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Ein letter of intent ist der erste Schritt im Verlauf eines geplanten Vertragsabschlusses. Dieser stellt an sich noch kein bindendes Angebot oder einen Vertrag dar. Notwendig ist es auf die jeweilige Formulierung zu achten. Nach OGH Urteil (2 Ob 72/94, 7.12.1995) ist der letter of intent ein Element im Rahmen von Vertragsverhandlungen und daher ein Instrument des Vertragsrechtes. Er wird als erster Schritt im Verlauf eines geplanten Vertragsabschlusses mit der Absicht erstellt, den bisherigen Abschnitt der Vertragsverhandlungen zu beenden, an dem gemeinsam Erreichten festzuhalten und von den noch offenen, also noch zu klärenden Aspekten abzugrenzen. Er wird daher nach dieser Intention nicht als vertragserzeugende Erklärung angesehen, sondern enthält die Vermutung dafür, dass kein bindendes Angebot bezüglich des beabsichtigten Hauptvertrages vorliegt. Diese Wertung könne sich allerdings dann ändern, wenn von den Vertragsparteien bereits bestimmte Leistungen erbracht worden seien. Laut OGH komme es daher im Einzelfall darauf an, ob eine Einigung über alle wesentlichen Punkte besteht und Bindungswille der Parteien vorliegt.

Demnach kommt es bei der Auslegung eines letter of intent also auf die jeweilige Formulierung an. Zu beachten ist dabei, dass bestimmte Bestandteile des letter of intent verbindlich sein sollten. Bestimmungen beispielsweise über die Exklusivität, Haftung, Rechtswahl, den Gerichtsstand oder eventuelle Geheimhaltungsverpflichtungen müssen daher auch verbindlich formuliert werden.

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Rechtswörterbuch - Letter of intent