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Die Diversion in Österreich - Strafrecht Österreich, Strafverteidiger, Strafverteidigung

In Österreich bietet die Diversion (§§ 198 ff österreichische Strafprozessordnung 1975) der der Staatsanwaltschaft bzw. dem Gericht die Möglichkeit – bei hinreichend geklärtem Sachverhalt – von der Verfolgung einer Straftat zurückzutreten, sofern

  • der Beschuldigte bzw. Angeklagte einer Diversionsmaßnahme zustimmt und
    • Hier bietet das Gesetz vier Möglichkeiten an. Die Zahlung eines Geldbetrages (§§ 198 Abs 1 Z 1 öStPO), die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 198 Abs 1 Z 2 öStPO), die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe (§ 198 Abs 1 Z 3 öStPO) und den Tatausgleich (§ 198 Abs 1 Z 4 öStPO)
  • die Bestrafung nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten bzw. Angeklagten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken,
  • die Schuld des Beschuldigten bzw. Angeklagten nicht als schwer anzusehen ist (vgl. § 32 öStGB),
  • die Straftat ist nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bzw. bei Sexualdelikten nicht mit mehr als drei Jahren bedroht ist und
  • die Straftat nicht den Tod eines Menschen zur Folge hatte.
    • Ist der Verstorbene ein Angehöriger des Beschuldigten, ist eine Diversion ausnahmsweise zulässig, wenn der Tod fahrlässig herbeigeführt wurde und eine Bestrafung im Hinblick auf die durch den Tod des Angehörigen beim Beschuldigten verursachte schwere psychische Belastung nicht geboten erscheint.

Bei erfolgreicher Erledigung der Diversion mit Hilfe eines Strafverteidigers (Zahlung des Geldbetrages, Erbringung der gemeinnützigen Leistung etc.) hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung endgültig zurückzutreten.

Zu Betonen ist, dass die Diversion vom Prinzip der Freiwilligkeit getragen ist. Sie kann nicht durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte der Diversionsmaßnahme nicht freiwillig zustimmt. Für die diversionelle Erledigung spricht in den meisten Fällen allerdings die Tatsache, dass so ein unter Umständen langwieriges und kostenintensives ordentliches Gerichtsverfahren mit ungewissem Ausgang vermieden werden kann und die Straftat nicht im Strafregisterauszug des Beschuldigten aufscheint. Sie wird lediglich im internen Register der Staatsanwaltschaft für 10 Jahre gespeichert.

Im Hinblick auf ein allfälliges nachfolgendes zivilrechtliches Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass die Annahme der Diversion durch den Beklagten in diesem Zusammenhang nicht als Schuldeingeständnis desselben zu werten ist (OGH 23.09.2004, 2Ob186/04y). Trotzdem kann eine Diversion im Einzelfall auch nachteilig für den Betroffenen sein. Es ist daher anzuraten, sich vor Annahme einer Diversion jedenfalls mit einem erfahrenen Rechtsanwalt zu beraten.

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