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Rechtsanwalt Österreich | Attorney Tirol -

Wirkt eine Aufhebung schuldrechtlich ex tunc und sachenrechtlich ex nunc (beispielsweise bei der Wandlung), ist alles aufgrund des Vertrages Erhaltene zurückzustellen, hat jedoch keine Wirkungen auf dingliche Rechtspositionen. Wirkt eine Aufhebung auch schuldrechtlich ex nunc, so kann der Vertrag zwar keine zukünftigen Vermögensverschiebungen rechtfertigen, bisher Geleistetes muss jedoch nicht zurückgestellt werden.

Ihr Rechtsanwalt in Innsbruck, Anwalt Tirol & Wien.

Rechtswörterbuch - Ex-nunc-Wirkung