Besitzstörung durch Fahrzeuge: Grundlegendes und Beispiele
Zur Rechtsgrundlage: § 339 des ABGB schützt den Besitz als solchen vor eigenmächtigen Besitzstörungen im Sinne des allgemeinen Rechtsfriedens.
Zur Rechtsgrundlage:
§ 339 des ABGB schützt den Besitz als solchen vor eigenmächtigen Besitzstörungen im Sinne des allgemeinen Rechtsfriedens. Geschützt werden sowohl Sachbesitzer (z.B. Eigentümer eines Parkplatzes) als auch Rechtsbesitzer (z.B. Mieter eines Parkplatzes). Die Person, dessen Besitz gestört wird, ist dazu berechtigt den Eingriff, also die unmittelbare oder mittelbare Beeinträchtigung seiner Besitzrechte, durch Besitzstörungsklage gerichtlich untersagen zu lassen. Für eine gerichtliche Geltendmachung wird aber vorausgesetzt, dass der Besitzstörer bewusst eigenmächtig in den fremden Besitz eingreift, wodurch ein wirklicher oder möglicher Nachteil für den Besitzer bewirkt werden muss.
„Eigenmächtig“ handelt der Besitzstörer, wenn er zur Vornahme seiner störenden Handlung weder vertraglich noch aufgrund eines behördlichen Auftrages legitimiert ist. Nimmt der Besitzstörer hingegen in Anbetracht besonderer Umstände berechtigterweise an, dass der Besitzer einem an sich nicht erlaubten Eingriff zustimmen würde, fehlt das notwendige Eingriffsbewusstsein.
Ein Beispiel dazu: Ein klarer Fall einer Besitzstörung liegt grundsätzlich vor, wenn jemand dessen KFZ auf einem fremden Parkplatz abgestellt. Das Rechtsschutzinteresse des Parkplatzeigentümers (Besitzer) ist unabhängig von der Tageszeit oder der Dauer des störenden Eingriffs gegeben. Hierbei ist jedoch die Frage wesentlich, ob das oben erwähnte Eingriffsbewusstsein beim Besitzstörer vorliegt: Um dieses festzustellen, beurteilt man die Situation aus der Sicht eines Durchschnittsbetrachters, welcher mit dem Wissen des Besitzstörers ausgestattet ist. Ist es für diesen Durchschnittsbetrachter ex ante erkennbar, dass die Handlung des Besitzstörers einen Eingriff in das Besitzrecht des Parkplatzeigentümers darstellt, so ist die Erkennbarkeit und damit das Eingriffsbewusstsein zu bejahen. Diese Erkennbarkeit ist hingegen nicht gegeben, wenn ein KFZ zu einer für die Öffentlichkeit zugänglichen Tankstelle zufährt und nach kurzer Zeit wieder abfährt.
Wird nun tatsächlich ein KFZ auf einem fremden Parkplatz wegen Besitzstörung unzulässigerweise abgestellt, ist nichtsdestotrotz das Abschleppen des fremden KFZ in der Regel rechtswidrig. Es stellt nämlich in den meisten Fällen eine unerlaubte Selbsthilfemaßnahme gemäß §§ 19, 344 ABGB dar. Eine derartige Selbsthilfemaßnahme durch Abschleppen ist nur erlaubt, sofern staatliche Hilfe nicht rechtzeitig einträfe. Wegen ihrer Rechtswidrigkeit ist folglich die unerlaubte Selbsthilfe also selbst eine Besitzstörungshandlung.
Bei Besitzstörungen mit einem Kraftfahrzeug ist festzustellen, gegen wen die Besitzklage zu erheben ist. Der jüngeren Rechtsprechung folgend ist der Halter (Eigentümer) des Fahrzeugs nicht bloß deshalb zu klagen, weil er sein KFZ jemandem zum Benutzen überlassen hat und dieser in der Folge den Besitz stört. Maßgeblich ist vielmehr die Frage, von wem erwartet werden kann die Besitzstörung zu beseitigen. Ebenfalls als passive klagslegitimiert gilt derjenige, der den Besitz mittelbar stört (z.B. der Eigentümer, der ein fremdes KFZ von seinem Parkplatz abschleppen lässt).
Weiter Beispiele für Besitzstörungen durch Autos: Eine Besitzstörung kann auch vorliegen, wenn die Ausübung des Besitzes beeinträchtigt wird, beispielsweise durch das Verstellen einer Parkplatzzufahrt bzw. –abfahrt. Ebenfalls als Besitzstörung zu qualifizieren ist es, wenn vorschriftsmäßig geparkte Autos von einem vorschriftswidrig auf öffentlicher Straße geparktem Auto blockiert werden.