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Im gegenständlichen Fall verletzte sich ein selbstständiger Unternehmer im Rahmen seiner Tätigkeit (Betonbohrarbeiten) auf einer Baustelle. Der Unfall passierte aufgrund einer nicht ausreichend abgesicherten Gefahrenquelle. Vor dem Unfallereignis hatte der Bauherr einen Baustellenkoordinator bestellt, der insbesondere für die Sicherheit auf der Baustelle sorgen hätte sollen.

Nichtsdestotrotz entschied der Oberste Gerichtshof (OGH), dass der Bauherr als Vertragspartner des selbstständigen Unternehmers für die Unfallschäden haftet, nicht der Baustellenkoordinator.
Nur gegenüber Arbeitnehmern könne die Bestellung eines Baustellenkoordinators zur Haftungsbefreiung des Bauherrn führen. Im Zusammenhang mit der Verletzung des selbstständigen Unternehmers auf der Baustelle treffe den Bauherrn eine allgemeine Fürsorgepflicht als Werkbesteller.

 

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