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Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch im Falle einer mangelhaften Absicherung einer Baugrube (OGH 24. 8. 2011, 3 Ob 95/11h)

Die Erstbeklagte beauftragte den Zweitbeklagten im Jahr 2006 anlässlich der Errichtung eines Einfamilienhauses auf einer ihr gehörigen Liegenschaft mit der Herstellung einer Spundwand zur Sicherung der Baugrube und die Drittbeklagte mit der Aushebung der Baugrube. Die Spundwand kippte und es kam zu einem Geländeanriss samt Geländeversatz. Das Hanggrundstück des Nachbarn und seine Schwimmbadabdeckung rutschte ab und die Erdwärmeleitung und Steinmauer wurden beschädigt. Ursache des Böschungsbruchs war das Versagen der von der Zweitbeklagten eingebauten Spundwand. Das Thema der Entscheidung war der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch gemäß § 364b ABGB.

Der Ausgleichsanspruch nach § 364b ABGB besteht auch dann, wenn der durch die Bauführung bedrohte Bau schadhaft ist (RIS-Justiz RS0010709). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Zustand eines durch Bauarbeiten beschädigten Gebäudes vorher nicht selbst bauordnungswidrig war (1 Ob 80/97i). Dass die vom Kläger errichtete Steinschlichtung nicht dem Stand der Technik entsprach, steht somit einem Ersatzanspruch nicht entgegen; die vom Berufungsgericht in seinem nachträglichen Zulässigkeitsausspruch als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, wie sich eine Bauordnungswidrigkeit auf den Ausgleichsanspruch auswirke, stellt sich nicht, weil der bloße Umstand, dass die Steinschlichtung „nicht dem Stand der Technik“ entsprach, noch keine Bauordnungswidrigkeit begründet.

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