Ist das Entgelt für Konsumationen und Zimmermiete in einem Bordell von der Bordellbetreiberin einklagbar? (OGH 13. 9. 2012, 6 Ob 124/12x)
Mit der behaupteten Konsumation von 31 Flaschen Champagner war der Beklagte durchaus gut bedient. Er besuchte einen Nobel-Nachtclub und lud dort einen Freund und einige Prostituerte zu einer "Champagnerparty" ein. Der Beklagte und sein Freund verbrachten auch einige Stunden in je einem Zimmer im Nachtklub. Nach dieser Party begehrte die Klägerin, welche die Betreiberin des Nachtclubs ist, vom Beklagten die Bezahlung des konsumierten Champagners und der Zimmermiete iHv insgesamt 10.000 EUR.
Der Beklagte wendete ein, er habe viel weniger konsumiert und sei infolge Alkoholisierung geschäftsunfähig gewesen. Die verlangten Preise seien krass überhöht. Im Übrigen sei der Vertrag sittenwidrig, weil dadurch die Sexualität kommerziell ausgebeutet werde. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht wies es mit der Begründung ab, dass nach der Rsp Verträge über sexuelle Handlungen sittenwidrig seien, wovon auch die Konsumation des Champagners erfasst sei. Der Oberste Gerichtshof ist mit seiner Entscheidung vom 18. April 2012, 3 Ob 45/12g = RIS-Justiz RS0022866 (T7, T8), von der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung 3 Ob 516/89 abgegangen. Der 3. Senat kam zu folgendem Ergebnis: Die Vereinbarung zwischen einer Prostituierten und ihrem Kunden ist nicht generell sittenwidrig iSd § 879 Abs 1 ABGB. Ein klagbarer Anspruch auf Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung besteht nicht. Wurde die sexuelle Handlung gegen vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen oder geduldet, so begründet diese Vereinbarung eine klagbare Entgeltforderung. Dieser Grundsatz gilt auch im Verhältnis zwischen Bordellbetreiber und Kunden. Der erkennende 6. Senat schließt sich dieser eingehend begründeten Entscheidung 3 Ob 45/12g an. Der Ansicht des Berufungsgerichts, der Entgeltsanspruch bestehe wegen Sittenwidrigkeit nicht zu Recht, kann nicht gefolgt werden.
Die Vereinbarung zwischen einer Prostituierten und ihrem Kunden ist nicht generell sittenwidrig.
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