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Auswahlverschulden (culpa in eligendo)

Auswahlverschulden liegt vor, wenn der Haftpflichtige zwar nicht selbst durch fehlerhaftes Vorgehen den Schaden verursacht, jedoch fahrlässig eine untaugliche Person ausgewählt hat, welche durch ihr Verhalten den Schaden veranlasst hat. Wenn jemand beispielsweise zur Pflichtenübertragung berechtigt ist und einen von ihm selbst ausgewählten Dritten an seiner Stelle Pflichten ganz oder zumindest teilweise erfüllen lässt, haftet der Auswählende nur dann, wenn ihn an der Auswahl des Dritten ein Verschulden trifft.

Ihr Rechtsanwalt in Innsbruck, Anwalt Tirol & Wien.