Laut Rechtsprechung versteht man unter einer Erfindung eine Lehre zum technischen Handeln. Auch wenn neben technischen Mitteln nicht technische Mittel eingesetzt werden, liegt noch eine Erfindung vor. Nach der jüngeren Rechtsprechung der Beschwerdekammern des europäischen Patentamts wird der Erfindungsbegriff weit ausgelegt. Demgemäß liegt eine Nichterfindung nur dann vor, wenn nicht einmal die Verwendung irgendeines technischen Elements in den Patentansprüchen vorkommt.
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