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Die Klägerin, eine ursprünglich aus Polen stammende Hilfsköchin, war bei der Beklagten beschäftigt und wurde zunehmend von ihrem unmittelbaren Vorgesetzten, dem Produktionsleiter, unter Druck gesetzt und im Zusammenhang mit der Arbeitseinteilung benachteiligt. Neben der konkreten Kritik an der Arbeit der Klägerin kamen häufig Äußerungen hinzu, in denen der unmittelbare Chef auf ihre polnische Herkunft in herabsetzender und beleidigender Weise Bezug nahm.
Nachdem sich neben der Klägerin auch andere Küchenmitarbeiter in einer Besprechung mit dem Küchenleiter über das Verhalten des Produktionsleiters beschwert hatten, wurde der Produktionsleiter für einen Zeitraum von drei Monaten auf einen Büroarbeitsplatz versetzt.

Die "Retourkutsche" des Produktionsleiters lies nicht lange auf sich warten und kam es dann dazu, dass aufgrund eines schriftlichen Ansuchens des Küchenleiters, das dieser mit den hohen Krankenständen der Klägerin begründete, die Beklagte gekündigt wurde. Die Vorinstanzen sahen das Vorliegen einer Diskriminierung der Klägerin wegen ethnischer Zugehörigkeit bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als gegeben an und gaben ihrer Kündigungsanfechtung statt. Der Oberste Gerichtshof trat dieser rechtlichen Beurteilung bei und wies die außerordentliche Revision der Beklagten zurück.
Die Entscheidung stellt klar, das das Merkmal der ethnischen Zugehörigkeit nicht vom Bestehen tatsächlicher Unterschiede abhängig ist. Es genügt die herabsetzende Bezugnahme auf die ausländische Herkunft einer Arbeitnehmerin. Um Diskriminierungen hintanzuhalten darf das Erfordernis des Zusammenhangs von Verhaltensweisen des Arbeitgebers mit einem geschützten Merkmal einer Arbeitnehmerin nicht zu eng gesehen werden.

 

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