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Rechtsanwalt Wiesflecker3

Wir setzen Ihre Ansprüche als Handelsvertreter oder Unternehmer in ganz Österreich durch, Law Experts Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Dr. Wiesflecker, Innsbruck/Tirol und Wien, Österreich

 

Der Handelsvertreter und sein Prinzipal, das Handelsvertreterrecht als Spezialmaterie – Law Experts Rechtsanwälte Österreich

Handelsvertreter sind Spezialisten im Bereich Vertrieb, die zumeist auf selbständiger Basis und aufgrund eines Handelsvertretervertrages für ein oder mehrere Unternehmen tätig werden.

Handelsvertreter sind ständig damit betraut, für andere Unternehmen Geschäfte zu vermitteln und gemäß Handelsvertretergesetz auch verpflichtet, sich kontinuierlich um Akquisition zu bemühen. In der Regel schließt der Handelsagent diese Geschäfte nicht selbst ab, sondern vermittelt diese. Aufgrund dieser Aufgabe ist der Handelsvertreter ein äußerst wichtiger Teil in der Vertriebskette vieler Unternehmen.

Im Normalfall schließt der Handelsvertreter mit dem Unternehmer (Prinzipal) einen sogenannten Handelsvertretervertrag. Dieser Vertrag muss sich innerhalb der rechtlichen Grenzen des Handelsvertretergesetzes bewegen. Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterverhältnis ergeben sich zumeist im Zuge der Auflösung des Vertrages. Dies im Wesentlichen insbesondere in Bezug auf die Auflösung oder Kündigung des Handelsvertretervertrages, die Provisionsansprüche sowie den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters.

Gerne beraten wir Sie umfassend und kompetent zum Handelsvertreterrecht! Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. klicken, um eine Email an Rechtsanwalt Dr. Wiesflecker zu schreiben oder rufen Sie +43(512)586 586.

 

Rechte und Pflichten des Handelsvertreters in Österreich - Handelsvertreterrecht in Österreich

In Österreich ergeben sich die Rechte und Pflichten eines Handelsvertreters vorrangig aus dem Handelsvertretergesetz (HVertrG). In diesem Zusammenhang ist auch die EU-Richtlinie RL 86/653/EWG zu berücksichtigen bzw. ist entsprechend auszulegen. Neben dem Handelsvertreterrecht sind auch noch die allgemeinen Rechtsvorschriften in Österreich gemäß dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) relevant. Zu unterscheiden sind gesetzliche und vertragliche Rechte und Pflichten eines Handelsvertreters. Bei der Vertragserrichtung des Handelsvertretervertrages ist besonders darauf zu achten, dass die zwingenden Normen des Handelsvertretergesetzes auch berücksichtigt werden.

Die Rechte des Handelsvertreters gemäß Handelsvertreterrecht bestehen u.a. im Recht auf Vergütung (Provision) und korrekte Abrechnung. In diesem Bereich bestehen für den Handelsvertreter auch effiziente Kontrollrechte wie z.B. das Recht auf Buchauszug bzw. Bucheinsicht.

Die wesentlichste Pflicht des Handelsvertreters ist es, sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen. Bei Ausübung seiner Tätigkeiten hat der Handelsvertreter das Interesse seines Auftraggebers (Unternehmer bzw. Prinzipal) wahrzunehmen. Diesbezügliche Pflichten des Handelsvertreters sind unter anderem die Pflicht dem Unternehmer die erforderlichen Mitteilungen zu machen, unverzüglich von jedem abgeschlossenen Geschäft zu berichten (Informationspflichten) und die vom Unternehmer erteilten Weisungen zu befolgen.

 

Rechte und Pflichten des Unternehmers (Prinzipal) in Österreich - Das Handelsvertreterrecht

Gemäß Handelsvertretergesetz in Österreich treffen nicht nur den Handelsvertreter bestimmte Pflichten. Die Pflichten des Prinzipals ergeben sich einerseits aus dem Handelsvertretergesetz, andererseits aus dem Zusammenwirken des Handelsvertreters mit dem Unternehmer in geschäftlicher Hinsicht.

Pflicht des Unternehmers ist es, dem Handelsvertreter die vereinbarte Provision zu bezahlen und eine korrekte Abrechnung vorzulegen. Weiters trifft den Unternehmer gemäß Handelsvertreterrecht eine Unterstützungspflicht. Die Unterstützungspflicht verpflichtet den Unternehmer, den Handelsvertreter bei all seinen Tätigkeiten umfassend zu unterstützen und ihm auch entsprechende Informationen, Unterlagen etc. zur Verfügung zu stellen. Weiters trifft den Unternehmer eine entsprechende Treuepflicht bzw. Verschwiegenheitspflicht sowie auch umfangreiche Informationspflichten.

Die Rechte des Unternehmers ergeben sich ebenso aus der Natur der Vertragsbeziehung. Der Unternehmer hat ein Recht darauf, dass sich der Handelsvertreter fortlaufend bemüht, Geschäfte für den Unternehmer zu vermitteln bzw. abzuschließen.

 

Häufige Rechtsprobleme zwischen dem Handelsvertreter/Handelsagenten und seinem Auftraggeber (Prinzipal): Vom Handelsvertretervertrag, über den Provisionsanspruch und die Kündigung bis hin zum Ausgleichsanspruch

Im Handelsvertretervertrag werden die grundlegenden Rechte und Pflichten der beiden Vertragspartner, dem Handelsvertreter bzw. Handelsagenten und seinem Auftraggeber (Prinzipal) ausformuliert und geregelt. Je präziser, umfangreicher und unmissverständlicher dieser Vertrag formuliert ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass Streitigkeiten ausbleiben. Aus diesem Grund ist es bereits bei Beginn der Vertragsbeziehung äußerst empfehlenswert, Hilfe von einem spezialisierten Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen. Ein rechtswirksam und präzise ausformulierter Handelsvertretervertrag ist wesentlich günstiger als ein späteres Gerichtsverfahren.

Während aufrechter Vertragsbeziehung betreffen viele Fragen einerseits den Umfang der Tätigkeiten des Handelsvertreters, die wechselseitigen Rechte und Pflichten und die Frage der Höhe der Provision. In Bezug auf die Höhe der Provision ist es auch oft nicht ganz klar, von welcher Bemessungsgrundlage die Provision (meist ein Provisionssatz) zu bezahlen ist und ob Abzüge bzw. Rabatte bzw. Skonti hier einzubeziehen sind und zu einer Minderung der Provision führen.

Nähert sich die Vertragsbeziehung des Handelsagenten bzw. Handelsvertreters dem schon vorab festgelegten (befristeter Handelsvertretervertrag) oder plötzlich auftretenden Ende (z.B. im Falle eines unbefristeten Handelsvertretervertrages und einer Kündigung aus wichtigen Grund), dann treten selbstverständlich viele Fragen betreffend die Abgeltung der erbrachten Leistungen des Handelsvertreters auf. Insbesondere die Frage, ob dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch gemäß § 24 Handelsvertretergesetz zusteht.

Im Falle einer ungerechtfertigten sofortigen Vertragsauflösung durch den Prinzipal kann der Handelsvertreter auch Schadenersatz geltend machen.

Ansonsten stellen sich im Handelsvertreterrecht auch oft Fragen der sogenannten Exklusivität bzw. Fragen des Gebietsschutzes und allenfalls auch Fragen eines allfälligen Wettbewerbsverbotes, welches den Handelsagenten in seinen späteren Tätigkeiten einschränken kann.

 

Ihr Spezialist in Fragen des Handelsvertreterrechtes, Rechtsanwalt Dr. Hannes Wiesflecker

Aufgrund seiner mehrjährigen Tätigkeit in renommierten, international tätigen Wirtschaftskanzleien und seiner Spezialisierung im Bereich Unternehmensrecht und Vertragsrecht verfügt Dr. Hannes Wiesflecker über das entsprechende Spezialwissen und jahrelange Erfahrung, um Ansprüche im Bereich des Handelsvertreterrechtes sowie Vertriebsrechtes erfolgreich durchsetzen oder abwehren zu können.

Das Handelsvertreterrecht als Spezialmaterie im Bereich Privatrecht bedarf entsprechender Erfahrung und entsprechenden Spezialwissens. Gute Kenntnis der Judikatur zum Handelsvertretergesetz ist Voraussetzung, um Ihre Ansprüche fristgerecht und umfassend wahrnehmen bzw. ungerechtfertigt gestellte Ansprüche abwehren zu können. Es sind entsprechende Bestimmungen zur Anmeldung der Ansprüche bzw. zur Verjährung zu beachten.

Gerne beraten wir Sie umfassend und kompetent! Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. klicken, um eine Email an Rechtsanwalt Dr. Wiesflecker zu schreiben oder rufen Sie +43(512)586 586.

 

 

 
 
 

Mitglied von: Die österreichischen Rechtsanwälte, ÖGEBAU, Corporate INTL, GLOBAL LAW EXPERTS, LEGAL 500

 

Weitere wichtige Informationen zum Handelsvertreterrecht:

 

Die Informationspflichten zwischen dem Handelsagenten / Handelsvertreter und dem Prinzipal

Den Handelsvertreter sowie auch den Auftraggeber/Prinzipal treffen wechselseitige Sorgfaltspflichten und Informationspflichten. So ist einerseits der Handelsagent nach dem Gesetz verpflichtet, den Prinzipal über grundsätzlich jedes abgeschlossene Geschäft zu informieren. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Handelsvertreter verpflichtet wäre, täglich über das jeweilige Tagesgeschäft am Laufenden zu halten. Hier ist auch zu beachten, dass grundsätzlich der Handelsvertreter selbstständig und unabhängig tätig wird und auch aus Sicht des Prinzipals jede Bindung und Einschränkung des Handelsvertreters, die ein Arbeitsverhältnis nahelegen oder begründen könnte, vermieden werden soll.

Handelsvertreterrecht

Grundsätzlich bestehen gemäß Handelsvertreterrecht die angeführten Informationspflichten des Handelsvertreters bereits auf Basis des Handelsvertretergesetzes, jedoch können diese im jeweiligen Handelsvertretervertrag präzisiert und konkretisiert werden.

Nichtsdestoweniger gibt es auch Informationspflichten, die den Prinzipal treffen. So hat der Prinzipal dem Handelsvertreter alle erforderlichen Unterlagen und Informationen für die Ausübung seiner Tätigkeiten zur Verfügung zu stellen. Weiters muss er den Handelsagenten auch über absehbare Umsatzrückgänge oder auch beispielsweise den Handelsagenten betreffende Einstellungen von Geschäftsfeldern, Produkten etc. informieren.

 

Mitteilungspflicht, Abschlusspflicht, Interessenwahrungspflicht - Gesetzliche und vertragliche Pflichten des Handelsvertreters gemäß dem österreichischen Handelsvertreterrecht

Grundsätzlich trifft den Handelsvertreter im österreichischen Handelsvertreterrecht eine Mitteilungspflicht. Diese Mitteilungspflicht umfasst alle Geschäfte, die vom Handelsvertreter vermittelte bzw. abgeschlossen worden. Der Handelsvertreter hat den Unternehmer auch von der Übernahme weiterer Vertretungen zu unterrichten.

Der Handelsvertreter im österreichischen Handelsvertretergesetz hat grundsätzlich eine Vermittlungs- bzw. Abschlusspflicht. Dies bedeutet, dass der Handelsvertreter sich zu bemühen hat, für den Unternehmer fortlaufend neue Geschäftsverbindungen herzustellen sowie bereits vorhandene Geschäftsbeziehungen auszubauen.

Das Recht bzw. die Pflicht des Handelsvertreters/Handelsagenten, Geschäfte selbst abzuschließen sowie über die allgemeine Vermittlungs- bzw. Abschlusstätigkeit hinausgehende Leistungen zu erbringen (z.B. Kundenpflege, Abschlussberechtigung, Inkassotätigkeit, Bonitätsüberprüfung, Auslieferungslager, Schulungen etc.) bedarf jedoch einer vertraglichen Regelung im Handelsvertretervertrag.

Überdies ist zu betonen, dass mit der dem Handelsvertreter bezahlten Provisionen eben auch nur jene Tätigkeiten abgegolten sind, die im Handelsvertretervertrag in Bezug auf diese Tätigkeiten als Entgelt auch angeführt sind. Führt der Handelsvertreter zusätzliche Tätigkeiten, die eben im Vertrag nicht entsprechend angeführt sind, wie z.B. Schulungstätigkeiten oder gewisse Transporte etc. durch, so ist dies auch grundsätzlich getrennt zu entgelten.

In Bezug auf den Handelsvertreter ist auch die Interessenwahrungspflicht gemäß Handelsvertreterrecht anzuführen. Die in § 5 Handelsvertretergesetz beispielhaft aufgezählten Punkte betreffen unter anderem die Pflicht, dem Unternehmer die erforderlichen Mitteilungen zu machen und ihn unverzüglich von jedem abgeschlossenen Geschäft in Kenntnis zu setzen. Weitere im Gesetz ausdrücklich normierte Pflichten sind das Verbot der Annahme von Belohnungen gemäß § 7 Abs 1 Handelsvertretergesetz und die Pflicht gemäß § 26 Abs 1 Handelsvertretergesetz, bei Insolvenz des Unternehmers seine Tätigkeit bei Gefahr im Verzug so lange fortzusetzen, bis anderweitige Vorsorge getroffen werden kann.

Aus dem Wesen des Handelsvertreterverhältnisses ergibt sich weiters grundsätzlich das Wettbewerbsverbot während des aufrechten Bestands des Handelsvertreterverhältnisses, die Pflicht zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie die Verwahrungs- und Herausgabepflicht.

 

Die Vertragsdauer und die Beendigung des Handelsvertretervertrages

Grundsätzlich, wie im allgemeinen Vertragsrecht üblich, können Verträge einerseits entweder auf eine bestimmte Zeitdauer oder grundsätzlich auf eine unbestimmte Zeit geschlossen werden. Wie eben auch im allgemeinen Vertragsrecht üblich, endet ein auf eine bestimmte Zeit abgeschlossener Vertrag mit den Ablauf der jeweiligen Zeit. Der schlichte Zeitablauf beendet daher das Vertragsverhältnis. Gemäß § 20 Handelsvertretergesetz gilt jedoch ein auf eine bestimmte Zeit schlüssig fortgesetzter Vertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert. Dies ist also grundsätzlich zu beachten, wenn die Vertragsparteien nach Ende des jeweiligen Vertrages einfach „weiterarbeiten“.

Liegt ein Vertrag auf unbestimmte Dauer vor, so kann dieser auf Basis der gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 21 Handelsvertretergesetz aufgelöst werden.

In diesem Zusammenhang können auch die sogenannten „Kettenverträge“ genannt werden, welche eben einzelne Vertragsverhältnisse sind, die immer wieder neu abgeschlossen bzw. aneinandergereiht werden und somit ein diesbezüglich durchgehendes Vertragsverhältnis begründen.

 

Der Provisionsanspruch des österreichischen Handelsvertreters, Handelsvertreterrecht Österreich

Grundsätzlich ist im österreichischen Handelsvertretergesetz nicht geregelt, was Bemessungsgrundlage für die Provision ist. Die Bemessungsgrundlage für die Provision wie etwa Umsatz, Einkaufspreis, Verkaufspreis, Differenz aus beiden etc. können der Geschäftsherr und der Handelsvertreter frei vereinbaren.

Nach § 10 Abs 2 Handelsvertretergesetz dürfen aber bei der Berechnung der Provision grundsätzlich weder Nachlässe, die z.B. der Unternehmer dem Dritten gewährt, abgezogen werden.

 

Die Verjährung von Ansprüchen des Handelsvertreters

Grundsätzlich sind vertragliche Modifikationen der Verjährungsfrist durch die Parteien denkbar und möglich. Hier ist also der jeweilige Handelsvertretervertrag genau zu prüfen, da es in der Praxis nicht selten ist, dass eine Verjährungsfrist im Vertrag z.B. auf ein halbes Jahr herabgesetzt wird. Beachtet man eine derartige Verkürzung der Verjährungsfrist nicht, so kann dies dazu führen, dass Ansprüche verloren gehen.

Gemäß Handelsvertretergesetz beträgt jedoch die generelle Verjährungsfrist für Ansprüche aus einem Handelsvertretervertrag 3 Jahre. In Bezug auf die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen liegt allerdings eine einjährige Verfallsfrist vor. Ein Ausgleichsanspruch ist daher binnen eines Jahres bei der Gegenseite nachweislich geltend zu machen.

 

> Finden Sie noch mehr Informationen zum Handelsvertreterrecht in unserer Wissensdatenbank oder unter dem Menüpunkt News.

 
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