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Das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist von den Liquidatoren unter den Gesellschaftern nach dem Verhältnis der Kapitalanteile zu verteilen, wie sie sich aufgrund der Schlussbilanz ergeben. Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Deckung der Gesellschaftsschulden und der Kapitalanteile der Gesellschafter nicht aus, so haben die Gesellschafter gem Art 7 Nr 19 EVHGB für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen, nach dem sie den Verlust zu tragen haben.

Wurden Gesellschaftsschulden - aus welchen Gründen auch immer - in die Schlussbilanz nicht aufgenommen, ist eine Neuberechnung und Ausgleichung der Kapitalanteile erforderlich.

Im Klagevorbringen stützt sich der klagende Gesellschafter vor allem auf rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des beklagten Mitgesellschafters (insb. rechtswidrige Gewinnentnahme).

Conclusio: Der Ausgleichsanspruch nach Art 7 Nr 19 EVHGB verjährt gem § 1478 ABGB in 30 Jahren ab der Auflösung (hier: Bestellung der Liquidatoren im Jahr 2008 - Ausgleichsanspruch noch nicht verjährt).

Ihr Law Experts Rechtsanwalt für dieses Rechtsgebiet: Dr. Wiesflecker, Rechtsanwalt in Innsbruck und Wien, Anwalt Österreich.

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