Für das gültige Zustandekommen eines Realvertrages ist nicht bloß die Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen, sondern zusätzlich die tatsächliche Leistung einer Partei erforderlich. Realverträge bilden im ABGB, aufgrund der des Prinzips der Formfreiheit, die Ausnahme. Beispielsweise zählen der Verwahrungsvertrag, der Leihvertrag und der Darlehensvertrag zu den Realverträgen.
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