Im gegenständlichen Fall begehrte die Klägerin vom beklagten Krankenhausträger Schadenersatz für schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen nach einer am 12. 3. 2002 durchgeführten Hämorrhoidenoperation. Das Klagebegehren blieb - mit Ausnahme eines im ersten Rechtsgang zuerkannten Teilbetrags von 750 EUR - in beiden Vorinstanzen erfolglos. Der OGH stellte fest, dass der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht eine Frage des Einzelfalls ist. Der Arzt muss nicht auf alle überhaupt denkbaren Folgen der Behandlung hinweisen. Über Risiken wie atypische, außergewöhnliche Heilungsverläufe und mögliche schicksalhafte Krankheitsfolgen muss nicht aufgeklärt werden. Die Beweislast für die Kausalität trifft auch im Arzthaftungsrecht grundsätzlich den Kläger; steht ein Behandlungsfehler fest und wurde die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch diesen Fehler nicht unwesentlich erhöht, dann obliegt es dem Beklagten zu beweisen, dass die ihm unterlaufene Sorgfaltswidrigkeit mit größter Wahrscheinlichkeit nicht kausal für den Schaden des Patienten war.
Für den Beweis der Kausalität eines ärztlichen Behandlungsfehlers genügt nach ständiger Rechtsprechung der Anscheinsbeweis einer deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit (RIS-Justiz RS0038222 [T6]; vgl auch RS0106890), es reicht allerdings nicht, wenn eine Verursachung lediglich nicht ausgeschlossen werden kann (RIS-Justiz RS0038222 [T5]).
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