief noch andere Angaben eintragen, die sie für zweckmäßig halten.

Die CMR und das Verhältnis zu den Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp)

Festzuhalten ist, dass den Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) im Gegensatz zu den Bestimmungen der CMR keine normative Rechtskraft zukommt. Die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) gelten im Transportrecht somit nur dann, wenn sie von den Parteien als Rechtsgrundlage des Rechtsgeschäftes akzeptiert wurden. Dies bedeutet, dass die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) konkret vereinbart werden müssen. Nichtsdestoweniger kann die Zugrundelegung dieser Spediteurbedingungen auch schlüssig erfolgen.

Haftung nach CMR - CMR und Frachtführer

Der Frachtführer haftet im Transportrecht nach der CMR grundsätzlich verschuldensunabhängig aber beschränkt für Schäden, Verlust und verspätete Lieferung, wenn dies in der Zeit zwischen Übernahme und Ablieferung entstanden ist (Art. 17 CMR). 

Haftung des Frachtführers: Artikel 17

1. Der Frachtführer haftet für gänzlichen oder teilweisen Verlust und für Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt, sowie für Überschreitung der Lieferfrist.

2. Der Frachtführer ist von dieser Haftung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten, durch eine nicht vom Frachtführer verschuldete Weisung des Verfügungsberechtigten, durch besondere Mängel des Gutes oder durch Umstände verursacht worden ist, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.

3. Um sich von seiner Haftung zu befreien, kann sich der Frachtführer weder auf Mängel des für die Beförderung verwendeten Fahrzeuges noch gegebenenfalls auf ein Verschulden des Vermieters des Fahrzeuges oder der Bediensteten des Vermieters berufen.

4. Der Frachtführer ist vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 bis 5 von seiner Haftung befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung aus den mit einzelnen oder mehreren Umständen der folgenden Art verbundenen besonderen Gefahren entstanden ist:

a) Verwendung von offenen, nicht mit Planen gedeckten Fahrzeugen, wenn diese Verwendung ausdrücklich vereinbart und im Frachtbrief vermerkt worden ist;

b) Fehlen oder Mängel der Verpackung, wenn die Güter ihrer Natur nach bei fehlender oder mangelhafter Verpackung Verlusten oder Beschädigungen ausgesetzt sind;

c) Behandlung, Verladen, Verstauen oder Ausladen des Gutes durch den Absender, den Empfänger oder Dritte, die für den Absender oder Empfänger handeln;

d) natürliche Beschaffenheit gewisser Güter, derzufolge sie gänzlichem oder teilweisem Verlust oder Beschädigung, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen, normalen Schwund oder Einwirkung von Ungeziefer oder Nagetieren, ausgesetzt sind;

e) ungenügende oder unzulängliche Bezeichnung oder Numerierung der Frachtstücke;

f) Beförderung von lebenden Tieren.

5. Haftet der Frachtführer auf Grund dieses Artikels für einzelne Umstände, die einen Schaden verursacht haben, nicht, so haftet er nur in dem Umfange, in dem die Umstände, für die er auf Grund dieses Artikels haftet, zu dem Schaden beigetragen haben.

Die Beweislast ist in Art 18 CMR geregelt wie folgt:

Artikel 18

1. Der Beweis, daß der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist durch einen der in Artikel 17 Absatz 2 bezeichneten Umstände verursacht worden ist, obliegt dem Frachtführer.

Haftung bei Beschädigung des Transportgutes, Obhutshaftung

Der angeführte Art. 17 CMR im Transportrecht regelt somit insbesondere die Frage der Haftung bei Verlust und Beschädigung des Transportgutes. Es liegt hier eben eine sogenannte Obhutshaftung vor. Gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR haftet der Frachtführer für den Verlust oder die Beschädigung des Transportgutes, wenn dieser Verlust oder diese Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt.

Die angeführte Obhutspflicht ist eine Hauptleistungspflicht des Frachtführers. Der Frachtführer im Transportrecht hat alle üblichen und nach den Umständen des Falls zumutbaren Maßnahmen zum Schutz des Gutes zu ergreifen. Dieser Schutz betrifft z.B. Diebstahl, Verderb, Witterungseinflüsse etc. Weiters umfasst diese Obhutspflicht auch die Pflicht, vor Beginn oder während des Transportes Schadensquellen zu identifizieren (z.B. Verpackungsfehler, Verlademängel) und diese auch zu beseitigen. Im Zweifel sind Weisungen einzuholen. Diese Verpflichtungen umfassen selbstverständlich auch die Auswahl des geeigneten Transportmittels. Den Frachtführer treffen hierbei jedenfalls verschärfte Sorgfalts Maßstäbe.

Die in der CMR nicht ausdrücklich geregelte Behauptungslast und Beweislast für die den Obhutszeitraum gemäß Art 17 Abs 1 CMR beendende ordnungsgemäße Ablieferung des Gutes trifft den Frachtführer.

Haftung bei Verlust des Transportgutes

Wenn das Transportgut nicht mehr auffindbar ist bzw. nicht nur vorübergehend unauffindbar ist, so liegt ein Verlust des Transportgutes vor. Von einem Verlust im Transportrecht ist auch auszugehen, wenn das Transportgut einer anderen Person als dem Empfänger übergeben wurde und eine Rückgabe nicht mehr erreichbar ist. Auch ein sogenannter Totalschaden des Gutes ist dem Verlust gleichzuhalten.

Oft ist nicht leicht feststellbar, ob das Transportgut in Verlust geraten ist oder allenfalls noch auffindbar sein könnte. Der Verfügungsberechtigte kann sich sodann auf die Verlustfiktion des Art. 20 CMR berufen. In diesen Fällen kann der Absender oder der Empfänger Schadenersatz wegen Verlust des Gutes verlangen.

Artikel 20

1. Der Verfügungsberechtigte kann das Gut, ohne weitere Beweise erbringen zu müssen, als verloren betrachten, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist oder, falls keine Frist vereinbart worden ist, nicht binnen 60 Tagen nach der Übernahme des Gutes durch den Frachtführer abgeliefert worden ist.

2. Der Verfügungsberechtigte kann bei Empfang der Entschädigung für das verlorene Gut schriftlich verlangen, daß er sofort benachrichtigt wird, wenn das Gut binnen einem Jahr nach Zahlung der Entschädigung wieder aufgefunden wird. Dieses Verlangen ist ihm schriftlich zu bestätigen.

3. Der Verfügungsberechtigte kann binnen 30 Tagen nach Empfang einer solchen Benachrichtigung fordern, daß ihm das Gut gegen Befriedigung der aus dem Frachtbrief hervorgehenden Ansprüche und gegen Rückzahlung der erhaltenen Entschädigung, gegebenenfalls abzüglich der in der Entschädigung enthaltenen Kosten, abgeliefert wird; seine Ansprüche auf Schadenersatz wegen Überschreitung der Lieferfrist nach Artikel 23 und gegebenenfalls nach Artikel 26 bleiben vorbehalten.

4. Wird das in Absatz 2 bezeichnete Verlangen nicht gestellt oder ist keine Anweisung in der in Absatz 3 bestimmten Frist von 30 Tagen erteilt worden oder wird das Gut später als ein Jahr nach Zahlung der Entschädigung wieder aufgefunden, so kann der Frachtführer über das Gut nach dem Recht des Ortes verfügen, an dem es sich befindet.

Rechtsstreitigkeiten aus dem CMR - Zuständigkeit und Gerichtsverfahren

Für Rechtsstreitigkeiten im Transportrecht aus einer Beförderung nach der CMR ist gemäß § 101 JN (Wahlgerichtsstand) auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Guts oder der für die Ablieferung des Guts vorgesehene Ort liegt. Aufgrund § 101 JN wird die Zuständigkeit gemäß Art 31 Abs 1 lit b CMR durch eine örtliche Zuständigkeit ergänzt werden. Die auf die CMR zurückgehenden Voraussetzungen für die Anwendung des § 101 JN sind in der Klage zu behaupten.

Nach dem Wortlaut des Art 31 CMR fallen "alle" Streitigkeiten, die aus einer dem Übereinkommen unterliegenden Beförderung entstehen, unter diese Zuständigkeitsregelung.

Artikel 31

1. Wegen aller Streitigkeiten aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung kann der Kläger, außer durch Vereinbarung der Parteien bestimmte Gerichte von Vertragsstaaten, die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet

a) der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Hauptniederlassung oder die Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle hat, durch deren Vermittlung der Beförderungsvertrag geschlossen worden ist, oder

b) der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt.

Andere Gerichte können nicht angerufen werden.

2. Ist ein Verfahren bei einem nach Absatz 1 zuständigen Gericht wegen einer Streitigkeit im Sinne des genannten Absatzes anhängig oder ist durch ein solches Gericht in einer solchen Streitsache ein Urteil erlassen worden, so kann eine neue Klage wegen derselben Sache zwischen denselben Parteien nicht erhoben werden, es sei denn, daß die Entscheidung des Gerichtes, bei dem die erste Klage erhoben worden ist, in dem Staat nicht vollstreckt werden kann, in dem die neue Klage erhoben wird.

3. Ist in einer Streitsache im Sinne des Absatzes 1 ein Urteil eines Gerichtes eines Vertragsstaates in diesem Staat vollstreckbar geworden, so wird es auch in allen anderen Vertragsstaaten vollstreckbar, sobald die in dem jeweils in Betracht kommenden Staat hiefür vorgeschriebenen Formerfordernisse erfüllt sind. Diese Formerfordernisse dürfen zu keiner sachlichen Nachprüfung führen.

4. Die Bestimmungen des Absatzes 3 gelten für Urteile im kontradiktorischen Verfahren, für Versäumnisurteile und für gerichtliche Vergleiche, jedoch nicht für nur vorläufig vollstreckbare Urteile sowie nicht für Verurteilungen, durch die dem Kläger bei vollständiger oder teilweiser Ab- oder Zurückweisung der Klage neben den Verfahrenskosten Schadenersatz und Zinsen auferlegt werden.

5. Angehörige der Vertragsstaaten, die ihren Wohnsitz oder eine Niederlassung in einem dieser Staaten haben, sind nicht verpflichtet, Sicherheit für die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens zu leisten, das wegen einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung eingeleitet wird.

Verjährung nach der CMR, Verjährungsfristen

Für die Verjährung nach der CMR ist Art. 32 CMR relevant. Art. 32 CMR regelt wie folgt:

Artikel 32

1. Ansprüche aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem Verschulden, das nach dem Recht des angerufenen Gerichtes dem Vorsatz gleichsteht, beträgt die Verjährungsfrist jedoch drei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt:

a) bei teilweisem Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist mit dem Tage der Ablieferung des Gutes;

b) bei gänzlichem Verlust mit dem 30. Tage nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist oder, wenn eine Lieferfrist nicht vereinbart worden ist, mit dem 60. Tage nach der Übernahme des Gutes durch den Frachtführer;

c) in allen anderen Fällen mit dem Ablauf einer Frist von drei Monaten nach dem Abschluß des Beförderungsvertrages.

Der Tag, an dem die Verjährung beginnt, wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.

2. Die Verjährung wird durch eine schriftliche Reklamation bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Frachtführer die Reklamation schriftlich zurückweist und die beigefügten Belege zurücksendet. Wird die Reklamation teilweise anerkannt, so läuft die Verjährung nur für den noch streitigen Teil der Reklamation weiter. Der Beweis für den Empfang der Reklamation oder der Antwort sowie für die Rückgabe der Belege obliegt demjenigen, der sich darauf beruft. Weitere Reklamationen, die denselben Anspruch zum Gegenstand haben, hemmen die Verjährung nicht.

3. Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 2 gilt für die Hemmung der Verjährung das Recht des angerufenen Gerichtes. Dieses Recht gilt auch für die Unterbrechung der Verjährung.

4. Verjährte Ansprüche können auch nicht im Wege der Widerklage oder der Einrede geltend gemacht werden.

Gemäß Art. 32 CMR ist im Transportrecht somit eine eigene Verjährungsregelung vorhanden. Nach dieser Bestimmung beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich 1 Jahr. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit liegt eine längere Verjährungsfrist von 3 Jahren vor.

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