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Die Diversion in Österreich - Strafrecht Österreich, Strafverteidiger, Strafverteidigung

Die Diversion stellt eine alternative Reaktionsmöglichkeit des Staates auf die Begehung von Straftaten dar. Nicht immer ist eine Verurteilung das zweckmäßigste Mittel, Personen von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten und der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Daher bieten die gesetzlichen Bestimmungen zur Diversion (§§ 198 ff Strafprozessordnung 1975) der Staatsanwaltschaft bzw dem Gericht die Möglichkeit - bei hinreichend geklärtem Sachverhalt - von der Verfolgung einer Straftat zurückzutreten.

In Österreich bietet die Diversion (§§ 198 ff österreichische Strafprozessordnung 1975) der der Staatsanwaltschaft bzw. dem Gericht die Möglichkeit – bei hinreichend geklärtem Sachverhalt – von der Verfolgung einer Straftat zurückzutreten, sofern

  • sich der Beschuldigte bzw. Angeklagte einer belastenden Maßnahme unterworfen hat, wie z.B. der Zahlung eines Geldbetrages oder der Erbringung gemeinnütziger Leistungen (Zustimmung des Beschuldigten zur Diversionsmaßnahme), und
  • eine Bestrafung in diesem Zusammenhang nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten bzw. Angeklagten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten (keine Rückfallsgefahr) oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Spezial- und Generalprävention).

Diese zwei genannten Voraussetzungen (die Zustimmung zu Diversionsmaßnahme und die fehlende Notwendigkeit einer Bestrafung hinsichtlich der Spezial- und Generalprävention) müssen gemeinsam – also „kumulativ“ – vorliegen.

Weitere Voraussetzungen ergeben sich aus § 198 Abs 2 StPO 1975. Durch diese Bestimmung ist eine diversionelle Erledigung nur in folgenden Fällen zulässig:

  • Die Tat ist nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht.
  • Die Schuld des Beschuldigten wäre nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen.
  • Die Tat hat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt. Durch das Strafprozessrechtsänderungsgesetz II 2016 wurde diesbezüglich eine Ausnahme für den Fall statuiert, dass ein Angehöriger des Beschuldigten fahrlässig getötet worden ist und eine Bestrafung im Hinblick auf die durch den Tod des Angehörigen beim Beschuldigten verursachte schwere psychische Belastung nicht geboten erscheint.

Der wesentliche Vorteil einer diversionellen Erledigung liegt darin, dass es dabei weder zu einem Schuldspruch noch zu einer formellen Verurteilung kommt. Die diversionelle Erledigung wird folglich nicht in das Strafregister eingetragen, sie wird lediglich justizintern für 10 Jahre gespeichert.

Zu betonen ist, dass eine diversionelle Erledigung immer der Zustimmung des Beschuldigten bedarf. Alle Diversionsmaßnahmen müssen somit dem Prinzip der Freiwilligkeit entsprechen. Der Beschuldigte muss sich freiwillig der für die Diversion vorgesehen belastenden Maßnahme unterwerfen. Im Regelfall jedoch wird eine diversionelle Erledigung des Strafverfahrens für den Beschuldigten vorteilhafter sein, da damit ein ordentliches Gerichtsverfahren mit ungewissem Ausgang vermieden werden kann.

Bei erfolgreicher Erledigung der Diversion mit Hilfe eines Strafverteidigers (Zahlung des Geldbetrages, Erbringung der gemeinnützigen Leistung etc.) hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung endgültig zurückzutreten.

Im Hinblick auf ein allfälliges nachfolgendes zivilrechtliches Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass die Annahme der Diversion durch den Beklagten in diesem Zusammenhang nicht als Schuldeingeständnis desselben zu werten ist (OGH 23.09.2004, 2Ob186/04y). Trotzdem kann eine Diversion im Einzelfall auch nachteilig für den Betroffenen sein. Es ist daher anzuraten, sich vor Annahme einer Diversion jedenfalls mit einem erfahrenen Rechtsanwalt zu beraten.

Für weitere Informationen und Rechtsberatung sowie gerichtliche Rechtsvertretung und Strafverteidigung in Österreich stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung

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