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Freizeitwohnsitzabgabe und Freizeitwohnsitzpauschale: Unterschiede und rechtliche Grundlagen

Freizeitwohnsitzpauschale und die Freizeitwohnsitzabgabe beim Freizeitwohnsitz in Tirol

In Tirol gelten zwei unterschiedliche Abgaben, die in Bezug auf Freizeitwohnsitze relevant sind: die Freizeitwohnsitzpauschale und die Freizeitwohnsitzabgabe. Diese Abgaben basieren auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen und verfolgen verschiedene Zwecke. Nachfolgend werden die wichtigsten Unterschiede und Gemeinsamkeiten erläutert.

Gesetzliche Grundlagen zur Freizeitwohnsitzabgabe und Freizeitwohnsitzpauschale

Freizeitwohnsitzpauschale: Grundlage ist das Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz. Diese Abgabe wird oft als „Tourismusabgabe“ bezeichnet.

Freizeitwohnsitzabgabe: Grundlage ist das Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz, das seit 2020 in Kraft ist.

Abgabenbehörde

Freizeitwohnsitzpauschale: Zuständig ist die Tiroler Landesregierung.

Freizeitwohnsitzabgabe: Die Gemeinde, vertreten durch den Bürgermeister oder Stadtmagistrat (z. B. in Innsbruck), erhebt diese Abgabe.

Abgabenobjekt

Freizeitwohnsitzpauschale: Diese Abgabe wird für Nächtigungen im Freizeitwohnsitz entrichtet – sowohl durch den Verfügungsberechtigten als auch seine Angehörigen.

Freizeitwohnsitzabgabe: Diese Abgabe fällt für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz an, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung oder den Nächtigungen.

Höhe der Abgaben

Freizeitwohnsitzpauschale: Die Höhe ergibt sich aus der Vervielfachung eines Basisbetrags, der abhängig von der Region und den gesetzlichen Vorgaben der Tourismusverbände festgelegt wird. Beispiel:

Wohnnutzfläche 80 m², Abgabe EUR 2,00/m²:
Faktor 240 x EUR 2,00 = EUR 480,00 (pro Jahr).

Freizeitwohnsitzabgabe: Die Höhe wird von der jeweiligen Gemeinde per Verordnung festgelegt und richtet sich ebenfalls nach der Wohnnutzfläche. Beispiel:

Wohnnutzfläche 60–90 m²: Abgabenrahmen zwischen EUR 290,00 und EUR 700,00.

Fälligkeit der Freizeitwohnsitzabgabe und Freizeitwohnsitzpauschale

Freizeitwohnsitzpauschale: Fällig am 10. November eines jeden Jahres.

Freizeitwohnsitzabgabe: Fällig am 30. April eines jeden Jahres.

Verwendung der Einnahmen

Freizeitwohnsitzpauschale: Die Einnahmen fließen an den Tourismusverband und dienen zur Förderung touristischer Aktivitäten in der Region.

Freizeitwohnsitzabgabe: Die Einnahmen stehen der Gemeinde zur Verfügung und werden meist für Infrastrukturmaßnahmen oder kommunale Projekte verwendet.

Freizeitwohnsitzabgabe und Freizeitwohnsitzpauschale: Unterschiede und rechtliche Grundlagen



Zusammenfassung der Unterschiede

Merkmal

Freizeitwohnsitzpauschale

Freizeitwohnsitzabgabe

Rechtsgrundlage

Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz

Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz

Behörde

Landesregierung

Gemeinde

Abgabenobjekt

Nächtigungen

Nutzung eines Freizeitwohnsitzes

Höhe der Abgabe

Abhängig vom Tourismusverband

Abhängig von der Gemeinde

Fälligkeit

10. November

30. April

Zweck

Unterstützung des Tourismusverbandes

Unterstützung kommunaler Projekte

Für weitere Informationen und bei Fragen steht unsere Kanzlei jederzeit zur Verfügung.

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Rechtsartikel: Freizeitwohnsitzabgabe und Freizeitwohnsitzpauschale: Unterschiede und rechtliche Grundlagen.