Unter einer Dienstbarkeit versteht man ein beschränktes dingliches Nutzungsrecht an einer fremden Sache. Der jeweilige Eigentümer ist entweder verpflichtet etwas zu dulden oder etwas zu unterlassen. Diese Verpflichtung des Eigentümers kann nicht in einem aktiven Tun bestehen. Es sind Titel und Modus erforderlich. Als Titel kommen vor allem Rechtsgeschäfte in Frage, aber auch gesetzliche Tatbestände (z. B. bei der Ersitzung).
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