Hierunter sind im Normalfall Verträge zu verstehen, durch die ein Rechtsfreund (Rechtsanwalt, Notar et cetera) eine ihm anvertraute Sache ganz oder teilweise an sich löst oder sich einen bestimmten Prozentsatz des erstrittenen Betrages versprechen lässt. Diese prozentuelle Beteiligung des Rechtsfreundes an einem möglichen erfolgreichen Verfahrensausgang wird hinlänglich als unzulässig beurteilt.
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