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Handlungsfähigkeit

Darunter versteht man die Fähigkeit durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen. Diese wird unterteilt in die Geschäftsfähigkeit und die Deliktsfähigkeit. Die Handlungsfähigkeit unterscheidet sich von der Rechtsfähigkeit dahingehend, dass diese nicht schon mit der Geburt erworben, sondern von der Rechtsordnung nur jenen Personen zuerkannt wird, die in der Lage sind, ihre Angelegenheiten in vernünftiger und sachgerechter Weise zu ordnen und sich dem Recht gemäß zu verhalten.

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Rechtswörterbuch - Handlungsfähigkeit