Wann ist ein Selbständiger / Unternehmer als unselbstständiger Arbeitnehmer anzusehen?
Zur Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und Arbeitnehmer bzw. arbeitnehmerähnlichen Verhältnis ist auf die üblichen, im Arbeitsrecht allgemein anerkannten Begriffsinhalte wie folgt abzustellen:
- Persönliche Abhängigkeit (Weisungsrecht des Arbeitgebers)
- Wirtschaftliche Abhängigkeit
- Persönliche Arbeitspflicht
- Eingliederung des Arbeitnehmers in die Organisation des Betriebes
- Fehlen des Unternehmerrisikos
| Dienstvertrag | Werkvertrag |
Geschuldet wird | Arbeitsleistung, kein Erfolg | Ein bestimmter Erfolg (Werk) |
Vertragsdauer | Dauerschuldverhältnis: auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgelegt; | Zielschuldverhältnis: nach Erbringung des Werkes endet das Vertragsverhältnis; |
Anspruch auf Entgelt | für die Zur-Verfügung-Stellung der Arbeitskraft; Entlohnung nach Arbeitszeit | nach Fertigstellung des vereinbarten Werkes; Bezahlung nach Erfolg; |
Unternehmerisches Wagnis (Risiko für die Nützlichkeit der Leistung) | Trägt der Dienstgeber | Trägt der Werkunternehmer |
Haftung | Für ein Bemühen; Haftungsprivileg des Dienstnehmerhaft-pflichtgesetzes | Für einen bestimmten Erfolg; Haftung nach allgemeinem Schadenersatzrecht; |
Ist Vertretung erlaubt? | nein; die Arbeitsleistung muss persönlich erbracht werden | Ja, auch ohne Zustimmung des Werkbestellers |
Weisungen des Dienstgebers | den persönlichen (Verhalten, Organisation der Arbeit) und sachlichen Weisungen unterworfen | nur den sachlichen Weisungen unterworfen |
Arbeitszeit, Arbeitsort | vom Dienstgeber geregelt; volle Einbindung in die betriebliche Organisation; | selbst zu bestimmen; |
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers | gegeben | keine Fürsorgepflicht |
Betriebsmittel | keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel | eigene Betriebsmittel |