Freizeitwohnsitzabgabe und Freizeitwohnsitzpauschale: Unterschiede und rechtliche Grundlagen
Freizeitwohnsitzpauschale und die Freizeitwohnsitzabgabe beim Freizeitwohnsitz in Tirol
In Tirol gelten zwei unterschiedliche Abgaben, die in Bezug auf Freizeitwohnsitze relevant sind: die Freizeitwohnsitzpauschale und die Freizeitwohnsitzabgabe. Diese Abgaben basieren auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen und verfolgen verschiedene Zwecke. Nachfolgend werden die wichtigsten Unterschiede und Gemeinsamkeiten erläutert.
Gesetzliche Grundlagen zur Freizeitwohnsitzabgabe und Freizeitwohnsitzpauschale
Freizeitwohnsitzpauschale: Grundlage ist das Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz. Diese Abgabe wird oft als „Tourismusabgabe“ bezeichnet.
Freizeitwohnsitzabgabe: Grundlage ist das Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz, das seit 2020 in Kraft ist.
Abgabenbehörde
Freizeitwohnsitzpauschale: Zuständig ist die Tiroler Landesregierung.
Freizeitwohnsitzabgabe: Die Gemeinde, vertreten durch den Bürgermeister oder Stadtmagistrat (z. B. in Innsbruck), erhebt diese Abgabe.
Abgabenobjekt
Freizeitwohnsitzpauschale: Diese Abgabe wird für Nächtigungen im Freizeitwohnsitz entrichtet – sowohl durch den Verfügungsberechtigten als auch seine Angehörigen.
Freizeitwohnsitzabgabe: Diese Abgabe fällt für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz an, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung oder den Nächtigungen.
Höhe der Abgaben
Freizeitwohnsitzpauschale: Die Höhe ergibt sich aus der Vervielfachung eines Basisbetrags, der abhängig von der Region und den gesetzlichen Vorgaben der Tourismusverbände festgelegt wird. Beispiel:
Wohnnutzfläche 80 m², Abgabe EUR 2,00/m²:
Faktor 240 x EUR 2,00 = EUR 480,00 (pro Jahr).
Freizeitwohnsitzabgabe: Die Höhe wird von der jeweiligen Gemeinde per Verordnung festgelegt und richtet sich ebenfalls nach der Wohnnutzfläche. Beispiel:
Wohnnutzfläche 60–90 m²: Abgabenrahmen zwischen EUR 290,00 und EUR 700,00.
Fälligkeit der Freizeitwohnsitzabgabe und Freizeitwohnsitzpauschale
Freizeitwohnsitzpauschale: Fällig am 10. November eines jeden Jahres.
Freizeitwohnsitzabgabe: Fällig am 30. April eines jeden Jahres.
Verwendung der Einnahmen
Freizeitwohnsitzpauschale: Die Einnahmen fließen an den Tourismusverband und dienen zur Förderung touristischer Aktivitäten in der Region.
Freizeitwohnsitzabgabe: Die Einnahmen stehen der Gemeinde zur Verfügung und werden meist für Infrastrukturmaßnahmen oder kommunale Projekte verwendet.
Freizeitwohnsitzabgabe und Freizeitwohnsitzpauschale: Unterschiede und rechtliche Grundlagen
Zusammenfassung der Unterschiede
Merkmal |
Freizeitwohnsitzpauschale |
Freizeitwohnsitzabgabe |
---|---|---|
Rechtsgrundlage |
Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz |
Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz |
Behörde |
Landesregierung |
Gemeinde |
Abgabenobjekt |
Nächtigungen |
Nutzung eines Freizeitwohnsitzes |
Höhe der Abgabe |
Abhängig vom Tourismusverband |
Abhängig von der Gemeinde |
Fälligkeit |
10. November |
30. April |
Zweck |
Unterstützung des Tourismusverbandes |
Unterstützung kommunaler Projekte |
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