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Fluggast trägt das Risiko einer witterungsbedingten Verspätung (OGH 16. 11. 2012, 6 Ob 131/12a)

Wenn einem Fluggast ein Vermögensschaden infolge Versäumung seines Kreuzfahrtschiffs entsteht, weil sein Flugzeug infolge schneebedeckter Startbahnen nicht fristgerecht starten konnte, haften ihm dafür weder Fluglinie noch Flughafen.

Ihr Rechtsanwalt in Innsbruck, Anwalt Tirol & Wien.

Rechtsnews - Fluggast trägt das Risiko einer witterungsbedingten Verspätung