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Gefährliche Drohung in Österreich - Strafrecht & Strafverteidigung

Die gefährliche Drohung ist in § 107 des österreichischen Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Große Bedeutung kommt diesem Delikt schon allein deshalb zu, weil sich in den letzten Jahren durchwegs die Tendenz zeigt, zwischenmenschliche Konflikte nicht durch sachliche Argumentation, sondern auch durch das Mittel der (gefährlichen) Drohung zu lösen.

Eingeschränkt wird die Strafbarkeit der Drohung insoweit, als nur die gefährliche Drohung gerichtlich relevant ist. Wann eine Drohung als eine gefährliche einzustufen ist, bestimmt § 74 Abs 1 Z 5 StGB. Demnach handelt es sich dabei um Drohungen mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre, Vermögen oder des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Zugänglichmachen, Bekanntgeben oder Veröffentlichen von Tatsachen oder Bildaufnahmen, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen, ohne Unterschied, ob das angedrohte Übel gegen den Bedrohten selbst, gegen dessen Angehörige oder gegen andere unter seinen Schutz gestellte oder ihm persönlich nahestehende Personen gerichtet ist.

Grunddelikt und Straffreiheit

Das Grunddelikt ist in § 107 Abs 1 StGB geregelt und wird dann erfüllt, wenn der Täter einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Die Strafdrohung ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bemessen.

Ob eine Drohung geeignet ist, einen anderen in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist primär nach objektiven Maßstäben zu prüfen. In subjektiver Hinsicht sind jedoch die persönlichen Verhältnisse des Opfers zu berücksichtigen. Es kann daher durchaus einen Unterschied machen, ob es sich beim Bedrohten um ein Kind oder eine geistig behinderte Person handelt oder um einen gesunden Erwachsenen. Während in den beiden ersten Fällen eine ausgesprochene (oder auch anders getätigte) Drohung bereits ausreichen kann, den Tatbestand zu erfüllen, muss dies nicht zwingend auch für letzteren gelten. Relevant ist hier also die objektive Eignung, beim Opfer eine Erwartungsangst vor der angekündigten Verletzung seiner Rechtsgüter auszulösen. Der Bedrohte gerät durch die Drohung in einen nachhaltigen, das ganze Gemüt ergreifenden, peinvollen Seelenzustand (OGH 28.02.1995, 11 Os 22/95).

Straffrei können überdies gewisse Drohungen, sog „milieubedingte Unmutsäußerungen“, in bestimmten Gebieten oder Gesellschaftsschichten bleiben, wenn diese etwa mit einem gängigen, ruppigeren Umgangston einhergehen. Der OGH begründet dies damit, dass derartige Drohungen nicht ernst gemeint sind (RIS-Justiz RS0093096 (T6); OGH 28.07.1993, 13 Os 103/93). Dies kann jedoch nur dann gelten, wenn der Bedrohte dem Milieu des Täters angehört (RIS-Justiz RS0093096 (T4); OGH 28.03.1985, 13 Os 212/84).

Qualifikationen

Mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft wird nach § 107 Abs 2 StGB, wer eine gefährliche Drohung begeht, indem er mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht oder den Bedrohten oder einen anderen, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt.

In allen diesen Fällen ist wiederum zu prüfen, inwieweit die ausgesprochene Drohung ernst gemeint war oder doch „nur“ milieubedingt übertrieben wurde.

Schließlich droht gemäß § 107 Abs 3 StGB eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, wenn die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch des Bedrohten oder eines anderen zur Folge hat. Für die Erfüllung dieser Qualifikation ist zu hinterfragen, ob der Selbstmord bzw Selbstmordversuch für den Täter aufgrund seiner gefährlichen Drohung absehbar war.

Es bedarf bei der gefährlichen Drohung somit einer genauen Überprüfung, ob einerseits überhaupt eine strafbare Handlung vorliegt oder zB doch nur eine milieubedingte Unmutsäußerung. Weiters ist hinsichtlich der dargelegten Qualifikationen genauestens zu prüfen, ob die getätigte Drohung tatsächlich ernst gemeint war oder ob für das Opfer (objektiv) klar sein musste, dass es sich nur um eine übertriebene Androhung ohne die beschriebenen Folgen handelte.

Im Fall einer Verdächtigung nach § 107 StGB empfiehlt es sich daher, noch vor einer ersten Beschuldigtenvernehmung einen Rechtsanwalt aufzusuchen, um seine Rechte bestmöglich zu wahren sowie im Idealfall eine Anklage zu vermeiden. Je später im Strafverfahren ein versierter Verteidiger konsultiert wird, desto höher das Risiko, dass „nur“ noch eine Minimierung des Strafmaßes möglich ist.

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