Die Verzichtserklärung eines Arbeitnehmers ist über die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus unwirksam und zwar so lange, bis das Arbeitsverhältnis auch wirtschaftlich vollständig beendet ist und sich der Arbeitnehmer in keiner Drucksituation mehr befindet.
Im aktuellen Fall war die Klägerin als Kellnerin tätig und leistete regelmäßig Überstunden. Das Dienstverhältnis wurde einvernehmlich aufgelöst und zwei Tage später der Klägerin eine Verzichtserklärung vorgelegt, welche diese unterfertigte.
Die Klägerin begehrte nunmehr die Abgeltung der von ihr geleisteten Überstunden. Die Vorinstanzen gaben dem Begehren statt und wurde diese Entscheidung nun auch vom OGH bestätigt. Der Oberste Gerichtshof wies darauf hin, dass ein Verzicht auf unabdingbare Ansprüche eines Arbeitnehmers solange unwirksam ist, als sich der Arbeitnehmer in der typischen Unterlegenheitsposition befindet. Die Verzichtserklärung der Klägerin war demnach unwirksam, weil bei Abgabe ihrer Erklärung die abgerechneten Beträge noch nicht einmal ausbezahlt waren.
Ihr Rechtsanwalt in Innsbruck, Anwalt Tirol & Wien.