Voraussetzungen für die Erteilung eines Patents
§§ 1 bis 3 PatG normieren Voraussetzungen welche vorliegen müssen, damit eine Erfindung als Patent erteilt werden kann.
§§ 1 bis 3 PatG normieren Voraussetzungen welche vorliegen müssen, damit eine Erfindung als Patent erteilt werden kann. Demzufolge werden Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern diese neu sind, sich für den Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben und gewerblich anwendbar sind.
Voraussetzungen für die Erteilung eines Patents:
- Erfindung: Aus dem Gesetz ergibt sich, dass Patente nur auf Erfindungen erteilt werden. § 1 Abs 3 PatG definiert abschließend welche Dinge nicht als Erfindung angesehen werden. Beispielsweise sind Entdeckungen, sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung oder ästhetische Formschöpfungen keine Erfindungen. Zudem können gemäß § 2 Abs 1 PatG auf Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, keine Patente erteilt werden.
- Neuheit: Gemäß § 3 PatG gilt eine Erfindung als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Stichtag für diese Beurteilung ist der Prioritätstag (= Tag des Einlangens der Patentanmeldung beim Patentamt).
- Stand der Technik: Ob eine Erfindung eine Neuheit ist oder nicht wird durch einen Vergleich mit dem Stand der Technik am Prioritätstag beurteilt. Neuheitsschädlich sind gemäß § 3 Abs 1 PatG der vorveröffentlichte und nach § 3 Abs 2 PatG auch der nicht vorveröffentlichte Stand der Technik. Alles, was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag der Anmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist, zählt zum vorveröffentlichten Stand der Technik. Zur Vermeidung von Doppelpatentierungen, sind gemäß § 3 Abs 2 PatG auch ältere Patentanmeldungen, deren Inhalt erst am Prioritätstag der jüngeren Anmeldung oder danach amtlich veröffentlicht worden ist, als nicht vorveröffentlichter Stand der Technik neuheitsschädlich.
- Gewerbliche Anwendbarkeit: Dazu findet sich eine Definition in Art 57 EPÜ (siehe Rechtswörterbuch - Europäisches Patentübereinkommen) welche mit der von Judikatur und Lehre vertretenen Auffassung in Einklang steht. Demzufolge ist eine Erfindung dann gewerblich anwendbar, wenn sie eine Tätigkeit zulässt, welche die äußeren „bildhaften“ Merkmale berufsmäßiger Beschäftigung erfüllt.
- Erfinderische Tätigkeit: Die Erfindung muss sich von dem der Öffentlichkeit, vor dem Prioritätstag zugänglich gemachten, Stand der Technik soweit unterscheiden, dass sie sich für den Fachmann nicht offenbar daraus ergibt. Der Sinn dieser Regelung ist, dass Weiterentwicklungen, welche nur handwerkliches Können erfordern, kein Schutz durch das Patentrecht gewährt werden soll. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung der erfinderischen Tätigkeit ist der Prioritätstag der Anmeldung.