Die Leerstandsabgabe in Tirol, Leerstandsabgabe nach dem Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz, Freizeitwohnsitze Tirol
Mit Inkrafttreten des Tiroler Freizeitwohnsitz‐ und Leerstandsabgabegesetzes am 1. Jänner 2023 unterliegen Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die über einen durchgehenden Zeitraum von sechs Monaten nicht als Wohnsitz verwendet werden (Leerstand), einer Leerstandsabgabe. Die Leerstandsabgabe ist als ausschließliche Gemeindeabgabe vorgesehen. Für deren Erhebung muss jede Gemeinde eine Verordnung über die Höhe der Leerstandsabgabe zu erlassen. Die Mindest‐ und Höchstbeträge sind bereits durch das TFLAG festgelegt.
Die Leerstandsabgabe wird also fällig, wenn ein Gebäude oder eine Wohnung über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht als Wohnsitz genutzt wird. Ausnahmen sind möglich, aber grundsätzlich gilt: Für den Zeitraum des Leerstands müssen volle Kalendermonate berücksichtigt werden.
Bei der Nutzung einer Immobilie als Freizeitwohnsitz fällt keine Leerstandsabgabe an. Es ist nicht zulässig, sowohl eine Freizeitwohnsitzabgabe als auch eine Leerstandsabgabe für dasselbe Objekt zu erheben.
Die Gemeinden sind nach § 6 Abs. 3 TFLAG dazu verpflichtet, die Leerstandsabgabe zu erheben. Der Abgabenschuldner der Leerstandsabgabe ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die leerstehende Immobilie befindet. Handelt es sich um eine Wohnung im Wohnungseigentum, ist der Wohnungseigentümer zur Zahlung der Abgabe verpflichtet.
Wie hoch ist die Leerstandsabgabe?
Die Höhe der wertgesicherten Leerstandsabgabe richtet sich nach der Nutzfläche des leerstehenden Objekts und wird gestaffelt festgesetzt. Laut § 9 Abs. 3 des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabengesetzes (TFLAG) gelten folgende Mindest- und Höchstbeträge:
- Bis 30 m²: mind. 10,- Euro, max. 25,- Euro
- 30 m² bis 60 m²: mind. 20,- Euro, max. 50,- Euro
- 60 m² bis 90 m²: mind. 30,- Euro, max. 70,- Euro
- 90 m² bis 150 m²: mind. 45,- Euro, max. 100,- Euro
- 150 m² bis 200 m²: mind. 60,- Euro, max. 135,- Euro
- 200 m² bis 250 m²: mind. 75,- Euro, max. 175,- Euro
- Über 250 m²: mind. 90,- Euro, max. 215,- Euro
In Gemeinden mit hohem Druck auf den Wohnungsmarkt, sogenannten Vorbehaltsgemeinden (z.B. Innsbruck und umliegende Gemeinden), wird die Leerstandsabgabe verdoppelt.
Beispiel für die Leerstandsabgabe in Innsbruck
Der Gemeinderat Innsbruck hat am 25.10.2022 folgende Abgabesätze für leerstehende Immobilien festgelegt:
- Bis 30 m² Nutzfläche: 50,- Euro
- 30 m² bis 60 m²: 100,- Euro
- 60 m² bis 90 m²: 140,- Euro
- 90 m² bis 150 m²: 200,- Euro
- 150 m² bis 200 m²: 270,- Euro
- 200 m² bis 250 m²: 350,- Euro
- Über 250 m²: 430,- Euro
Selbstbemessung der Leerstandsabgabe
Sobald der Leerstand über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten andauert, ist der Abgabenschuldner verpflichtet, die Abgabe selbst zu bemessen und bis spätestens 30. April des folgenden Kalenderjahres zu entrichten. Selbst bei Vorliegen eines Ausnahmetatbestands muss der Eigentümer die Abgabe bemessen und den Ausnahmetatbestand nachweisen.
Zu den Ausnahmen zählen unter anderem Wohnungen, die beruflich genutzt werden, nicht gebrauchsfähige Immobilien oder Wohnungen, die aufgrund gesundheitlicher Gründe nicht mehr als Hauptwohnsitz genutzt werden können.
Strafen bei Nichteinhaltung
Die Nichtabgabe oder unzureichende Abfuhr der Leerstandsabgabe kann zu empfindlichen Strafen führen. Im Rahmen des Tiroler Abgabengesetzes drohen bei Abgabenhinterziehung Strafen bis zu 50.000 Euro, bei fahrlässiger Abgabenverkürzung bis zu 25.000 Euro und bei weiteren Verstößen bis zu 1.000 Euro.
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