Dabei handelt es sich um die jeweiligen wesentlichen Vertragspunkte, welche von den Parteien selbst geregelt werden müssen. Werden diese wesentlichen Vertragspunkte nicht geregelt kommt der Vertrag wegen Unbestimmtheit nicht zustande. Beispielsweise muss man sich bei einem Vorvertrag über die essentialia negotii einig geworden sein (§ 936 ABGB). Der Vorvertrag ist eben nur dann verbindlich, wenn diese wesentlichen Stücke des Vertrages bestimmt worden sind.
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