Möglichkeit der Vertragsübernahme bei Handelsvertreterverträgen und allgemeines zum Abschluss eines neuen Vertrages
Die Vertragsübernahme bildet bei Handelsvertreterverträgen eine häufig genutzte Möglichkeit um die Nachfolge im Vertreterverhältnis zu regeln. Bei einer Vertragsübernahme wird eine Vertragspartei durch eine andere ersetzt, das Vertragsverhältnis besteht aber grundsätzlich fort.
Der "neue Handelsvertreter" tritt in die Rechtsposition des "ausscheidenden Handelsvertreters" ein. Somit wird der "neue Handelsvertreter" zum Träger aller Rechte und Pflichten des "ausscheidenden Handelsvertreters", welche diesem gegenüber aufgrund des abgeschlossenen Vertragsverhältnis bestanden. Die Entscheidung zur Vertragsübernahme muss einvernehmlich getroffen werden, also müssen sich Prinzipal, der "alte" und der "neue Handelsvertreter" darüber einig sein.
§ 22 Abs. 3 Z3 HVertrG legt fest, dass dem "ausscheidenden Handelsvertreters" im Falle einer Vertragsübernahme kein Ausgleichsanspruch zusteht. Dieser Ausgleichsanspruch geht auf den "neuen Handelsvertreter" über. Die vom "ausscheidenden Handelsvertreter" angeworbenen "Neukunden" bleiben so für den "neuen Handelsvertreter" bestehen und werden nicht zu "Altkunden". Dies birgt den Vorteil für den "neuen Handelsvertreter", dass er die Erweiterung des Kundenstocks durch den Ausgleichsanspruch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend machen kann.
Folglich, wird bei einer Vertragsübernahme dem "ausscheidenden Handelsvertreter" vom "neuen Handelsvertreter" eine Ablösungssumme zu bezahlen sein. Der Prinzipal ist zu keiner Zahlung verpflichtet.
Bei Uneinigkeit über eine Vertragsübernahme wird das Vertragsverhältnis zum "alten Handelsvertreter" beendet und der Prinzipal schließt mit dem "neuen Handelsvertreter" einen eigenen, neuen Vertrag.
Hierbei ist Genauigkeit geboten:
Der "neuen Handelsvertreter" muss bei Abschluss eines neuen Vertrags damit rechnen, dass die vom "ausscheidenden Handelsvertreter" angeworbenen Kunden für sein Vertragsverhältnis "Altkunden" darstellen. Andere Regelungen können jedoch vereinbart werden.
Dem "ausscheidende Handelsvertreter" ist zu raten, mitzuverfolgen, ob es zu einer eindeutigen Beendigung des Vertragsverhältnisses kommt. Er kann seinen Ausgleichsanspruch geltend machen! Wird die Vertragsbeendigung nicht ausreichend kommuniziert, kann es dazu kommen, dass der "ausscheidende Handelsvertreter" seinen Ausgleichsanspruch nicht geltend macht, weil er davon ausgeht, dass eine Vertragsübernahme stattfindet. So kann der Ausgleichsanspruch verjähren.