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Baurecht: Wer gilt als Nachbar im Sinne der Tiroler Bauordnung 2011? Welche von Nachbarn eingebrachten Einwendungen sind im Bauverfahren nach der TBO 2011 zielführend, welche nicht?

Die Gesetzgebung im Baurecht und dessen Vollzug fällt gemäß Artikel 15 Absatz 1 B-VG in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder. Daher gibt es neun verschiedene Bauordnungen in Österreich, im folgenden Rechtsartikel wird jedoch nur auf die Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) Bezug genommen.

Grundsätzliches: Alle österreichischen Bauordnungen statuieren subjektiv-öffentlich Nachbarrechte zur begrenzten Mitgestaltung des Baubewilligungsverfahrens. Nachbarn wird somit eine beschränkte Parteienstellung im Verfahren eingeräumt, ihr Mitspracherecht ist auf Sachverhalte limitiert, in welchen ihre baurechtlich geschützte Rechtssphäre durch die Verwirklichung eines Bauvorhabens verletzt werden könnte. Andere Einwendungen, die über das Mitspracherecht hinausgehen, werden im Baubewilligungsbescheid nicht berücksichtigt. Als Nachbar sind im Baubewilligungsverfahren folglich zwei Fragen essentiell: 1.) Wer gilt als Nachbar im Sinne der Tiroler Bauordnung? und 2.) Welche der von Nachbarn eingebrachten Einwendungen sind im Bauverfahren nach der TBO zielführend, welche nicht?

Zur ersten Frage: § 26 Absatz 2 der TBO 2011 definiert den Begriff des Nachbarn ausdrücklich: Nachbarn sind die Eigentümer jener Grundstücke, welche 1. entweder unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 Meter zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und 2. deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 Meter zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage liegen, die Gegenstand des Bauvorhabens ist. (Der Wortlaut ist besser verständlich, wenn man begreift, dass eine bauliche Anlage eben nicht den ganzen Bauplatz ausfüllen muss.) Diese zwei Voraussetzungen müssen beide vorliegen, also kumulativ. Auch jene Personen, welchen das Baurecht an den genannten Grundstücken gehört, werden als Nachbarn qualifiziert.

Zur zweiten Frage: Nur die Behauptung/Einwendung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte ist zielführend. Das Gesetz spricht nicht allen Nachbarn gleich viele Nachbarrechte zu. Für die Abgrenzung entscheidend ist meist die räumliche Nähe zum Bauprojekt:

A) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

1. Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist
2. Brandschutzbestimmungen
3. Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe
4. Abstandsbestimmungen der Tiroler Bauordnung (§ 6 TBO 2011)
5. Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes

B) Die ersten zwei Punkte (Festlegungen des Flächenplans, welche in Verbindung mit Immisionsschutz stehen, und Brandschutzbestimmungen) können auch von allen übrigen Nachbarn eingewendet werden.

C) Ein weiteres spezielles Rechts wird Nachbarn eingeräumt, welche Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind. Sie können die Zulässigkeit von Immissionen geltend zu machen, welche von deren Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken.

Keine Nachbarrechte beziehen sich beispielsweise auf Vorschriften über das Ortsbild, oder ein Recht auf einen bestimmten Ausblick vom eigenen Grundstück aus.

Ihr Law Experts Rechtsanwalt für dieses Rechtsgebiet: Mag. Stefan Gamsjäger, Rechtsanwalt in Innsbruck und Wien, Anwalt Innsbruck, Ihr Rechtsanwalt - Tirol