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Tiroler Freizeitwohnsitzabgabe: Freizeitwohnsitze und Gebühren in Tirol

Seit dem 6. Juli 2019 ist das Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (TFWAG) in Kraft, das eine finanzielle Säule für die Gemeinden im Bundesland Tirol darstellt. Durch dieses Gesetz, das bereits zwei Novellierungen erfahren hat, wird eine Abgabe auf Freizeitwohnsitze erhoben, um die von diesen Immobilien verursachten kommunalen Kosten zu decken. Seit 1. Jänner 2023 wurde das Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz, LGBl. Nr. 79/2019, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 115/2021, durch das Gesetz vom 6. Juli 2022 über die Erhebung einer Freizeitwohnsitzabgabe und einer Leerstandsabgabe (Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz – TFLAG) ersetzt (Gesetzestext siehe unten). Dieses Gesetz löst das bisherige Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (TFWAG) ab und führt neben der Freizeitwohnsitzabgabe eine Leerstandsabgabe ein. 

Hintergrund und Novellierungen des Gesetzes, Leerstandsabgabe Tirol

Das Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz will die finanzielle Last, die Freizeitwohnsitze für die öffentliche Infrastruktur und Verwaltungseinrichtungen darstellen, auf die Schultern der Eigentümer zu verteilen.

Ziel und Umsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe

Die Freizeitwohnsitzabgabe stellt eine zusätzliche Einnahmequelle für Gemeinden dar, um die Kosten für Infrastruktur und Verwaltungseinrichtungen, die durch Freizeitwohnsitze entstehen, zu finanzieren. Anders als herkömmliche Steuern und Abgaben wird die Freizeitwohnsitzabgabe nicht von den Gemeinden vorgeschrieben, sondern als Selbstbemessungsabgabe vom Abgabenschuldner, also dem Eigentümer des Freizeitwohnsitzes, selbst berechnet und entrichtet.

Berechnung und Entrichtung der Abgabe, Leerstandsabgabe Tirol

Die Berechnung der Abgabe basiert auf der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes, wobei bestimmte Flächen wie Keller, Dachböden, Treppen und offene Balkone nicht berücksichtigt werden. Die Höhe der Abgabe ergibt sich aus der vom Gemeinderat festgelegten Verordnung, die jeder Abgabenschuldner heranziehen kann, um seine Abgabe zu bemessen.

Wer ist abgabepflichtig?

Abgabepflichtig sind grundsätzlich die Eigentümer der Freizeitwohnsitze. Unter bestimmten Umständen, wie bei langfristigen Miet- oder Pachtverhältnissen, kann jedoch der Inhaber des Freizeitwohnsitzes die Abgabepflicht übernehmen. Wichtig zu beachten ist, dass auch nicht im Freizeitwohnsitzregister eingetragene Immobilien abgabepflichtig sind und die Entrichtung der Abgabe keine illegale Nutzung legitimiert.

Welche Änderungen gibt es 2023?

Die Freizeitwohnsitzabgabe, die bereits durch das TFWAG eingeführt wurde, bleibt weitgehend unverändert, sieht jedoch eine Anpassung der Mindest- und Höchstbeträge unter Berücksichtigung der Inflation vor. Ein wesentlicher Kritikpunkt ist die ausschließliche Fokussierung auf den Verkehrswert der Liegenschaften als Kriterium für die Festsetzung der Abgabenhöhe. Diese Änderung könnte zu einer Ungleichbehandlung zwischen Gemeinden mit unterschiedlichem Immobilienwertniveau führen und den sozialen Zusammenhalt in betroffenen Regionen gefährden.

Einführung der Leerstandsabgabe

Die neue Leerstandsabgabe soll auf Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden erhoben werden, die über einen Zeitraum von sechs Monaten nicht als Wohnsitz verwendet werden. Diese Maßnahme zielt darauf ab, den Leerstand zu reduzieren und die Verfügbarkeit von Wohnraum zu erhöhen. Doch die praktische Umsetzung birgt Herausforderungen: Die Definition von Leerstand, die Bestimmung der Nutzfläche und die Festlegung der Abgabenhöhe durch die Gemeinden könnten zu Bürokratie und Unsicherheiten führen. Zudem könnten Ausnahmeregelungen, wie die Nichtvermietbarkeit zum ortsüblichen Mietzins, Missbrauchspotenzial bergen.

Ausblick und Fragen

Mit dem Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz will das Land Tirol eine gerechte Verteilung der finanziellen Lasten, die durch Freizeitwohnsitze entstehen, erreichen. Für  Personen, denen nunmehr eine derartige Abgabe vorgeschrieben wird, stellen sich oft verschiedene Fragen. Aus unserer Beratungspraxis können wir sagen, dass derartige Vorschreibungen auch an Personen ergehen, die tatsächlich einen Hauptwohnsitz in Tirol haben bzw. ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen.  Beim Bezahlen einer derartigen Abgabe besteht natürlich die Problematik der Bestätigung der Annahme eines Freizeitwohnsitzes durch die Behörde. Es empfiehlt sich in derartigen Fällen die Qualität des Wohnsitzes eingehend prüfen zu lassen, um individuell die beste Vorgehensweise zu evaluieren.

Für weitere Informationen und bei Fragen steht unsere Kanzlei jederzeit zur Verfügung.

 > Finden Sie hier mehr Informationen zum Thema Freizeitwohnsitz Tirol.

Ihr Rechtsanwalt Innsbruck informiert Sie kompetent & umfassend - Rechtsanwalt für Freizeitwohnsitzfragen.

Bei den angeführten Informationen handelt es sich um allgemeine und unverbindliche Rechtsinformationen, die keinen Anspruch auf Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit erheben. Sämtliche unverbindlichen Informationen werden ausschließlich als öffentlicher und kostenfreier Service zur Verfügung gestellt und begründen kein Mandanten- oder Beratungsverhältnis. Für weitere Informationen oder eine konkrete Rechtsberatung wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei. Wir übernehmen daher keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der bereitgestellten Seiten und Inhalte. Allfällige Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden ideeller oder materieller Art beziehen, die durch die Veröffentlichung, Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Veröffentlichung oder Nutzung fehlerhafter oder unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern kein nachweislich vorsätzliches oder krass grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. Wir verweisen in Bezug auf weitergehende Informationen und für die Kontaktaufnahme auf unser Impressum und die Datenschutzerklärung.

 

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Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz, Leerstandsabgabe Tirol:

 

Jahrgang 2022

 

Kundgemacht am 12. September 2022

86.

Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz – TFLAG

86. Gesetz vom 6. Juli 2022

über die Erhebung einer Freizeitwohnsitzabgabe und einer Leerstandsabgabe (Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz – TFLAG)

Der Landtag hat beschlossen:

1. Abschnitt
Freizeitwohnsitzabgabe

Abgabengegenstand

Für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist eine Freizeitwohnsitzabgabe zu erheben.
Freizeitwohnsitze im Sinn dieses Gesetzes sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
Die Freizeitwohnsitzabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.

Ausnahmen

Nicht als Freizeitwohnsitze im Sinn dieses Gesetzes gelten:
Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn
Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,
gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters
die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist;
Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,
Wohnungen und sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen,
Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die im Rahmen der Raumvermietung während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen.
Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.
Wohnungseigentum besteht, sofern diese vom Eigentümer oder von seiner Familie selbst genutzt werden, oder
Verfügungsrechte bestehen, die über den üblichen Inhalt gastgewerblicher Beherbergungsverträge hinausgehen.

Abgabenschuldner

Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht im Fall von Wohnungseigentum.
Wird ein Freizeitwohnsitz unbefristet oder für einen längeren Zeitraum als einem Jahr an ein und dieselbe Person vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, so ist der Inhaber des Freizeitwohnsitzes Abgabenschuldner. Der Eigentümer bzw. Bauberechtigte haftet neben dem Inhaber des Freizeitwohnsitzes als Gesamtschuldner.
Änderungen in Bezug auf die Person des Abgabenschuldners sind von diesem der Gemeinde binnen eines Monats ab dem Eintritt der Änderung zu melden.

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

Die Freizeitwohnsitzabgabe ist nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes zu bemessen.
Die Höhe der jährlichen Abgabe ist abhängig von der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes mit Verordnung des Gemeinderates festzulegen wie folgt:
bis 30 m2 mit mindestens 115,- Euro und höchstens 280,- Euro,
von mehr als 30 m2 bis 60 m2 mit mindestens 230,- Euro und höchstens 560,- Euro,
von mehr als 60 m2 bis 90 m2 mit mindestens 340,- Euro und höchstens 810,- Euro,
von mehr als 90 m2 bis 150 m2 mit mindestens 490,- Euro und höchstens 1.150,- Euro,
von mehr als 150 m2 bis 200 m2 mit mindestens 680,- Euro und höchstens 1.610,-Euro,
von mehr als 200 m2 bis 250 m2 mit mindestens 880,- Euro und höchstens 2.070,- Euro,
von mehr als 250 m2 mit mindestens 1.060,- Euro und höchstens 2.530,- Euro.
Bei der Festlegung der Abgabe ist auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde Bedacht zu nehmen; zudem können erhöhte finanzielle Belastungen der Gemeinde durch Freizeitwohnsitze bei der Festlegung der Abgabe berücksichtigt werden. Die Abgabe kann für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn die Gewichtung der für die Festlegung maßgeblichen Umstände sich erheblich auf die Höhe der Abgabe auswirken.

Entstehung des Abgabenanspruchs, Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe

Der Abgabenanspruch entsteht jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. Abweichend davon entsteht er
bei Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Teilen, die der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs gedient haben, mit dem Beginn des Monats, in dem sie als Freizeitwohnsitz genutzt werden, anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate.
Endet der die Abgabepflicht begründende Tatbestand während des Kalenderjahres, so hat die Gemeinde auf Antrag des Abgabenschuldners die Abgabe anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate zu erstatten.

2. Abschnitt
Leerstandsabgabe

Abgabengegenstand

Für Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht als Wohnsitz verwendet werden (Leerstand), ist eine Leerstandsabgabe zu erheben.
Als Wohnsitz gelten:
Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die für die Dauer der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Ausübung eines Berufes als Wohnsitz verwendet werden, oder
Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die für die Dauer des Besuches lehrplanmäßiger Veranstaltungen von öffentlichen Schulen, Hochschulen oder Universitäten als Wohnsitz verwendet werden.
Die Leerstandsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.

Ausnahmen

die aus rechtlichen, bautechnischen oder vergleichbaren sonstigen Gründen nicht gebrauchstauglich oder nutzbar sind;
mit bis zu zwei Wohnungen, in denen der bzw. die Eigentümer des Gebäudes in einer der Wohnungen ihren Hauptwohnsitz hat bzw. haben;
die für gewerbliche, land- und forstwirtschaftliche oder berufliche Zwecke verwendet werden, wie insbesondere Ordinationen, Büros, Kanzleien, Privatzimmervermieter und Geschäftslokale;
die von den Eigentümern aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden können;
die trotz geeigneter Bemühungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht zum ortsüblichen Mietzins vermietet werden können;
die betriebstechnisch notwendig sind, Wohnungen im Rahmen land- und/oder forstwirtschaftlicher Betriebe sowie Dienst- und Naturalwohnungen;
für die ein zeitnaher Eigenbedarf besteht.

Abgabenschuldner

Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Grundstückes, auf dem sich der Leerstand befindet. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht im Fall von Wohnungseigentum.
Änderungen in Bezug auf die Person des Abgabenschuldners sind von diesem der Gemeinde binnen eines Monats ab dem Eintritt der Änderung zu melden.

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

Die Leerstandsabgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung und den Kalendermonaten ohne Wohnsitz zu bemessen.
Die Höhe der monatlichen Abgabe ist abhängig von der Nutzfläche mit Verordnung des Gemeinderates festzulegen wie folgt:
bis 30 m2 mit mindestens 10,- Euro und höchstens 25,- Euro,
von mehr als 30 m2 bis 60 m2 mit mindestens 20,- Euro und höchstens 50,- Euro,
von mehr als 60 m2 bis 90 m2 mit mindestens 30,- Euro und höchstens 70,- Euro,
von mehr als 90 m2 bis 150 m2 mit mindestens 45,- Euro und höchstens 100,- Euro,
von mehr als 150 m2 bis 200 m2 mit mindestens 60,- Euro und höchstens 135,-Euro,
von mehr als 200 m2 bis 250 m2 mit mindestens 75,- Euro und höchstens 175,- Euro,
von mehr als 250 m2 mit mindestens 90,- Euro und höchstens 215,- Euro.
bis 30 m2 mit mindestens 20,- Euro und höchstens 50,- Euro,
von mehr als 30 m2 bis 60 m2 mit mindestens 40,- Euro und höchstens 100,- Euro,
von mehr als 60 m2 bis 90 m2 mit mindestens 60,- Euro und höchstens 140,- Euro,
von mehr als 90 m2 bis 150 m2 mit mindestens 90,- Euro und höchstens 200,- Euro,
von mehr als 150 m2 bis 200 m2 mit mindestens 120,- Euro und höchstens 270,-Euro,
von mehr als 200 m2 bis 250 m2 mit mindestens 150,- Euro und höchstens 350,- Euro,
von mehr als 250 m2 mit mindestens 180,- Euro und höchstens 430,- Euro.

Entstehung des Abgabenanspruchs, Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe

3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Abgabenerklärung und Auskunftspflicht

Der Abgabepflichtige hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine Abgabenerklärung über die für die Bemessung der Abgabe maßgeblichen Verhältnisse einzureichen und hierzu erforderliche Unterlagen vorzulegen. Hierfür ist eine angemessene Frist festzusetzen.
Zum Zweck der Erhebung der Abgabe sind den Organen der Abgabenbehörde die Zufahrt und zu angemessener Tageszeit der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen eine Nutzung anzunehmen, die dem Abgabengegenstand entspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage der Behörde die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.

Eigener Wirkungsbereich

Die von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Verarbeitung personenbezogener Daten

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
Bankverbindungen,
Daten über den Abgabengegenstand und über die Ausnahmen von der Abgabenpflicht,
grundstücks-, gebäude-, wohnungs- und verbrauchsbezogene Daten.
Als Identifikationsdaten gelten:
bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz sind nach den Bestimmungen des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetztes fortzuführen.
Verordnungen nach diesem Gesetz können von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2023 in Kraft gesetzt werden.

Die Landtagspräsidentin:

Ledl-Rossmann

Der Landeshauptmann:

Platter

Das Mitglied der Landesregierung:

Tratter

Der Landesamtsdirektor:

i.V. Soder

 

Rechtsartikel: Tiroler Freizeitwohnsitzabgabe: Freizeitwohnsitze und Gebühren in Tirol.