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Schadenersatzrecht: Besondere schadenersatzrechtliche Bestimmungen für Wohnungen, Bauwerke und Wege

Für Wohnungen, Bauwerke und Wege gelten im Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) spezielle schadenersatzrechtliche Bestimmungen:

Im Zusammenhang mit Wohnungen statuiert das ABGB eine verschuldensunabhängig Haftung: So haftet der tatsächliche Inhaber einer Wohnung gemäß § 1318 ABGB sowohl für Schäden, die durch das Herabfallen einer gefährlich aufgehängten bzw. aufgestellten Sache (in der Wohnung oder am Fensterbalken), als auch für jene Schäden, die durch Herauswerfen und Herausgießen einer Sache aus der Wohnung verursacht werden. Als Wohnungsinhaber werden Personen qualifiziert, welchen die Verfügungsgewalt über die Wohnung oder den Raum tatsächlich zu kommen. Auf welcher rechtlichen Grundlage diese Verfügungsmacht jedoch fußt, ist nicht relevant. Der Begriff „Wohnung” ist weit zu verstehen. Neben der Wohnung im Sinne von dem privaten „Zuhause”, sind auch Lagerräume, Geschäftsräume oder Garagen erfasst. Achtung: der Rechtssprechung folgend wird § 1318 ABGB außerdem analog auf Fälle angewandt, in denen Wasserschäden in Nachbarwohungen durch Wasser, das aus der eigenen Wohung ausgetreten ist, entstehen, beispielsweise aufgrund eines überlaufenen Waschbeckens.

Lösen sich Teile (z.B. Dachziegel, aber auch Dachlawinen) von einem Gebäude, oder stürzt dieses ein, so haftet der Besitzer des Gebäudes, wenn dieser nicht durch Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt diesem Geschehen entgegen gewirkt hat gemäß § 1319 ABGB. Dasselbe gilt für Besitzer von auf „einem Grundstück aufgeführten Werkes”. Ein „Werk” kann beispielsweise ein Baugerüst, oder ein Zaun sein. Der Besitzer des Gebäudes haftet im Gegensatz zu der oben genannten Bestimmung nicht verschuldensunabhängig. Aufgrunddessen ist die Abgrenzung zwischen dem tatsächlichen Inhaber einer Wohnung nach § 1318 ABGB und dem Besitzer nach § 1319 ABGB äußerst wichtig. Wird eine Wohnung vermietet, so ist der Mieter der „tatsächlicher Inhaber” und der Eigentümer des Gebäudes in der Regel der „Besitzer” im Sinn des § 1319 ABGB.

Besondere Aufmerksamkeit ist der Weghalterhaftung des § 1319a ABGB entgegen zu bringen, besonders im Winter. Dabei handelt es sich um eine Verkehrssicherungspflicht, welche Weghalter dazu verpflichtet ihren Weg in einem mangelfreien Zustand zu halten, wenn dieser dem öffentlichen Verkehr offen steht. Mangelhaft ist ein Weg (z.B. Straßen, Schipisten), wenn die berechtigten Erwartungen hinsichtlich der Sicherheit des Weges enttäuscht werden. Auch beispielsweise Mauern und Geländer, also Anlagen, die zum Weg dazugehören und dem Verkehr dienen, sind von der Verkehrssicherungspflicht umfasst. Weghalter ist derjenige, der die Errichtungs- und Erhaltungskosten des Weges entrichtet. Bei Eintritt eines Schadens muss dem Halter bzw. den Leuten, derer er sich zur Haltung des Weges bedient hat, grob fahrlässiges bzw. vorsätzliches Verschulden vorgeworfen werden können, anderenfalls muss er nicht für den Schaden einstehen.
§ 93 StVO legt unmissverständlich fest, dass Eigentümer von Liegenschaften dafür zu sorgen haben, dass Gehsteige und Gehwege, welche den Liegenschaften zugeordnet sind, von Schnee befreit und bei Glatteis zu bestreuen sind.

Ihr Law Experts Rechtsanwalt für dieses Rechtsgebiet: Mag. Stefan Gamsjäger, Rechtsanwalt in Innsbruck und Wien, Anwalt Innsbruck, Ihr Rechtsanwalt - Tirol