Haftet ein Achtjähriger für Auffahrunfall auf einer Rodelbahn? (OGH 24. 4. 2013 9 Ob 49/12i)
Im gegenständlichem Fall hat sich auf einer Sommerrodelbahn im Zielbereich ein Rückstau gebildet. Ein Achtjähriger bremste nicht ausreichend. Der minderjährige Rodler fuhr deshalb der vor ihm fahrenden Rodlerin auf. Diese Rodlerin wurde schwer verletzt.
In einem Vorprozess wurde die Rodelbahnbetreiberin und die Eltern des Achtjährigen auf Schadenersatz geklagt. Den Eltern gegenüber wurde die Klage abgewiesen, weil ihnen keine Verletzung von Aufsichtspflichten vorzuwerfen war. Die Rodelbahnbetreiberin wurde verpflichtet, der Rodlerin rund 23.000 EUR zu zahlen, weil sie einen Bediensteten abstellen hätte müssen, um im Bereich des Zielhäuschens die Strecke zu beobachten. Die Haftpflichtversicherung der Rodelbahnbetreiberin bezahlte der Rodlerin den Schaden.
Im Folgeprozess verlangte die Haftpflichtversicherung der Rodelbahnbetreiberin vom Achtjährigen zwei Drittel des von ihr geleisteten Betrages wegen Mitverschuldens zurück, weil auch für ihn eine Haftpflichtversicherung bestehe und ein Regress daher billig sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht minderte die Ersatzpflicht des Beklagten auf ein Drittel der Versicherungsleistung.
Der Oberste Gerichtshof führte in der Folge aus, dass deliktsunfähige Schädiger grundsätzlich keine Haftung trifft. Nach dem Gesetz ist ein Ersatzanspruch ausnahmsweise aber auch dann möglich, wenn er mit Rücksicht auf das Vermögen des Schädigers - wie zB einer Versicherungssumme - und das Vermögen des Geschädigten billig erscheint. Selbst das setzt aber voraus, dass der Geschädigte nicht vorrangig von einem Aufsichtspflichtigen des Deliktsunfähigen Ersatz verlangen kann. Nach der gesetzlichen Wertung gilt ein solcher Vorrang aber nicht, wenn der Geschädigte von einer anderen als einer aufsichtspflichtigen Person Schadenersatz verlangen kann. Für den gegenständlichen Fall bedeutete das, dass der Achtjährige neben der Versicherung der Rodelbahnbetreiberin zu haften hatte. Sein Mitverschulden wurde bestätigt.
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