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Gerichtsstandvereinbarung in der Fußzeile ausreichend? (OGH 24. 4. 2013 9 Ob 25/13m)

Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu 7 Ob 320/00k ausgesprochen (Art 23 Abs 1 lit a EuGVVO), dass keine gültige Gerichtsstandsvereinbarung vorliegt, wenn sich die Wortfolge „"Gerichtsstand: xyz" nicht im Vertragstext selbst, sondern in der letzten Fußzeile der ersten Seite (unterhalb des Vertragstextes auf dieser Seite befindet) vorhanden ist. Im Umfeld der Fußzeilen ist daher ein Anbot auf Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung versteckt, welches dort nicht zu erwarten ist und das in dieser Form im geschäftlichen Verkehr unüblich ist.

Auch im vorliegenden Fall ist das Anbot zur Gerichtsstandsvereinbarung nur in der Fußzeile der Auftragsbestätigung und somit optisch abgegrenzt vom bestätigten Inhalt des Kaufvertrags enthalten.

Ihr Rechtsanwalt in Innsbruck, Anwalt Tirol & Wien.

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