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Sportrecht, Bergsportrecht und Sportunfälle: Schadenersatz in Österreich – Ihre Law Experts Rechtsanwälte in Innsbruck unterstützen Sie in Tirol und österreichweit

 

Mountainbiken & E-Bike, Wandern, Bergsteigen, Klettern, Skifahren  - Gefahr und Risiko am Berg und in der NaturBergsportrecht

Mountainbikefahren & E-Bike, Wandern, Bergsteigen, Klettern und sonstige Sportaktivitäten in der freien Natur erfreuen sich in Österreich großer Beliebtheit. Bedauerlicherweise sind diese Aktivitäten in der freien Natur praktisch immer mit erheblichen Gefahren verbunden.

In den letzten Jahren besonders auffällig und risikoanfällig  ist der Mountainbikesport. In den vergangenen 10 Jahren hat die Zahl der beim Mountainbiken verunfallten Personen stark zugenommen. 6.800 Österreicher sind z.B. im Jahr 2017 nach Mountainbike-Unfällen im Spital behandelt worden. Laut Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV) vergrößerte sich der Anteil der verletzten E-Mountainbiker auf rund zehn Prozent. Das Radfahren und Mountainbikerin zusammen ergaben im Jahr 2016 sogar 19.500 Unfälle und erreichten somit beinahe die Unfallzahlen des Alpinen Skilaufs. Dies ist nicht ganz unerwartet. Schließlich eröffnet das E-Bike Personen das Bergerlebnis, welche vor der Einführung des E-Bikes den Weg auf den Berg mangels ausreichender Kondition oder Gesundheit nicht gefunden haben. Mit dieser großteils neuen und unerfahrenen Personengruppe steigen selbstverständlich auch die Risiken für einen Unfall.

268 Todesopfer sind 2018 in Österreichs Bergen zu beklagen gewesen. Von den 268 Todesopfern starben insgesamt 59 Personen an Herz-Kreislaufversagen (22 %) und 15 % bei Sturz / Stolpern / Ausgleiten. Alleine in Tirol kamen im Jahr 2018 101 Menschen in den Bergen ums Leben. Am gefährlichsten waren dabei das Wandern und das Bergsteigen. 

 

Der Bergsport und das Schadenersatzrecht in Österreich - Schadenersatz in Österreich

Das Zivilrecht ist jenes Rechtsgebiet, welches die Rechtsbeziehungen von rechtlich gleich gestellten Rechtssubjekten untereinander regelt. Der Umgang mit Schäden und der Ersatz von Schäden (Schadenersatzrecht) ist ein Kernbereich des Zivilrechtes. Die Führung von Gerichtsverfahren ist notwendiges Mittel, um Ansprüche durchzusetzen.

Das Schadenersatzrecht ist in Österreich eines der in der Praxis wichtigsten Rechtsgebiete. Es wird geschätzt, dass mehr als die Hälfte aller zivilrechtlichen Rechtssachen das Rechtsgebiet des Schadenersatzrechtes betreffen bzw. einen schadenersatzrechtlichen Bezug aufweisen.

Das Schadenersatzrecht in Österreich geht vom Grundsatz aus, dass prinzipiell jeder seinen Schaden selbst trägt. Soll der Schaden von einer anderen Person ersetzt werden, so müssen dafür besondere Gründe vorliegen. Das Schadenersatzrecht regelt, unter welchen Voraussetzungen jemand von einer anderen Person Ausgleich (Schadenersatz) für eine Schädigung verlangen kann.Gemäß § 1311 ABGB müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wenn man den eingetretenen Schaden von jemand anderen ersetzt haben möchte.

Voraussetzung eines jeden Schadenersatzanspruches nach einem Bergsportunfall ist ein vorhandener Schaden, eine rechtswidrige Handlung sowie auch ein Verschulden.

Die Klage bei einem Sportunfall in Österreich ist gegen den jeweiligen Verursacher einzubringen und ist zumeist auf einen bestimmten Geldbetrag formuliert. Auch die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden wird in der Regel eingeklagt.

In Bezug auf die Geltendmachung und Durchsetzung der Schadenersatzansprüche im Bereich des Sportrechtes geht es vor allem um Ansprüche bezüglich Schmerzensgeld, Heilungskosten, Verunstaltungsentschädigung, Haushaltshilfe, Pflegekosten und Verdienstentgang.

Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und die Klärung von Fragen der Verursachung und des Verschuldens am Zustandekommen eines Unfalls sind eines der Spezialgebiete unserer Rechtsanwaltskanzlei.

 

Ihr Spezialist im Bereich Bergsportrecht - Law Experts

In Bezug auf die außergerichtliche Streitbeilegung, die strafrechtliche Beurteilung und Verfolgung bzw. Strafverteidigung sowie die Beurteilung von Fragen der Kausalität und Höhe des Schadenersatzes / Schmerzengeldes verfügen Law Experts Rechtsanwälte über eine ausgewiesene Expertise in diesem Bereich.

Law Experts Rechtsanwälte beraten und vertreten Sie in Bezug auf Sportrecht, Sportunfälle und Bergsportrecht daher insbesondere im Bereich des Strafrechtes (Vertretung vor der Polizei, Staatsanwaltschaft, im Strafverfahren, Erstellung von Sachverhaltsdarstellungen und Privatbeteiligung im Strafverfahren).

Aufgrund seiner mehrjährigen Tätigkeit in renommierten, international tätigen Wirtschaftskanzleien und seiner Spezialisierung im Bereich des nationalen und internationalen Zivilverfahrensrechtes sowie des Zivilrechtes hat weiters Dr. Hannes Wiesflecker das entsprechende Spezialwissen und jahrelange Erfahrung, um Sie bei Schadenersatzklagen erfolgreich zu unterstützen.

Rechtsanwalt Dr. Hannes Wiesflecker vertritt Sie in Bezug auf Sportrecht, Sportunfälle und Bergsportrecht insbesondere im Bereich der zivilrechtlichen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.

Rechtsanwalt Dr. Hannes Wiesflecker ist gebürtiger Tiroler und ist von klein auf in den Tiroler Bergen aufgewachsen. Dr. Wiesflecker ist äußerst erfahrene Mountainbiker, Wanderer, Skifahrer, Skitourengeher und Bergsportler mit jahrzehntelanger Praxiserfahrung.

Law Experts Rechtsanwälte verfügen über internationale Erfahrung und Standorte in Innsbruck (Kanzleisitz), Telfs (Tirol) und Wien. Wir beraten und vertreten Sie österreichweit gerne sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich umfassend in allen Bereichen des Bergsportrechtes. Unsere Leistungen umfassen u.a. folgende Bereiche:

  • Prüfung von Schadenersatzansprüchen in Bezug auf Rechtsgrundlage und Höhe, Beurteilung von Prozess- und Kostenrisiken
  • Außergerichtliche Verhandlung von Schadenersatzansprüchen bzw. Schmerzensgeldforderungen und Abschluss von Vergleichen, Verhandlung derartiger Vergleiche mit z.B. Haftpflichtversicherungen
  • Prozessführung & Schadenersatzrecht: Gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzforderungen bzw. Schmerzensgeldforderungen
  • Abwehr von unzulässigerweise behaupteten Schadensersatzforderungen und Abwicklung mit der Unfallversicherung: Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch bei der Abwehr von ungerechtfertigten Schadenersatzansprüchen sowie bei der Abwicklung eines Sportunfalls mit der Unfallversicherung bzw. der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Versicherung.
  • Strafrechtliche Vertretung und Beurteilung von Schadensfällen, Verfolgung bzw. Strafverteidigung: Law Experts Ihr Spezialist im Bereich Strafrecht, betreut Sie im Bereich der Sportunfälle sowie bei sonstigen Straftaten in Österreich persönlich und kompetent.
 

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. klicken, um eine Email an Law Experts Rechtsanwälte Innsbruck zu schreiben oder rufen Sie +43(512)586 586. Gerne beraten wir Sie umfassend und kompetent in ganz Österreich!

 

 

 

 

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Finden Sie weitere ausgewählte Informationen und Links zum Schadenersatzrecht in Österreich, Sportrecht, Bergsportrecht, Mountainbikeunfall und zu Sportunfällen wie folgt:

 

Schadenersatz in Österreich, Voraussetzungen, Schadensbegriff, Arten des Schadens im Bergsportrecht

Schadenersatz kann geltend gemacht werden, sofern der Schaden durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vom Schädiger verursacht wurde. Die Schadenersatzpflicht aus Verschuldenshaftung setzt neben der adäquaten rechtswidrigen Verursachung eines ersatzfähigen Schadens auch Verschulden (persönliche Vorwerfbarkeit) voraus.

Das Gesetz definiert Schaden als einen „Nachteil, der jemandem am Vermögen, an seinen Rechten oder an seiner Person zugefügt worden ist“ (§ 1293 ABGB). In der Judikatur in Österreich wird der Schadensbetrag durch die Differenztheorie ermittelt. Schaden ist demnach die Differenz zwischen dem Vermögen, welches der Geschädigte nach dem Zeitpunkt der Schadenszufügung hat, und dem Vermögen, welches er hätte, wäre ihm der Schaden nicht zugefügt worden.

Grundsätzlich gibt es 2 Arten von Schäden im Schadenersatzrecht. Einerseits den in Geld messbaren Vermögensschaden und andererseits den nicht direkt in Geld messbaren immateriellen Schaden.

Zu beachten ist auch, dass man, wenn man einen Zusammenstoß mitverschuldet hat und sich der andere Sportler verletzt hat, selbst schadenersatzpflichtig werden kann. Bei schweren Verletzungen des Unfallgegners kann dies Existenz bedrohende Ausmaße annehmen und ist eine private Haftpflichtversicherung zu empfehlen.

 

Schadensersatzberechnung, Höhe des Schadenersatzes, Berechnung Schmerzensgeld, Höhe Schmerzensgeld

Insbesondere im Falle einer Körperverletzung im Zuge eines Sportunfalls ist die Schadensberechnung komplex. Bei der Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Gesundheit im Zuge eines Bergsportunfalles eines Menschen ergibt sich der dazu ersetzende Schaden insbesondere aus folgenden Punkten:

  • Heilungskosten: Mit Heilungskosten sind alle jene Kosten gemeint, die direkt für die Verbesserung des lädierten Gesundheitszustandes aufgewendet werden müssen.
  • Verdienstentgang: Wird durch einen Vorfall ein möglicher Verdienst oder ein zukünftiger Verdienst beeinträchtigt, so ist diesbezüglich eben Ersatz zu leisten.
  • Schmerzensgeld: Im Bereich des Schmerzensgeldes liegt das Problem darin, dass Schmerzen nicht bzw. nur schwer mit Geld abgegolten werden können und es daher fast unmöglich ist, hier einen Geldbetrag zu ermitteln, der den Geschädigten in einen zufriedenstellenden Zustand versetzt. Faktum ist ja schließlich, dass bei einem körperlichen Schaden, der aus einem Sportunfall bzw. Bergsportunfall resultiert, bzw. beim Schmerzensgeld eine „Naturalrestitution“ nicht möglich ist. Das Schmerzensgeld dient daher im Wesentlichen dazu, dem Geschädigten einen gewissen Ausgleich für die Unannehmlichkeiten, die er durch den Bergsportunfall erlitten hat oder erleidet, zu verschaffen. In der Praxis wird das Schmerzensgeld von den Gerichten auf Basis der sogenannten Schmerzensgeldtabellen berechnet. Damit soll sichergestellt werden, dass Personen mit vergleichbaren Verletzungen nicht gänzlich unterschiedlich in Österreich von den Gerichten behandelt werden. Bedauerlicherweise sind jedoch die zugesprochenen Schmerzensgeldsätze auf Basis dieser Schmerzensgeldtabellen nicht mit den in der USA zugesprochenen Schmerzensgeldbeträgen vergleichbar und sind zumeist im Verhältnis zur erlittenen Beeinträchtigung äußerst gering.

Der Umfang des Schadenersatzes beim Sportunfall richtet sich auch danach, ob ein Schaden fahrlässig oder gar vorsätzlich herbeigeführt wurde. Bei leichter Fahrlässigkeit wird nur der positive Schaden ersetzt, bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Schädigung kann der Verletzte volle Genugtuung, somit auch den Ersatz des entgangenen Gewinns, verlangen. Bei einem Schaden, der aufgrund leichter Fahrlässigkeit zugefügt wurde, wird der gemeine Wert, also der Wert, den die Sache zur Zeit der Beschädigung hatte, ersetzt.

 

Verjährung Schadenersatz, Schmerzensgeld beim Sportunfall

Ein Schadenersatz- bzw Schmerzengeldanspruch wird erst mit der bestimmten Geltendmachung durch Mahnung, Klage oder Klagserweiterung fällig.

In Österreich können prinzipiell Schadenersatzansprüche innerhalb von 30 Jahren gerichtlich geltend gemacht werden. Jeder Schadenersatzanspruch – sei er auch primär auf Naturalrestitution gerichtet – unterliegt nach § 1489 ABGB einer absoluten Verjährungsfrist von 30 Jahren.

Ab Kenntnis von Schaden und Schädiger müssen sie jedoch innerhalb von 3 Jahren eingeklagt werden.

 

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