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Über die Anwendbarkeit des KSchG (Konsumentenschutzgesetz) (OGH 27.06.2013, 1 Ob 14/13k)

Grundsätzlich obliegt es demjenigen, der den Schutz der Bestimmungen des KSchG für sich beansprucht, die Voraussetzungen für dessen Anwendung zu behaupten und nachzuweisen. Zudem hat derjenige zu erklären, dass er die Bestimmungen des I. Hauptstück auf ein von ihm abgeschlossenes Rechtsgeschäft angewendet haben möchte (RIS-Justiz RS0065220; RS0065264). Jedoch gilt der Grundsatz, dass die Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des KSchG zu behaupten sind, nur dann uneingeschränkt, wenn sich die Eigenschaft als Verbraucher nicht ohnedies ganz klar aus den Umständen ergibt (6 Ob 35/00s).

Im vorliegenden Fall erwarben die Kläger von der Beklagten eine Liegenschaft, auf der sich ein Einfamilienhaus befindet. Ob sich im vorliegenden Fall die Verbrauchereigenschaft ganz klar aus den Umständen - Kaufgegenstand ein Einfamilienhaus, wobei die von den Klägern angegebene Wohnanschrift mit der Anschrift dieses Hauses übereinstimmt – ergibt, wurde vom OGH nicht beantwortet. Laut OGH käme es im vorliegenden Rechtsstreit nicht darauf an, ob die Kläger das Rechtsgeschäft als Verbraucher abgeschlossen haben. 

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