Wir beraten Sie österreichweit im Medizinrecht / Patientenrecht: Behandlungsfehler / Kunstfehler, Arzthaftung und fehlende Aufklärung
Schadenersatz wegen eines Behandlungsfehlers oder fehlenden Aufklärung des Patienten
Österreich verfügt über eines der besten Gesundheitssysteme der Welt. Dieses Gesundheitssystem hat sich auch insbesondere in Krisenzeiten bewährt. Eine Vielzahl von Universitätskliniken stellen ärztliche Behandlungen auf höchstem Niveau tagtäglich zur Verfügung. Die Ärzte in Österreich werden hervorragend ausgebildet und fortgebildet. Der überwiegende Teil aller täglichen Behandlungen und Operationen erfolgt mit oft sehr guten Ergebnissen für den Patienten und ohne Behandlungsfehler.
Trotz der hervorragenden Ausbildung der Ärzte in Österreich und der bestens ausgestatteten Krankenhausanstalten kann es jedoch zu Fehlern bzw. Behandlungsfehlern von Patienten kommen. Im Gegensatz zu vielen anderen Tätigkeiten im alltäglichen Bereich haben Behandlungsfehler oft weitreichende Konsequenzen, da der menschliche Körper sehr fragil ist und derartige Fehler zu schweren Gesundheitseinschränkungen oder gar zum Tod führen können.
Führt der Behandlungsfehler bzw. sogenannte Kunstfehler gar dazu, dass der Patient zum Teil oder vollständig berufsunfähig wird, so ist der entstandene Schaden enorm. Ähnlich verhält es sich, wenn der Patient vom zuständigen Arzt nicht umfassend und korrekt über die typischen und möglichen Komplikationen eines Eingriffes, einer Operation aufgeklärt worden ist. Die fehlende Aufklärung führt dazu, dass der Patient nicht wusste, auf was er sich „einlässt“ und somit diese Risiken auch nicht akzeptieren konnte.
Schadenersatzansprüche aufgrund von Behandlungsfehlern können oft in die Zehntausende oder gar Hunderttausende gehen.
Law Experts Rechtsanwälte als Ihre Anwälte im Bereich Schadenersatzrecht, Medizinrecht und Patientenrecht helfen Ihnen, eine seriöse Einschätzung zu Behandlungsfehlern und möglichen Ansprüchen, insbesondere Schmerzensgeldforderungen, Verdienstentfall, Ersatz der Behandlungskosten etc., zu erhalten und diese Ansprüche durchzusetzen.
Im Medizinrecht und Patientenrecht und bezüglich Behandlungsfehlern und fehlender Aufklärung bieten wir folgende Leistungen an:
- Prüfung von Schadenersatzansprüchen in Bezug auf Rechtsgrundlage und Höhe, Beurteilung von Prozess- und Kostenrisiken; insb. zu ärztlichen Kunstfehlern / Behandlungsfehlern und bei Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht
- Außergerichtliche Verhandlung von Schadenersatzansprüchen bzw. Schmerzensgeldforderungen und Abschluss von Vergleichen, Verhandlung derartiger Vergleiche mit z.B. Haftpflichtversicherungen
- Gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzforderungen bzw. Schmerzensgeldforderungen und Prozessführung
- Abwehr von unzulässigerweise behaupteten Schadensersatzforderungen
- Strafrechtliche Vertretung und Beurteilung von Schadensfällen, Verfolgung bzw. Strafverteidigung
Gerne beraten wir Sie umfassend und kompetent in ganz Österreich! Hier klicken, um eine Email an Law Experts Rechtsanwälte zu schreiben oder rufen Sie +43(512)586 586.
- Schadensersatzansprüche aufgrund von Behandlungsfehlern / Kunstfehlern oder fehlender Aufklärung
- Außergerichtliche Geltendmachung bei Behandlungsfehlern & Zivilklage / Zivilprozess im Medizinrecht, Patientenrecht
- Verhältnis Arzt und Patient und der ärztliche Behandlungsvertrag
- Pflichten des Arztes bei der Behandlung eines Patienten
- Aufklärungspflicht des Arztes vor der Behandlung eines Patienten
- Behandlungsfehler und Ärztehaftung & Beispiele für Behandlungsfehler / Kunstfehler
- Der Schadenersatzanspruch im Detail: Haftung des behandelten Arztes / der Krankenanstalt für Behandlungsfehler und mangelnde Aufklärung
- Der Schaden als Voraussetzung der Haftung im Arzthaftungsrecht
- Die Verursachung (Kausalität) als Voraussetzung der Haftung im Arzthaftungsrecht
- Die Rechtswidrigkeit als Voraussetzung der Haftung im Arzthaftungsrecht
- Das Verschulden als Voraussetzung der Haftung im Arzthaftungsrecht
- Die Beweislast im Zivilverfahren bei Fällen der Ärztehaftung
- Art und Umfang des Ersatzes im Arzthaftungsrecht / Medizinrecht bei Behandlungsfehlern und mangelnder Aufklärung
- Verjährung von Schadenersatzansprüchen im Medizinrecht und bei Behandlungsfehlern
- Weitere Rechtsinformationen zum Thema Medizinrecht / Patientenrecht, Behandlungsfehler, Behandlungsvertrag, Arzthaftung und fehlende Aufklärung
- Ihre Spezialist im Bereich Schadenersatzrecht - Dr. Wiesflecker
Schadensersatzansprüche aufgrund von Behandlungsfehlern / Kunstfehlern oder fehlender Aufklärung
Ist ein Schaden am Körper einmal eingetreten, so stellt sich die Frage, ob dieser Schaden von jemanden zu verantworten bzw. zu ersetzen ist.
Das Schadenersatzrecht in Österreich geht nämlich gemäß § 1311 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) vom Grundsatz aus, dass prinzipiell jeder seinen Schaden selbst trägt.
Es müssen daher ganz bestimmte vom Gesetz formulierte Voraussetzungen erfüllt sein, um einen Schaden z.B. wegen einem Behandlungsfehler / Kunstfehler von einem Arzt oder einer Krankenanstalt ersetzt zu erhalten.
Ein Behandlungsfehler liegt in der Regel vor, wenn auch der jeweilige Behandlungsvertrag verletzt wurde. Nach § 1299 ABGB wird der Arzt als Sachverständiger gesehen und sein Verhalten am Leistungsstandard seiner Berufsgruppe und dem aktuellen Wissensstand gemessen. Hier ist immer zu beachten, dass der behandelnde Arzt dem Patienten zwar eine fachmännische Behandlung schuldet, jedoch nicht einen bestimmten Heilerfolg.
Neben dem Behandlungsvertrag kann die Basis für Schadensersatzansprüche auch die fehlende Einwilligung in den Behandlungsvertrag sein. Eine Einwilligung in den Behandlungsvertrag setzt eine umfassende Aufklärung über die wesentlichen Umstände, Risiken und Folgen einer Operation bzw. Behandlung voraus. Der Patient muss auch über alternative Behandlungsmethoden aufgeklärt worden sein und auf Basis dieser Aufklärung die Einwilligung zur jeweiligen Behandlung erteilt haben. Diese Aufklärung hat weiters so zu erfolgen, dass dem Patienten auch noch eine entsprechende Überlegungsphase bezüglich des Eingriffs, der Operation zur Verfügung steht.
Die vom Gesetz bestimmten Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches im Medizinrecht sind wie folgt:
- Schaden: Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist, dass ein Schaden eingetreten ist, also durch eine Behandlung / den Behandlungsfehler eine Gesundheitsbeeinträchtigung entstanden ist.
- Verursachung / Kausalität: Ein bestimmter Behandlungsfehler hat zum Schaden geführt und der eingetretene Schaden ist nicht nur Produkt des "reinen Zufalls. Ein gewisses Verhalten ist somit für einen Schaden dann ursächlich bzw. kausal, wenn der Schaden ohne dieses Verhalten nicht eingetreten wäre.
- Rechtswidrigkeit: Rechtswidrig handelt ein Schädiger dann, wenn er gegen ein Gebot oder Verbot der Rechtsordnung verstößt.
- Verschulden: Verursacht man einen Schaden, so ist auch weiters zu prüfen, ob das Verhalten / der Behandlungsfehler, das zu diesem Schaden geführt hat, dem Schädiger auch vorwerfbar ist. Vorwerfbar ist ein Verhalten dann, wenn man vom Schädiger auch ein rechtmäßiges Verhalten erwarten hätte können. Die Verschuldensfrage orientiert sich am Verhalten eines sorgfältigen Arztes. Ein Abweichen von der objektiv gebotenen Sorgfalt gilt als zumindest fahrlässig.
Sind alle diese Voraussetzungen gegeben, so kann in der Regel ein Schadensersatzanspruch eines Patienten gegenüber dem behandelnden Arzt oder der jeweiligen Krankenanstalt erfolgreich durchgesetzt werden.
Außergerichtliche Geltendmachung bei Behandlungsfehlern & Zivilklage / Zivilprozess im Medizinrecht, Patientenrecht
Ist ein Behandlungsfehler eingetreten und sind die Voraussetzungen des Schadenersatzrechtes erfüllt, so kann ein Patient, der einen Schaden aufgrund eines Behandlungsfehlers erleidet, Schadenersatzansprüche nach dem Zivilrecht (ABGB) geltend machen.
Diese Ansprüche (z.B. Schmerzensgeld, Verdienstentfall, Folgekosten) kann der betroffene Patient zuerst außergerichtlich gegenüber dem behandelnden Arzt oder der Krankenanstalt fällig stellen. Diese Schadensfragen bezüglich z.B. Behandlungsfehlern / Kunstfehlern können auch mit Hilfe der Patientenanwaltschaften und der Schlichtungsstellen der Ärztekammern bzw. der Zahnärztekammern abgeklärt werden. Eine unabhängige anwaltliche Beratung ist jedoch hier bereits sehr zu empfehlen, da naturgemäß in der Regel nur der Anwalt ausschließlich die Interessen des Patienten vertritt.
Für Schadensfälle in öffentlichen Krankenhäusern (nicht für private Spitäler oder niedergelassene Ärzte) kann auch geprüft werden, ob der sogenannte Patienten-Entschädigungsfond einen ausreichenden Ausgleich für einen Behandlungsfehler - ohne langwieriges Gerichtsverfahren - ermöglicht.
Führt der Versuch der außergerichtlichen Geltendmachung zu keiner Einigung, so können diese Ansprüche bei einem Zivilgericht in Österreich eingeklagt werden. Bevor man sich auf ein Gerichtsverfahren einlässt, ist es wichtig, die Prozess- und Kostenrisiken genau zu prüfen und sämtliche medizinischen Unterlagen kritisch zu hinterfragen. Grundlage für eine Zivilklage im Medizinrecht ist in der Regel das Vorliegen eines Behandlungsvertrags. Der Behandlungsvertrag wird oft auch stillschweigend abgeschlossen, wenn Patienten auf der Suche nach medizinischer Hilfe eine niedergelassene Arztpraxis oder ein Spital aufsuchen.
Nachdem in einem Zivilverfahren die Beweislast grundsätzlich bei der klagenden Partei liegt, ist das Verfahren intensiv vorzubereiten. Im Gerichtsverfahren selbst kommt es dann zum sogenannten Beweisverfahren, in welchem alle Zeugen und Parteien zu Wort kommen. Weiters ist es auch typisch für Verfahren zu Ärztehaftung und Behandlungsfehlern, dass medizinische Sachverständige entsprechende Gutachten erstatten. Die medizinischen Sachverständigen bringen das notwendige medizinische Wissen ein, um dem Richter die Beurteilung von medizinischen Vorgängen und des Behandlungsfehlers überhaupt zu ermöglichen. So ist die Frage, ob eine bestimmte Operation bzw. eine Behandlung lege artis, also entsprechend der aktuellen ärztlichen Kunst und des aktuellen Wissensstandes, durchgeführt wurde, eine Frage für den medizinischen Sachverständigen.
Verhältnis Arzt und Patient und der ärztliche Behandlungsvertrag
Die rechtliche Grundlage für jede medizinische Behandlung beim niedergelassenen Arzt oder im Krankenhaus bildet der jeweils abgeschlossene Behandlungsvertrag. Hier ist es wichtig, den rechtswirksamen Abschluss eines Behandlungsvertrages von der getrennt zu beurteilenden Einwilligung für eine medizinische Behandlung zu unterscheiden. So kann es sein, dass zwar ein gültiger Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient vorliegt, der Patient sich aber, z.B. nach der Diagnose, dafür entscheidet, die vorgeschlagene Behandlung nicht durchführen zu lassen. Dem Patienten steht es nach Aufklärung aufgrund seines Selbstbestimmungsrechtes immer zu, eine Behandlung abzulehnen.
Der Behandlungsvertrag ist im Normalfall ein sogenannter freier Dienstvertrag, welcher Elemente des Dienstvertrages und des Werkvertrages beinhaltet. Es wird kein Behandlungserfolg, also eine Heilung oder Gesundung, geschuldet.
Die einfachste und häufigste täglich vorkommende Form des Behandlungsvertrages ist der Behandlungsvertrag zwischen einem Patienten und dem frei praktizierenden Arzt. Wenn der Patient z.B. den Allgemeinmediziner oder Internisten persönlich in seiner Praxis aufsucht, so trifft diesen Arzt eine persönliche Behandlungspflicht.
In Bezug auf den Behandlungsvertrag im Falle einer Behandlung eines Patienten in einem Krankenhaus kann es einen Unterschied machen, ob die Behandlung ambulant erfolgt oder der Patient stationär aufgenommen wird.
Wird man als privat versicherter Patient in der Sonderklasse eines Krankenhauses versorgt, so entsteht neben dem angeführten Krankenhausaufnahmevertrag in der Regel auch noch ein Zusatzvertrag zwischen Patienten und einem jeweiligen zuständigen Spitalsarzt.
> Finden Sie mehr Informationen zum Behandlungsvertrag in unserem Rechtsartikel "Die Rechtsbeziehungen zu dem Patienten, zwischen Arzt und Patient und Krankenanstalt und Patient".
Pflichten des Arztes bei der Behandlung eines Patienten
Auf Basis des § 49 Abs 1 Ärztegesetz (ÄrzteG) sind Ärzte in Österreich verpflichtet, ihren Patienten eine gewissenhafte Behandlung nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften zukommen zu lassen.
Wer die Behandlung eines Patienten eben nicht gewissenhaft entsprechend des aktuell vorhandenen Wissens, auf Basis der notwendigen Erfahrung und unter Einhaltung der jeweiligen Vorschriften durchführt, handelt in der Regel nicht lege artis. Kommt es sodann zu Komplikationen und Problemen bzw. zu einem Behandlungsfehler beim behandelten Patienten, so kann ein Schaden von Patienten auf Basis des Schadenersatzrechtes geltend gemacht werden.
Aufklärungspflicht des Arztes vor der Behandlung eines Patienten
Ärzte trifft die umfassende Verpflichtung zur Aufklärung über Diagnose, Therapie und mit der Behandlung verbundene Risiken. Die Aufklärung durch den jeweiligen Arzt soll es dem betroffenen Patienten ermöglichen, eine Entscheidung über seine Behandlung zu treffen.
Häufig kommt es vor, dass Patienten nicht entsprechend der gesetzlichen Vorschriften und umfassend über die Folgen bestimmter Behandlungen und Eingriffe aufgeklärt werden. Nicht selten werden auch nur standardisierte Aufklärungsformulare dem Patienten zur Unterfertigung vorgelegt.
Wurde der Patient nicht korrekt und umfassend über mögliche Komplikationen aufgeklärt, so kann dies dazu führen, dass – obwohl ein Eingriff möglicherweise lege artis erfolgte – Schadenersatzansprüche des Patienten erfolgreich durchgesetzt werden können.
Behandlungsfehler und Ärztehaftung & Beispiele für Behandlungsfehler / Kunstfehler
Fehler im Rahmen der Behandlung, also Behandlungsfehler bzw. Kunstfehler, werden nach einem Maßstab beurteilt, dem das Wissen und Können der Medizin zugrunde liegen. Für die Beantwortung der Frage, wer nun tatsächlich z.B. bei einem Behandlungsfehler haftet, ist immer der jeweilige Fall zu prüfen. Nach dem österreichischen Schadenersatzrecht gibt es grundsätzlich eine vertragliche und eine deliktische Haftung.
Wer im jeweiligen Fall zu einer vertraglichen Haftung herangezogen werden kann, hängt davon ab, mit wem der Patient den Behandlungsvertrag geschlossen hat. Gibt es keinen Vertrag bzw. gegen Personen, die in keinem vertraglichen Verhältnis zum Patienten stehen, können allenfalls deliktische Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.
Resultiert beispielsweise ein Schaden aus einem Behandlungsvertrag mit einem niedergelassenen Arzt, so ist dieser für die Schäden in Anspruch zu nehmen. Ist ein Behandlungsvertrag mit einer Krankenanstalt abgeschlossen worden, so sind vertragliche Schadensersatzansprüche gegen die Krankenanstalt bzw. den Krankenanstaltenträger zu richten. Bei Belegärzten steht der Patient sowohl mit dem Krankenanstaltenträger als auch mit dem Belegarzt in einem Vertragsverhältnis. Je nach Verteilung der entsprechenden Verantwortlichkeiten ist auch die Haftung zu beurteilen.
Typische Beispiele für Behandlungsfehler / Kunstfehler bzw. sogenannten "Ärztepfusch" sind:
- Fehlerhafte Diagnose, die zu einer falschen Behandlung führt
- Fehlerhafte Durchführung einer Operation (z.B. Vergessen von Material im Körper des Patienten; unabsichtliche Verletzung anderer Organe)
- Fehlerhafte Medizinprodukte (z.B. schadhafte Implantate, Schrauben, Fäden oder Verbände)
- Medikamentenschäden (falsches oder falsch dosiertes Medikament)
- Infektionsschäden (z.B. durch mangelhafte Hygiene in der Praxis oder im Krankenhaus)
- Schlechte Organisation (z.B. Zeitmangel bei der Behandlung, fehlende Ausstattung)
- Unfallschäden (Unfall im Zusammenhang mit medizinischem Gerät)
Um eine Ärztehaftung bei einem Behandlungsfehler bejahen zu können, sind jedoch die allgemeinen, folgenden Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach österreichischem Recht zu prüfen und zu bejahen.
Der Schadenersatzanspruch im Detail: Haftung des behandelten Arztes / der Krankenanstalt für Behandlungsfehler und mangelnde Aufklärung
Zunächst ist festzuhalten, dass es in Bezug auf Fehler des behandelnden Arztes und daraus resultierenden Schadensersatzpflichten keine Sonderbestimmungen im österreichischen Recht gibt. Vielmehr kommen hier die schadensersatzrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) zum Tragen. Es gibt auch für die ärztlichen Berufe diesbezüglich kein Haftungsprivileg o. ä. Ärzte haften daher, wie alle anderen, grundsätzlich bereits bei leichter Fahrlässigkeit.
Zentral bei Arzthaftpflichtprozessen wegen u.a. Behandlungsfehlern / Kunstfehlern sind immer Ersatzansprüche wegen Körperverletzung (§ 1325 ABGB) und Tötung (§ 1327 ABGB). Auf Grundlage der allgemeinen schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des ABGB haben sich in den vergangenen Jahrzehnten u.a. wegen umfangreicher Rechtsprechung arzthaftungsrechtliche Grundlagen etabliert, die bei der Beurteilung heranzuziehen sind.
Grundsätzlich gilt nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Bestimmungen, dass ein Geschädigter einen erlittenen Schaden selbst zu tragen hat. Nur unter bestimmten, im österreichischen Schadenersatzrecht normierten Voraussetzungen kann der Geschädigte vom Schädiger Ersatz des erlittenen Schadens wegen eines Behandlungsfehlers verlangen. Primärer Zweck des Schadenersatzrechts ist somit der Ausgleich eines eingetretenen Schadens.
Die Haftung von Ärzten oder Vertretern anderer Gesundheitsberufe sowie von Krankenanstaltenträgern unterliegt wie angeführt den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des ABGB.
Wesentliche Voraussetzung eines Ersatzanspruches eines geschädigten Patienten ist gemäß ABGB ein den Schaden verursachendes, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten eines Arztes.
Der Schaden als Voraussetzung der Haftung im Arzthaftungsrecht
Ein Schadenersatzanspruch setzt immer voraus, dass ein Schaden eingetreten ist. Bei Schäden auf Basis medizinischer Maßnahmen ist besonders an Beeinträchtigungen der Gesundheit / Körperverletzungen oder an den Tod von Patienten zu denken. Zu ersetzen sind in diesen Fällen die
- Heilungskosten,
- der Verdienstentgang,
- ein angemessenes Schmerzengeld (§ 1325 ABGB) und allenfalls
- eine Verunstaltungsentschädigung (§ 1326 ABGB),
- Feststellung der Haftung für künftige Schäden.
- Im Todesfall: Ersatz der Begräbniskosten sowie Unterhalt (§ 1327 ABGB).
Die Verursachung (Kausalität) als Voraussetzung der Haftung im Arzthaftungsrecht
Überdies ist zusätzlich zum Schaden als weitere Voraussetzung für eine Haftung des Arztes bzw. des medizinischen Personals die Verursachung (Kausalität) des Schadens durch ein Verhalten (Handlung oder Unterlassung) des Schädigers zu erfüllen.
Bei der grundsätzlichen Überprüfung diesbezüglich wird gemäß der sogenannten conditio sine qua non festgestellt, ob der Schaden auch eingetreten wäre, wenn man sich das jeweilige Verhalten wegdenkt. Wenn es so ist, dass der Schaden wegfällt, wenn man sich das Verhalten weg denkt, so kann die jeweilige Handlung auch nicht kausal für den Schaden gewesen sein.
Die Rechtswidrigkeit als Voraussetzung der Haftung im Arzthaftungsrecht
Als weitere Voraussetzung im allgemeinen Schadenersatzrecht gilt die Rechtswidrigkeit. Ersatzfähig im Arzthaftungsrecht ist somit nur ein rechtswidrig zugefügter Schaden. Die Rechtswidrigkeit eines schädigenden Verhaltens kann sich z.B. unmittelbar aus der Verletzung eines Schutzgesetzes oder aus einem Verstoß gegen rechtsgeschäftliche Pflichten ergeben. Schädigendes rechtswidriges Verhalten kann in einem Tun oder auch in einem Unterlassen bestehen.
Bei Pflichtverletzungen des behandelnden Arztes handelt es sich zumeist um Behandlungsfehler oder eine mangelhafte Aufklärung. Es kann sich die Rechtswidrigkeit aus der Verletzung einer aus dem Behandlungsvertrag resultierenden Pflicht ergeben. Wird eine Behandlung z.B. nicht lege artis durchgeführt, verstößt dies gegen die Verpflichtungen des Arztes aus dem Behandlungsvertrag.
Das Verschulden als Voraussetzung der Haftung im Arzthaftungsrecht
Als letzte wichtige Voraussetzung im Schadenersatzrecht bezüglich Arzthaftung ist das Verschulden anzuführen. Der dem Patienten entstandene Schaden muss schuldhaft verursacht worden sein. Dies bedeutet, dass z.B. ein Arzt ein vorwerfbares Verhalten gesetzt hat. Beim Verschulden wird grundsätzlich zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterschieden. Will jemand einem bestimmten Schaden herbeiführen, so handelt er vorsätzlich. Dies wird im Arzthaftungsrecht sicherlich die Ausnahme sein. In der Regel wird es sich um eine Fahrlässigkeit handeln. Fahrlässig handelt der, der unter Außerachtlassung der zumutbaren Sorgfalt handelt. Hier gibt es wieder die Unterscheidung zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit.
In Bezug auf Behandlungsfehler stellt sich die Frage, ob die gebotenen Qualitätsstandards eingehalten wurden. Bei verschiedenen Möglichkeiten der Behandlung ist diese besonders sorgfältig auszuwählen und auch zu fragen, wie eben ein sorgfältiger Arzt entschieden hätte. Jedenfalls hat der Patient immer Anspruch darauf, dass er nach dem Stand der Wissenschaft behandelt wird und die jeweils sicherste Behandlungsmethode gewählt wird.
Die Beweislast im Zivilverfahren bei Fällen der Ärztehaftung
Wie im generellen Zivilrecht in Österreich gilt, dass der Kläger die Gründe zu beweisen hat, warum eine andere Person für einen Schaden haftet. Somit sind die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches vom Kläger zu belegen und zu beweisen.
Stützt sich der Kläger auf einen vertraglichen Anspruch, z.B. aus einem Behandlungsvertrag, so gibt es für den Geschädigten die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB. In diesem für die klagende Partei günstigen Fall, hat der Schädiger zu beweisen, dass ihn kein Verschulden an der Herbeiführung des gegenständlichen Schadens trifft. Ohne diese Vergünstigung der Beweislastumkehr müsste der Kläger auch beweisen, dass den Arzt, die Krankenanstalt, ein Verschulden im jeweiligen Fall trifft.
Ansonsten gibt es im Medizinrecht in der Praxis noch diverse Beweiserleichterungen. Steht außer Streit, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, kann auch der sogenannte Anscheinsbeweis ausreichen. In diesem Fall muss eine Verursachung des Schadens durch den jeweiligen Behandlungsfehler nicht bewiesen werden, sondern reicht der Beleg der Sorgfaltspflichtverletzung des Arztes bzw. die Darlegung des wahrscheinlichen Zusammenhangs zwischen diesem.
Art und Umfang des Ersatzes im Arzthaftungsrecht / Medizinrecht bei Behandlungsfehlern und mangelnder Aufklärung
Auch im Bereich der medizinischen Heilbehandlung und der diesbezüglich maßgebenden Vorschriften des ABGB gilt das Prinzip der sogenannten Naturalrestitution an (§ 1323 ABGB). Der entstandene reale Schaden in erster Linie durch Behebung desselben – „Wiederherstellung“ in Natur - auszugleichen. Im Medizinrecht bzw. der Ärztehaftung bedeutet dies, dass ein Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten (§ 1325 ABGB) besteht.
Immer dann, was bei Behandlungsfehlern / Kunstfehlern im Medizinrecht zwangsläufig häufig der Fall ist, wenn eine „Wiederherstellung“ nicht oder nicht vollständig möglich ist, ist ein Geldersatz zu leisten. Der Umfang der Ersatzpflicht hängt immer vom Grad des Verschuldens ab. Liegt ein grobes Verschulden eines Arztes bzw. einer Krankenanstalt vor, so geht die Ersatzpflicht weiter als beim leichten Verschulden und ist bei groben Verschulden nicht nur der positive Schaden sondern auch der entgangene Gewinn zu ersetzen.
Bei Körperverletzung sind die Heilungskosten, der Verdienstentgang sowie ein angemessenes Schmerzengeld ersatzfähig, allenfalls eine Verunstaltungsentschädigung (§ 1326 ABGB).
Verjährung von Schadenersatzansprüchen im Medizinrecht und bei Behandlungsfehlern
Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes sind binnen 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger geltend zu machen (§ 1489 ABGB). Schadenersatzansprüche verjähren somit nach drei Jahren.
Eine außergerichtliche Streitbeilegung hemmt in der Regel den Ablauf der Verjährungsfrist für maximal 18 Monate. § 58a ÄrzteG sowie § 41 ZÄG normieren diese besonderen Hemmungstatbestände gegen Ärzte oder Träger von Krankenanstalten. Die Verjährungsfrist wird gehemmt, wenn eine Schadenersatzforderung von einem Patienten schriftlich erhoben wird und die Gegenseite schriftlich erklärt, zur Verhandlung über eine außergerichtliche Regelung bereit zu sein. Diese Hemmung tritt auch ein, wenn ein Patientenanwalt oder eine ärztliche Schlichtungsstelle schriftlich um Vermittlung ersucht wurde.
Bei Behandlungsfehlern führt diese Regelung im Medizinrecht oft zur Frage, wann für den Patienten der Schaden und der Schädiger erkennbar waren. Insbesondere bei Behandlungsfehlern ist oft entsprechendes medizinisches Fachwissen notwendig, um den entsprechenden Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und gesundheitlicher Auswirkung feststellen zu können. In diesen Fällen beginnt die Verjährungsfrist erst ab jenem Zeitpunkt, ab dem der geschädigte Patient z.B. durch ein medizinisches Sachverständigengutachten Kenntnis von diesem Zusammenhang erlangt hat. Dieser Vorteil des Patienten wird jedoch durch die sogenannte Erkundigungsobliegenheit beschränkt. Der Patient hat somit grundsätzlich die Verpflichtung, soweit dies für ihn erkennbar und zumutbar ist, sich in Bezug auf diesen Zusammenhang zu informieren bzw. Informationen einzuholen. Diese sogenannte Erkundigungsobliegenheit geht aber in der Regel nicht so weit, dass der geschädigte Patient ein medizinisches Gutachten selbst einholen muss.
Zu beachten ist jedenfalls die 30-jährige Verjährungsfrist, welche unabhängig von Kenntnis des Schadens des Schädigers mit dem schädigenden Ereignis, also der jeweiligen Behandlung/der Operation, beginnt.
Weitere Rechtsinformationen zum Thema Medizinrecht / Patientenrecht, Behandlungsfehler, Behandlungsvertrag, Arzthaftung und fehlende Aufklärung
- Schadenersatz in Österreich, von der Berechnung des Schmerzensgeldes bis zur Schadenersatzklage
- Patientenrechte im Medizinrecht in Österreich
- Alles über den Behandlungsvertrag: Die Rechtsbeziehung zwischen Arzt und Patient
- Wann liegt ein Behandlungsfehler vor? Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht
- Arzthaftung & Verjährung von Schadenersatzansprüchen geschädigter Patienten
- Zur Aufklärungspflicht eines Zahnarztes
- Zur Aufklärungspflicht des Arztes bezüglich einer operationsbedingten Verletzung
Ihre Spezialist im Bereich Schadenersatzrecht - Dr. Wiesflecker
In Bezug auf die außergerichtliche Streitbeilegung und die strafrechtliche Beurteilung und Verfolgung bzw. Strafverteidigung verfügen Law Experts Rechtsanwälte über eine ausgewiesene Expertise in diesem Bereich.
Aufgrund seiner mehrjährigen Tätigkeit in renommierten, international tätigen Wirtschaftskanzleien und seiner Spezialisierung im Bereich des nationalen und internationalen Zivilverfahrensrechtes sowie des Zivilrechtes hat weiters Dr. Hannes Wiesflecker das entsprechende Spezialwissen und jahrelange Erfahrung, um Sie bei Schadenersatzklagen sowie der Beurteilung von Fragen der Kausalität und Höhe des Schadenersatzes / Schmerzengeldes erfolgreich zu unterstützen.
Law Experts Rechtsanwälte verfügen über internationale Erfahrung und Standorte in Innsbruck (Kanzleisitz), Telfs und Wien. Wir beraten Sie österreichweit im Medizinrecht / Patientenrecht zu schadensersatzrechtlichen Fragen bezüglich Behandlungsfehler, Behandlungsvertrag, Arzthaftung und fehlender Aufklärung.
Gerne beraten wir Sie umfassend und kompetent in ganz Österreich! Hier klicken, um eine Email an Law Experts Rechtsanwälte zu schreiben oder rufen Sie +43(512)586 586.
Bei den angeführten Informationen handelt es sich um allgemeine und unverbindliche Rechtsinformationen, die keinen Anspruch auf Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit erheben. Sämtliche unverbindlichen Informationen werden ausschließlich als öffentlicher und kostenfreier Service zur Verfügung gestellt und begründen kein Mandanten- oder Beratungsverhältnis. Für weitere Informationen oder eine konkrete Rechtsberatung wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei. Wir übernehmen daher keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der bereitgestellten Seiten und Inhalte. Allfällige Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden ideeller oder materieller Art beziehen, die durch die Veröffentlichung, Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Veröffentlichung oder Nutzung fehlerhafter oder unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern kein nachweislich vorsätzliches oder krass grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. Wir verweisen in Bezug auf weitergehende Informationen und für die Kontaktaufnahme auf unser Impressum und die Datenschutzerklärung.