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Sportunfälle: Wichtige Rechtsfragen

Schiunfall im Urlaub? Welches Recht gilt?

Speziell für Winterurlauber, deren Herkunftsstaat ein anderer als Österreich ist, stellt sich im Zusammenhang mit Schiunfällen auf österreichischen Schipisten die wichtige Frage, welches Recht zur Beurteilung des Sachverhaltes heranzuziehen ist. Aufgrund der EU-Verordnung (Rom II) gilt für EU-Bürger, dass österreichisches Recht dann Anwendung findet, wenn der Schaden, also z.B. die Körperverletzung durch einen Zusammenstoß mit einem anderen Schifahrer, in Österreich eingetreten ist. Auch in Fällen, in denen erst indirekte Schadensfolgen in Österreich anfallen, bildet österreichisches Recht die Rechtsgrundlage für das spätere Verfahren über jene Schäden.

Zusammenstoß zweier Schifahrer: Schadenersatz

Aufgrund eines Zusammenstoßes von Schifahrern können dem nicht schuldhaft handelnden Schifahrer Schadenersatzansprüche erwachsen. Die allgemeine Schadenersatzgrundlage für Körperverletzungen bezieht sich auf den Ersatz der Heilungskosten, den durch die Körperverletzung entstandenen Verdienstentgang und auf ein angemessenes Schmerzensgeld. Um Schadensansprüche geltend zu machen, muss sich der  Schifahrer, der den Unfall verursacht hat, zudem auch noch rechtswidrig verhalten haben. In Österreich bestehen zwar keine speziellen Rechtsvorschriften für das Schifahren, doch stellen die sogenannten FIS-Regeln des internationalen Skiverbandes und der sogenannte „POE“ (Pistenordnungsentwurf des österreichischen Kuratoriums für alpine Sicherheit) laut Rechtsprechung eine Zusammenfassung der Sorgfaltspflichten dar, die beim Schifahren eingehalten werden müssen. Diese Verhaltensregeln sind von erheblicher Bedeutung.

Beispielsweise besagt FIS-Regel 1, dass jeder Skifahrer und Snowboarder sich so verhalten muss, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt. Der Rechtsprechung des OGH (Oberster Gerichtshof) folgend handelt es sich dabei um ein allgemeines gegenseitiges Rücksichtnahmegebot. Skifahrer und Snowboarder sind deshalb dazu verpflichtet  den Pistenverkehr im Auge zu behalten und Acht zu geben.

Es ist zu beachten, dass der Geschädigte im Falle eines Zusammenstoßes zweier Schifahrer den Beweis für das Verschulden des Schädigers erbringen muss. Dem Schädiger muss also ein Verhalten persönlich vorgeworfen werden können, das zumindest sorgfaltswidrig war. Zudem spielt der Grad des Verschuldens, z.B. leicht fahrlässig, oder grob fahrlässig, eine entscheidende Rolle für die zu bemessende Schadenersatzhöhe.

Wichtig ist, dass sich auch das Mitverschulden des Geschädigten auf den Schadenersatzanspruch auswirkt. Handelt also der Geschädigte ebenfalls entgegen seinen Sorgfaltspflichten, so wird sein Schadenersatzanspruch gemindert.

Sind nach einem Unfall dauernde Folgen zu erwarten, wie beispielsweise geminderte Erwerbsfähigkeit auf längere Sicht oder körperliche Spätfolgen, so sollte der Schadenersatzklage ein Feststellungsbegehren iSd § 228 ZPO im Hinblick auf die Haftung des Schädigers für Dauerfolgen angeschlossen werden. Mit einer gerichtlichen Feststellung kann man späteren Beweisschwierigkeiten entgegenwirken.

Spezialfall: Kinder als Schadenverursacher

Besonders zur Ferienzeit sind bekanntermaßen auch viele Schüler auf den Schipisten unterwegs. Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr gilt ein Minderjähriger als unmündig. Aus rechtlicher Sicht hat dies zur Folge, dass Unmündige grundsätzlich nicht für den von ihnen verursachten Schaden einzustehen haben, sie haften nicht dafür.

An deren Stelle jedoch kann die Aufsichtsperson aufgrund einer schuldhaften Verletzung ihrer Aufsichtspflicht für den eingetretenen Schaden haften. Wie weit die Aufsichtspflicht reichen soll, ist im Einzelfall zu entscheiden, abhängig von der persönlichen Entwicklung und den Eigenschaften des Unmündigen. Bei hoher Gefahr (schwierige Pistenabfahrt) und geringer Schifahr-Erfahrung des Minderjährigen, gelten erhöhte Aufsichtspflichten.

Kann der Aufsichtsperson jedoch keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorgeworfen werden, besteht die Möglichkeit, dass das Gericht ausnahmsweise doch unmündigen Minderjährigen ein Verschulden zuspricht. Dies gilt jedoch nur für solche Unmündige, die im Einzelfall die entsprechende Einsichtsfähigkeit hatten zu erkennen, dass sie gefährlich handeln und dazu in der Lage gewesen wären sich anders zu verhalten.

Der OGH hat beispielsweise befunden, dass es einem 13-jährigen Skifahrer zumutbar ist die Gefährlichkeit des schnellen Fahrens zu kennen. Dem Richter kommt in solche Fallkonstellationen jedoch großes Ermessen zu. So kann der zu ersetzende Schaden dem Geschädigten bis zur ganzen Höhe zugesprochen werden oder weit darunter liegen. 

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Rechtsartikel: Sportunfälle: Wichtige Rechtsfragen.