Nachdem ein Angeklagter vom Geschworenengericht wegen Mordes schuldig gesprochen wurde, bekämpfte dieser das Urteil unter anderem mit der Begründung, der Vorsitzende des Schwurgerichtshofs sei infolge eines freundschaftlichen Naheverhältnisses zum im Verfahren tätigen psychiatrischen Sachverständigen nicht unvoreingenommen und unparteilich gewesen.
Der Oberste Gerichtshof wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Ein freundschaftliches Naheverhältnis zwischen Richter und Sachverständigem bewirkt für sich allein keine Ausgeschlossenheit des Richters.
Ihr Rechtsanwalt in Innsbruck, Anwalt Tirol & Wien.