Üble Nachrede im österreichischen Strafrecht: Ein Privatanklagedelikt und seine mediale Dimension
Üble Nachrede nach § 111 des österreichischen Strafgesetzbuches (StGB) & Schutz der Ehre
Die üble Nachrede nach § 111 des österreichischen Strafgesetzbuches (StGB) adressiert den Schutz der Ehre durch die strafrechtliche Sanktionierung der Behauptung oder Verbreitung unwahrer Tatsachen über eine Person, die geeignet sind, diese in der öffentlichen Meinung herabzusetzen. Innerhalb dieses rechtlichen Rahmens differenziert das Gesetz zwischen zwei spezifischen Tathandlungen, um die verschiedenen Formen der Ehrenverletzung abzudecken:
- Schmähung: Hierbei beschuldigt der Täter das Opfer eines bestimmten Charaktermerkmals oder eine Gesinnung, die auf die innere Einstellung des Menschen bezogen ist. Diese Form der üblen Nachrede zielt darauf ab, das moralische und soziale Ansehen des Opfers in Frage zu stellen, indem ihm negative persönliche Eigenschaften oder eine verwerfliche Haltung zugeschrieben werden.
- Beschuldigen eines Unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßen Verhaltens: Bei dieser Tathandlung wird dem Opfer ein Verhalten unterstellt, das von der Gesellschaft als unehrenhaft oder gegen die guten Sitten verstoßend angesehen wird. Dies führt dazu, dass die soziale Wertschätzung des Opfers aufgrund der üblen Nachrede des Täters leidet. Das Hauptaugenmerk liegt hier auf der negativen Auswirkung auf die öffentliche Wahrnehmung des Opfers, durch die Zuschreibung sozial nicht akzeptierter Verhaltensweisen.
Publizitätserfordernis
Für die Verwirklichung des objektiven Tatbestands der üblen Nachrede ist zudem ein gewisses Publizitätserfordernis notwendig. Dies bedeutet, dass die ehrverletzenden Behauptungen oder Tatsachen in einer für Dritte wahrnehmbaren Weise kundgetan werden müssen. Die konkrete Anzahl der Personen, die erforderlich ist, um dieses Publizitätserfordernis zu erfüllen, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist, dass die Äußerungen über den Kreis einer rein privaten Kommunikation hinausging und potenziell einem größeren Personenkreis zugänglich sind, wodurch die Ehre des Opfers in der Öffentlichkeit herabgesetzt werden kann.
Prozessuale Aspekte
Ein wesentliches Charakteristikum dieses Delikts ist seine Klassifikation als Privatanklagedelikt gemäß § 71 der Strafprozessordnung (StPO). Dies bedeutet, dass die Strafverfolgung nicht automatisch durch die Staatsanwaltschaft erfolgt, sondern, dass das Opfer selbst die Initiative ergreifen und Anklage erheben muss. Die Besonderheit der Strafverfolgung unterstreicht die Bedeutung des persönlichen Ehrenschutzes und gibt dem Opfer eine aktive Rolle im Rechtsprozess.
Das Wesen des Privatanklagedelikts
Privatanklagedelikte sind spezifische strafbare Handlungen, deren Verfolgung ausschließlich auf Verlangen des Opfers initiiert wird. Im Gegensatz zu Offizialdelikten, bei denen die Staatsanwaltschaft von Amts wegen ermittelt, bedarf es bei Privatanklagedelikten eines aktiven Schrittes des betroffenen, um das strafrechtliche Verfahren in Gang zu setzen. Dieser Mechanismus reflektiert die Überlegung, dass bestimmte Delikte in erster Linie die individuellen Interessen der betroffenen Person berühren und ihr dabei die Entscheidung überlassen wird, auch eine strafrechtliche Verfolgung angestrebt wird.
Die mediale Dimension der üblen Nachrede
In der heutigen Mediengesellschaft erfolgt die Verbreitung unwahrer Tatsachen häufig über verschiedene Medienkanäle, was die üble Nachrede dann zu einem Medieninhaltsdelikt gemäß § 1 Absatz 1 Z 12 Mediengesetz macht. Die §§ 6, 7, 7 a, 7 b, 7 c und 8 des MedienG regulieren die Verantwortlichkeit und den Schutz der Persönlichkeitsrechte im Kontext medialer Veröffentlichungen. Diese Bestimmungen tragen der Tatsache Rechnung, dass die Verbreitung von Informationen durch Medien eine besondere Reichweite und Wirkmächtigkeit besitzt und legen fest unter welchen Umständen Medieninhaber oder Autoren für die Veröffentlichung deren verletzende Inhalte strafbar gemacht werden können.
Insbesondere Regeln die Bestimmungen des MedienG die Zurechenbarkeit von Medieninhalten zu bestimmten Verantwortungsträgern innerhalb der Medienorganisationen und definieren die Voraussetzungen für eine Haftung aufgrund der Verbreitung ehreverletzender Inhalte. Sie bieten zudem rechtliche Rahmenbedingungen für den Schutz der Persönlichkeitsrechte von Betroffenen und setzen Mechanismen für deren Wahrung in der medialen Berichterstattung.
Wahrheitsbeweis
Bei einer Verdächtigung der üblen Nachrede besteht die Möglichkeit, den sogenannten Wahrheitsbeweis zu erbringen, wobei die Beweisregeln, des § 112 StGB zu beachten sind. Diese Regelungen ermöglichen es dem Angeklagten, sich durch den Nachweis der Richtigkeit seiner Behauptung oder seines guten Glaubens an deren Richtigkeit zu entlasten. Hierbei gilt jedoch eine bedeutende Ausnahme: im Zweifel wird gegen den Angeklagten entschieden.
Das bedeutet, kann der Täter nachweisen, dass der von ihm behauptete Charaktermangel oder das vorgeworfene Verhalten der Wahrheit entspricht, entfällt die Strafbarkeit seiner Handlung. Es ist somit eine wesentliche Verteidigungsstrategie in Fällen der üblen Nachrede, die Wahrheit der getätigten Aussagen zu belegen.
Allerdings sind vom Wahrheitsbeweis explizit Tatsachen des Privat- und Familienlebens ausgeschlossen. Das Gesetz schützt hier die Privatsphäre der Personen, indem es verhindert, dass selbst wahre Aussagen über bestimmte private oder familiäre Angelegenheiten straffrei verbreitet werden dürfen.
In der medialen Dimension der üblen Nachrede, also bei Delikten, die im Wege eines Medieninhaltsdelikts verwirklicht wurden, ist der Wahrheitsbeweis für Privatanklagedelikte ebenso ausgeschlossen. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Verbreitung über Medien eine weitreichende und oft schwer korrigierbare Wirkung hat. Damit wird ein höherer Schutzstandard für die Betroffenen gegenüber der Verbreitung ihre persönlichen Angelegenheiten durch Medien gesetzt, unabhängig davon, ob die verbreiteten Informationen wahr sind oder nichts.
Fazit zum Delikt der üblen Nachrede
Die üble Nachrede als Privatanklage liegt im österreichischen Strafrecht erfordert ein proaktives Vorgehen des Opfers, um den Schutz der Ehre zu gewährleisten die spezielle Behandlung der üblen Nachrede im Kontext medialer Veröffentlichungen durch das Mediengesetz reflektiert die besondere Verantwortung von Medienakteuren und die Notwendigkeit, den Persönlichkeitsschutz in der modernen Medien Landschaft zu sichern. Durch die Kombination strafrechtliche und medienrechtliche Regelungen wird ein umfassender Rechtsrahmen geschaffen der den individuellen Schutz der Ehre in einer zunehmend digitalisierten und vernetzten Gesellschaft gewährleistet.
Im Falle einer Verdächtigung der üblen Nachrede oder wenn man selbst Opfer einer solchen geworden ist, ist es unerlässlich, frühzeitig Kontakt mit einem Rechtsanwalt für Strafrecht bzw. Strafverteidiger aufzunehmen. Die Komplexität des rechtlichen Rahmens rund um die üble Nachrede einschließlich der spezifischen Beweisführungsanforderungen und der Ausnahmen vom Wahrheitsbeweis, er fordert eine fachkundige Beratung und Vertretung. Ein Rechtsanwalt für Strafrecht bzw. Strafverteidiger kann zusätzlich Unterstützung bieten, um die notwendigen Schritte für eine Privatanklage zu unternehmen oder, im Falle der Beschuldigung, die geeignete Verteidigung aufzubauen. Angesichts der potenziellen Konsequenzen, die eine Anklage wegen übler Nachrede mit sich bringen kann, ist die rechtzeitige Konsultation eines Rechtsanwalts von entscheidender Bedeutung, um die eigenen Interessen wirksam zu schützen und so waren.
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