Wann liegt bei einem selbstständigen Unternehmer ein arbeitnehmerähnliches Beschäftigungsverhältnis nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vor?
Gemäß herrschender Judikatur und betreffend die Frage der Unterscheidung zwischen Selbständigkeit und Arbeitnehmer sind unter anderen § 51 Abs.
In Bezug auf diese Frage sind ebenso die im allgemeinen Arbeitsrecht geltenden Grundsätze heranzuziehen. Es ist jeder Einzelfall gesondert zu beurteilen und zu prüfen.Gemäß herrschender Judikatur und betreffend die Frage der Unterscheidung zwischen Selbständigkeit und Arbeitnehmer sind unter anderen § 51 Abs. 3 Z. 3 ASGG und § 1151 ABGB heranzuziehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 12. Februar 1986, Zl. 84/11/0234, Slg. NF Nr. 12.015/A, ebenso mit dem Begriff des arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes auseinandergesetzt. In seinem Erkenntnis vom 2. September 1993, Zl. 92/09/0322, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederum ausgesprochen, dass der Begriff des „arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses“ in § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG nicht anders als in anderen arbeitsrechtlichen Vorschriften zu verstehen ist (VwGH 15. 5. 2009, 2007/09/0168). Laut Verwaltungsgerichtshof müsse das konkrete Gesamtbild der Tätigkeit des „Arbeitnehmerähnlichen“ so beschaffen sein, dass dieser trotz fehlender persönlicher Abhängigkeit nicht mehr in der Lage ist, seine Arbeitskraft - insoweit er durch das konkrete Rechtsverhältnis in der Verfügung über seine Arbeitskraft gehindert ist - anderweitig für Erwerbszwecke einzusetzen (vgl. auch VwGH 1. 10. 1997, 96/09/0036). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 01.07.2010 zu 2010/09/0074 weiters festgestellt, dass entscheidende Bedeutung der Umstand hat, dass die betreffende Person in ihrer Entschlussfähigkeit bezüglich ihrer Tätigkeit auf ein Minimum beschränkt ist (Hinweis E 22. 2. 2006, 2005/09/0012).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung zu GZ 2008/09/0105 vom 16.12.2008 überdies klargestellt, dass eine wirtschaftliche Unselbstständigkeit dann vorliegt, wenn die betroffene Person unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer tätig ist.
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