Der Konsumentenschutz, Das Konsumentenschutzgesetz und die Besonderheiten, Anwendbarkeit
Zur Anwendbarkeit des Konsumentenschutzgesetzes, Konsumentenschutz in Österreich, Unterschied Verbraucher und Unternehmer
Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist nur auf sogenannte Verbrauchergeschäfte anzuwenden. Verbrauchergeschäfte sind Rechtsgeschäfte zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Konsumenten).
Unter einem Unternehmen versteht man „jede auf Dauer angelegte wirtschaftliche Tätigkeit“, die nicht zwingend auf Gewinn ausgerichtet sein muss.Eine Definition des Konsumenten fehlt im Gesetz, sodass er „negativ“ zu umschreiben ist. Demnach ist eben Konsument jeder, der eben nicht Unternehmer gemäß dieser Definition ist. Verbraucher ist, wer eben gar kein Unternehmen hat oder auch ein Unternehmer, der eben ein konkretes Privatgeschäft tätigt.
Für die Anwendbarkeit des Konsumentenschutzgesetzes ist es also entscheidend, dass ein Unternehmer und ein Verbraucher miteinander einen Vertrag abschließen. Gibt es hier Zweifel, ob ein bestimmtes Geschäft zum Betrieb eines Unternehmers gehört, so ist anzunehmen, dass es eben zum Betrieb des Unternehmers gehört und daher dem Konsumentenschutzgesetz unterliegt.
Die Besonderheiten des Konsumentenschutzgesetzes
Das Konsumentenschutzgesetz kann als die stärkste Waffe des Verbrauchers angesehen werden und dient primär dazu, den Verbraucher vor Übervorteilung zu schützen. Das Konsumentenschutzgesetz ist in Österreich im Jahre 1979 in Kraft getreten und wurde seither oft novelliert. Das Konsumentenschutzgesetz in Österreich geht davon aus, dass ein Verbraucher gegenüber einem Unternehmer tendenziell immer benachteiligt ist, da er weniger erfahren ist.
Das Konsumentenschutzgesetz ist in Bezug auf viele Bestimmungen einseitig zwingend. Einseitig zwingend bedeutet, dass es eben nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgeändert werden kann. Ein Verbraucher ist daher oft in der komfortablen Position, dass er ein Rechtsgeschäft eingehen kann, einen Vertrag unterschreiben kann und dann dennoch bestimmte Teile des Rechtsgeschäftes nicht gültig sind. Eben aus dem Grund, dass zwingende Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes den Verbraucher schützen. Als Beispiel für derart einseitig zwingende Bestimmungen ist z.B. die Unzulässigkeit der Verkürzung einer Gewährleistungsfrist anzuführen.