Sprache auswählen

Die Aufteilung von Liegenschaftsvermögen in Österreich bei einer Ehescheidung, Aufteilungsverfahren, Scheidung §§ 81 ff EheG

Eine Ehescheidung hat weite und massive Auswirkungen auf viele Lebensbereiche der Ehegatten; insbesondere die finanziellen Punkte sind zu klären. Nach einer Ehescheidung muss das eheliche Vermögen aufgeteilt werden. Die Aufteilung betrifft grundsätzlich das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnissen, wobei in der Regel auch Schulden zu beachten sind.

Die nacheheliche Vermögensaufteilung wird in Österreich in den §§ 81 ff EheG geregelt.

Es stellt sich vorrangig die Frage, wie die Aufteilung der Vermögenswerte der Ehegatten erfolgen kann und soll. Hier ist oft auch relevant, welches Recht auf diese Aufteilung bzw. das Aufteilungsverfahren anzuwenden ist. Häufig bestehen auch grenzüberschreitende Sachverhalte zwischen u.a. Deutschland und Österreich. Hier stoßen sodann die deutsche Rechtsordnung und die österreichische Rechtsordnung aufeinander und ist es von besonderem Interesse, ob nun das deutsche oder das österreichische Recht anzuwenden ist.

Gütertrennung nach österreichischem Recht, Güterstand, Scheidung nach Ehegesetz in Österreich

§ 1233 ABGB regelt wie folgt:

Die eheliche Verbindung allein begründet noch keine Gemeinschaft der Güter zwischen den Eheleuten. Dazu wird ein besonderer Vertrag erfordert, dessen Umfang und rechtliche Form nach den §§ 1177 und 1178 des vorigen Hauptstückes beurteilt wird.

Gemäß § 1233 ABGB ist der gesetzliche Güterstand in der Ehe in Österreich die Gütertrennung. Dies bedeutet, es besteht eine grundsätzliche Trennung der Vermögen beider Ehegatten, wobei sich diese Gütertrennung sowohl auf alle in die Ehe eingebrachten Sachen, grundsätzlich aber auch für jene Gegenstände, die während Ehe erworben wurden (welche mit der Scheidung ohne Rücksicht auf die jeweiligen Eigentumsverhältnisse zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden).

Der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung ist dispositiv; den Ehegatten oder eingetragenen Partnern steht es somit frei, abweichende Vereinbarungen zu treffen.

Gegenstand der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse

Kommt es zum Aufteilungsverfahren, so ist im Verfahren zuerst einmal festzustellen, was nun Gegenstand der Aufteilung zwischen den Parteien ist. § 81 EheG regelt den Gegenstand der Aufteilung wie folgt:

(1) Wird die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt, so sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter die Ehegatten aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind die Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen.

(2) Eheliches Gebrauchsvermögen sind die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben; hierzu gehören auch der Hausrat und die Ehewohnung.

(3) Eheliche Ersparnisse sind Wertanlagen, gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind.

Gegenstand der Aufteilung ist somit nach österreichischen Recht dasjenige Vermögen, das die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft gemeinsam geschaffen bzw. zu dessen Erwerb sie gemeinsam beigetragen haben. Nach der Definition der Abs 2 und 3 sind dies das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse. Dies betrifft dasjenige Vermögen, das die Ehegatten während der Dauer der Ehe geschaffen bzw erspart haben, ungeachtet der Tatsache, ob die Ehegatten dabei gemeinsam tätig wurden.

Eheliches Gebrauchsvermögen sind alle beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben; insbesondere der Hausrat und die Ehewohnung.

Eheliche Ersparnisse sind u.a.

  • Wertanlagen jeder Art, die objektiv einer Verwertung zugänglich sind,
  • Rechte können auch dann eheliche Ersparnisse darstellen, wenn sie verwertbar sind – etwa Fruchtgenussrechte,
  • Bargeld auch Sparguthaben,
  • Giro- oder Gehaltskonten,
  • Wertpapiere in oder außerhalb von Depots,
  • Edelmetalle,
  • Bausparverträge,
  • Liegenschaften oder
  • Lebensversicherungen.

Ob eine Sache „Wertanlage“ und somit ein eheliches Ersparnis ist, bestimmt sich danach, ob die Sache nach der Verkehrsauffassung zur Verwertung bestimmt ist.

Auch Bausparverträge, welche auf den Namen der Kinder lauten, können der Aufteilungsmasse zugerechnet werden, wenn diese der Vermögensvermehrung der Ehegatten dienen.

Zwangsläufig kommt es im Zuge der Scheidung und der Aufteilung der Vermögenswerte zu Streitigkeiten, wenn ein Partner Immobilien, Liegenschaften oder Vermögenswerte in die Ehe eingebracht hat und diese dann während der Ehe im Wert erhöht werden.

Beruhen die Wertsteigerungen auf Investitionen oder Arbeitsleistungen des anderen (z.B. eingebrachter Rohbau eines Hauses wird fertiggestellt), ist dieser Wertzuwachs nach dem Gewicht der Beiträge – im Zweifel im Verhältnis 1 : 1 – aufzuteilen.

Als Beispiel kann hier der von den Gerichten bereits entschiedene Fall angeführt werden, dass die Ehegattin eine in ihrem Alleineigentum stehende Liegenschaft in die Ehe einbrachte und der Ehegatte sodann großteils den ausgeführten Zu- bzw Ausbau finanzierte. Die eingebrachte Liegenschaft selbst unterliegt grundsätzlich gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht der Aufteilung. Durch den Zu-/Ausbau wurden jedoch Investitionen getätigt, welche zu einer Wertsteigerung führten.

Gemäß § 91 Abs 1 EheG werden auch nicht mehr vorhandene Vermögenswerte in die Aufteilungsmasse miteinbezogen, wenn ein Ehegatte das eheliche Vermögen eigenmächtig verringert hat. Dies dann, wenn es Investitionen sind, die den ehelichen Lebensverhältnissen widersprechen und frühestens zwei Jahre vor Klagserhebung bzw. Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft getätigt wurden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch jenes Gebrauchsvermögen bzw. sind die ehelichen Ersparnisse, die zu Unternehmenszwecken eingesetzt wurden, in die Aufteilungsmasse einzubeziehen.

Gerichtliche Aufteilung von Liegenschaftsvermögen bzw. Immobilien in Österreich

§ 85 EheG regelt die gerichtliche Aufteilung von Vermögen wie folgt:

Soweit sich die Ehegatten über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nicht einigen, hat hierüber auf Antrag das Gericht zu entscheiden.

Aus § 85 ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber der gütlichen Einigung der Ehegatten über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse den Vorrang gegenüber einer gerichtlichen Aufteilung einräumt. Das Gesetz geht also davon aus, dass sich die Ehegatten nach ihrer Scheidung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse einvernehmlich einigen.

Sachlich zuständig für das Aufteilungsverfahren sind die Bezirksgerichte. Das Aufteilungsverfahren wird nur über Antrag eingeleitet.

Aufteilungsgrundsätze in Aufteilungsverfahren vor österreichischen Gerichten

Überdies sind in gerichtlichen Aufteilungsverfahren vom Richter die maßgeblichen Aufteilungsgrundsätze gemäß § 83 EheG zu beachten.

Die richterliche Entscheidung hat sich entsprechend § 83 Abs 1 S 1 EheG an der Billigkeit auszurichten. Ziel der Entscheidung des Gerichtes soll es sein, Gerechtigkeit im Einzelfall zu schaffen, eine für beide Ehegatten möglichst ausgeglichene Regelung der wirtschaftlichen Folgen einer Scheidung unter Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen beider Ehegatten zu finden, eine allzu drastische Verminderung der Lebensverhältnisse der ehemaligen Ehegatten zu verhindern.

Nach Auflösung einer Ehe ist die eheliche Errungenschaft aufzuteilen. Mit der ehelichen Errungenschaft ist ‑ wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung zu 8 Ob 613/88 (RIS‑Justiz RS0057486) deutlich machte ‑ das während der Ehe, dh bis zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, Erarbeitete oder Ersparte gemeint.

Sachverhalt mit Auslandsbezug, Internationales Privatrecht Gesetz (IPRG) und Ehegüterrecht, Zugewinngemeinschaft in Deutschland

Mit Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und den Ort der Eheschließung und -scheidung kann ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vorliegen.

Mangels ausdrücklicher Rechtswahl ist gem. § 19 IPRG das Ehegüterrecht nach dem Recht zu beurteilen, das zur Zeit der Eheschließung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgeblich war. Dieses bestimmt sich nach § 18 IPRG nach dem gemeinsamen Personalstatut – der Staatsbürgerschaft - der Ehegatten.

So kann etwa nach ständiger Rechtsprechung von einer Rechtswahl im Sinne des § 11 IPRG nur deshalb, weil zwei deutsche Staatsangehörige hinsichtlich einer in Österreich gelegenen Liegenschaft und daher an die Bestimmungen des österreichischen Rechtes über den Notariatszwang gebunden, einen Übergabsvertrag vor einem österreichischen Notar abschließen, nicht gesprochen werden. Vor allem folgt daraus nicht, dass die Parteien im Sinne des § 35 Abs 1 IPRG auch hinsichtlich eines Anfechtungsanspruches schlüssig österreichisches Recht bestimmt hätte oder dass sich daraus zumindest ergebe, dass sie österreichisches Recht als maßgebend angenommen hätten.

Dass ausländische Liegenschaften in eine nacheheliche Vermögensaufteilung nicht miteinzubeziehen wären, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (RIS-Justiz OLG Wien, 15R149/00t).

Die Rechtslage in Deutschland ist hier grundsätzlich zu unterscheiden. Wird in Deutschland eine Ehe ohne Ehevertrag geschlossen, so gilt für diese nach § 1363 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wesentliches Merkmal der Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB ist, dass kein gemeinschaftliches Vermögen der Eheleute besteht und jeder Ehegatte Eigentümer des selbst in die Ehe eingebrachten Vermögens bleibt, wobei jedoch der Zugewinn im Falle der Scheidung ausgeglichen werden soll. Diese Rechtsfigur ist der österreichischen Rechtslage der Gütertrennung während aufrechter Ehe und der Möglichkeit der Aufteilung nach §§ 81 ff EheG durchaus vergleichbar, wobei im Gegensatz zur deutschen Rechtslage auch das in die Ehe eingebrachte Vermögen der Aufteilung unterworfen sein kann.

Finden Sie einige ausgewählte Rechtssätze des OGH zu Fragen der Aufteilung von Vermögen in Österreich bei einer Ehescheidung wie folgt:

  • Eine von einem oder beiden Ehepartnern in die Ehe eingebrachte, aber fremdfinanzierte Liegenschaft erfährt eine als eheliche Errungenschaft anzusehende und in die Aufteilung miteinzubeziehende Wertsteigerung, soweit der Kredit aus während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erwirtschafteten Mitteln vermindert wird. Werden keine weiteren Investitionen, Sanierungs- oder Umbauarbeiten während dieser Zeit erbracht, entspricht die auf der Kredittilgung beruhende Wertsteigerung einer Liegenschaft in der Regel betragsmäßig der Reduktion des Kreditsaldos (RS0130671).
  • Behauptet ein Ehegatte, dass in seinem Eigentum stehende Vermögenswerte nach § 82 Abs 1 EheG der Aufteilung entzogen seien, hat er das Vorliegen des Ausnahmetatbestands zu beweisen. (Hier: angeblich seinem Unternehmen zuzuordnendes Bargeld; RS0130108).
  • Ist im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens eine Ausgleichszahlung für eine Liegenschaft zu leisten, so handelt es sich dabei nicht um einen Liegenschaftsverkauf und steht ein einverleibtes Vorkaufsrecht einer Eigentumsübertragung nicht entgegen (RS0103241).
  • Unter den Begriff der Ehewohnung und jenem sich insoweit deckenden der Wohnung im Sinn des § 97 ABGB fallen auch jene Wohnungen, die zwar von den Ehepartnern niemals gemeinsam benützt wurden, hinsichtlich derer jedoch bereits die Absicht des gemeinsamen Wohnens bzw die Widmung der Wohnung als Ehewohnung bestand (RS0016113).
  • Mangels Benützung einer Dienstwohnung durch die Streitteile kann die Dienstwohnung nie die Ehewohnung im Sinn des § 81 EheG sein (RS0113397).
  • Eine nicht von einem Ehegatten in die Ehe eingebrachte Ehewohnung, die von den Ehegatten gemeinsam benützt wurde, fällt schon gemäß § 81 Abs 2 EheG als eheliches Gebrauchsvermögen unabhängig davon in die Aufteilungsmasse, in wessen Eigentum sie steht und auf Grund welchen Titels sie benützt wird (RS0117304).
  • Ein nicht bezugsfertiger und noch nicht bewohnter Rohbau ist keine "Ehewohnung" im Sinn des § 81 Abs 2 EheG und zählt nicht zum ehelichen Gebrauchsvermögen. Auf einen diesbezüglichen Aufteilungsanspruch kann daher im voraus wirksam verzichtet werden (RS0113396).
  • Entsprach die Übertragung der Liegenschaftshälfte des einen ehemaligen Ehegatten an das Kind dem Willen beider Parteien, so ist diese Hälfte der Liegenschaft nicht in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen, weil sie nicht mehr der Verfügungsmacht des einen oder anderen ehemaligen Ehegatten untersteht. Eine Einbeziehung des Wertes der Liegenschaftshälfte im Sinn der Bestimmung des § 91 Abs 1 EheG kommt ebenfalls nicht in Betracht (RS0057593).
  • Bei Liegenschaftsschenkungen unter Ehegatten bleibt im Allgemeinen der Wert der Liegenschaft bei der Ermittlung des dem Geschenkgeber aufzuerlegenden Ausgleichsbetrags weitestgehend außer Ansatz. Steht aber eine beiden Ehegatten zu Wohnzwecken dienende Liegenschaft auf Grund einer Schenkung während aufrechter Ehe im Miteigentum der Ehegatten, kann im Rahmen des Aufteilungsverfahrens nach §§ 81 ff EheG eine Wertsteigerung der gemeinsamen Liegenschaft zwischen Schenkung und Bewertungsstichtag (Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz) nicht unberücksichtigt bleiben (RS0115775).
  • Eine Spielkartensammlung, die als Kaufobjekt und Tauschobjekt einen Marktwert hat, gehört zu den ehelichen Ersparnissen und unterliegt somit der Aufteilung (RS0057799).
  • Ein Lottogewinn ist im Ausnahmekatalog des § 82 Abs 1 EheG nicht enthalten, fällt als "Erspartes" unter § 81 EheG, auch wenn dazu nicht mehrere Sparakte erforderlich waren und ist und bleibt deshalb ausgleichspflichtig (RS0105271).
  • Werden beide Ehegatten mit der Rückzahlung eines von Verwandten eines Ehegatten gewährten Darlehens belastet, ist auch der dadurch geschaffene Gegenwert bei der Aufteilung als Aktivum zu berücksichtigen (hier Ansparguthaben aus Bausparvertrag; RS0107148).
  • Widerrechtlich erworbenes Vermögen unterliegt grundsätzlich der Aufteilung. Dies trifft auch auf Vermögen zu, das aus gerichtlich strafbarem Verhalten resultiert, es sei denn, dass eine Rückzahlungsverpflichtung tatsächlich besteht (RS0120046).
  • Hat die Wertsteigerung ihre Ursache in Arbeitsleistungen der Ehegatten und haben beide in gleicher Weise zur Werterhöhung beigetragen, ist es nach Auflösung der Gütergemeinschaft - mangels anderer Vereinbarung - sachgerecht, den aus der Arbeitsleistung (Investition) entstandenen Mehrwert auf beide Ehegatten zu gleichen Teilen aufzuteilen (RS0114449).
  • Eine jedenfalls knapp vor Aufhebung der Ehegemeinschaft erlangte Pensionsabfindung eines der Ehegatten ist nicht in die Aufteilungsmasse einzubeziehen. Eine Pensionsabfindung könnte aus Gründen der Billigkeit dann angemessen einzubeziehen sein, wenn der durch die Pensionsreduktion bewirkte Konsumverzicht beide Ehegatten durch längere Zeit gemeinsam traf (RS0117574).
  • Der Umstand, dass ein um „konnexe Schulden“ verminderter Erlös aus dem Verkauf einer Liegenschaft mit der Ehewohnung zum Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung nicht mehr vorhanden ist, sondern zur Tilgung von Unternehmensschulden des Antragstellers verwendet wurde, hindert nicht die Festlegung einer Ausgleichszahlung zu Gunsten der Antragsgegnerin (RS0126104).
  • Vom Verkehrswert einer Sache zur Zeit der Entscheidung sind in der Regel die konnexen Schulden im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft abzuziehen. Das Ergebnis dieser Differenz ist entsprechend dem Aufteilungsschlüssel zwischen den Ehegatten aufzuteilen. Der sich daraus errechnenden Ausgleichszahlung ist jener Betrag hinzuzurechnen, mit dem der Ehepartner, der die Sache nicht erhält, nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft Rückzahlungen geleistet hat. Die Reduktion des Kreditsaldos durch den Ehegatten, dem die Sache verbleibt oder der sie erhält, vermindert dagegen die Ausgleichszahlung nicht, weil ihm dieser Wert zukommt (RS0132057).
  • Eine Wohnung ist keine Ehewohnung, wenn sie von den Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft zu keinem Zeitpunkt zur gemeinsamen Lebensführung benützt wurde. Auf die Widmung der Räumlichkeiten durch die Ehegatten bzw deren Absicht kommt es daher nicht an (RS0131428).
  • Zum ehelichen Lebensaufwand gehören auch Anschaffungen, die ausschließlich einem gemeinsamen Kind zugutekommen, mögen sie wertmäßig auch erheblich über die gesetzliche Unterhaltspflicht hinausgehen (RS0132149).
  • Ebenso wie es für die Aufteilung ohne Belang ist, wem bestimmte Bestandteile des Aktivvermögens „gehören“, kommt es auch bei Schulden nicht darauf an, welcher Ehegatte gegenüber einem dritten Gläubiger verpflichtet ist. Entscheidend ist ausschließlich, ob es sich im Sinne des § 81 Abs 1 Satz 2 EheG um Schulden handelt, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen (RS0131955).

Ihr Rechtsanwalt in Österreich informiert Sie kompetent & umfassend - Rechtsanwalt für Immobilienrecht.