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Entscheidung zum Unfallversicherungsschutz einer Arbeitnehmerin (OGH 19. 3. 2013 10 ObS 169/12v)

Wie der OGH in seiner angeführten Entscheidung feststellt, ist ein zwölf Kilometer von der Arbeitsstätte entfernter Supermarkt kein in der Nähe der Arbeitsstätte gelegener Ort. Die Klage der Arbeitnehmerin auf Gewährung einer Versehrtenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung blieb daher erfolglos.

Um eine Ersatzpflicht zu bejahen, muss im Allgemeinen der Ort von der Arbeitsstätte zu Fuß in einer Zeit erreichbar sein, in der während der Arbeitspause Hin- und Rückweg zurückgelegt und das Essen eingenommen werden kann. Wird aber, wie im gegenständlichen Fall, ein weit entfernter Ort aufgesucht, so ist dieser Weg nicht geschützt.

Ihr Rechtsanwalt in Innsbruck, Anwalt Tirol & Wien.

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